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Alkohol, Cannabis, Tabak

Werbebeschränkungen für E-Zigaretten & Liquids im Online-Handel

Werbebeschränkungen für E-Zigaretten & Liquids im Online-Handel
7 min 13
Beitrag vom: 20.05.2016
Aktualisiert: 02.12.2025
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: „Handlungsanleitung: E-Zigaretten und Liquids verkaufen!“

Die Werbung für E-Zigaretten und Liquids ist stark eingeschränkt. Wir zeigen, welche Werbeformen im Online-Handel heute verboten sind, welche sachlichen Produktinformationen noch zulässig bleiben und wo für Händler besondere Risiken drohen.

Gesetzliche Grundlagen in Kürze

Die Werbung für E-Zigaretten, nikotinhaltige wie nikotinfreie Liquids sowie Tabakerzeugnisse wird durch das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und die Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) streng geregelt.

Für den Bereich Werbung & Online-Handel sind insbesondere folgende Vorschriften des TabakerzG wichtig:

  • § 2 TabakerzG – zentrale Begriffsbestimmungen (u. a. „Erzeugnisse“, „Werbung“, „werbliche Informationen“, „Dienste der Informationsgesellschaft“)
  • § 18 TabakerzG – Täuschungsverbote (u. a. irreführende Angaben, werbliche Aufmachungen)
  • § 19 TabakerzG – Werbeverbot in Presse, gedruckten Veröffentlichungen und Online-Diensten
  • § 20–20b TabakerzG – Verbote audiovisueller Werbung, Außenwerbung, Sponsoring sowie kostenloser Abgabe/Ausspielungen
  • § 21 TabakerzG – Verbot qualitativer Werbeaussagen (z. B. Gesundheits- oder Lifestyle-Bezüge)
  • § 22 TabakerzG – Vorgaben für grenzüberschreitenden Fernabsatz (Altersprüfung, Registrierung)
  • §§ 34, 35 TabakerzG – Straf- und Bußgeldvorschriften

Für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter gelten diese Werbe- und Täuschungsverbote entsprechend, da sie als „verwandte Erzeugnisse“ in das System des TabakerzG einbezogen sind.

Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten (§ 33 TabakerzG), teilweise sogar strafrechtlich verfolgt werden - zudem drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Grundsatz: striktes Werbeverbot gegenüber Verbrauchern

1. Was gilt überhaupt als „Werbung“

Nach § 2 Nr. 5 TabakerzG ist Werbung jede Art kommerzieller Kommunikation, die den Verkauf eines Erzeugnisses direkt oder indirekt fördern soll.

Damit können bereits Formulierungen oder Darstellungen, die das Produkt „attraktiver“ erscheinen lassen, Werbung sein – selbst wenn sie relativ zurückhaltend gehalten sind.

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2. Was sind „Dienste der Informationsgesellschaft“?

Nach § 2 Nr. 7 TabakerzG zählen zu den „Diensten der Informationsgesellschaft“ im Wesentlichen alle elektronischen Angebote, die online bereitgestellt werden.

Praktisch fallen darunter im E-Zigaretten-Bereich:

  • Online-Shops und Händler-Websites
  • Plattformauftritte (z. B. Händlerseiten auf Marktplätzen)
  • Social-Media-Profile (z. B. Instagram, Facebook, TikTok, YouTube-Kanäle)
  • Newsletter und andere elektronische Direktkommunikation
  • Bannerwerbung, Remarketing, Display-Kampagnen usw.

3. Konsequenz aus § 19 TabakerzG

§ 19 Abs. 2 TabakerzG verbietet Werbung für Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und Nachfüllbehälter in der Presse und in anderen gedruckten Veröffentlichungen – mit engen Ausnahmen für Fachkreise.

§ 19 Abs. 3 TabakerzG wiederum ordnet an, dass dieses Werbeverbot entsprechend auch in Diensten der Informationsgesellschaft gilt.

Strenges Werbeverbot gegenüber Verbrauchern im Internet

Werbung für Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und Nachfüllbehälter ist in Diensten der Informationsgesellschaft demnach grundsätzlich untersagt.

Erfasst sind insbesondere:

  • klassische Werbebanner und Display-Kampagnen
  • Google Ads / Meta Ads / TikTok Ads und vergleichbare Werbenetzwerke
  • gesponserte Posts, Kooperationen mit Influencern, Affiliate-Links
  • Newsletter mit Absatzbezug („Neuheiten“, „Angebote“, „Sale“)
  • Blogbeiträge, redaktionelle Inhalte und Content-Marketing, sofern sie objektiv der Absatzförderung dienen
  • Produkt- oder Markenkampagnen mit Imagecharakter („Lifestyle“, „Community“ usw.)

Auswirkungen auf Websites, Social Media & Newsletter

1. Typischerweise unzulässige Inhalte

Besonders heikel wird es überall dort, wo der Betreiber eines Online-Shops – bewusst oder unbewusst – werbliche Elemente einsetzt.

Problematisch sind bereits Start- oder Produktseiten, die mit typischen Verkaufsformeln arbeiten, etwa „Jetzt testen!“, „Unsere Bestseller“ oder „Beliebt bei unseren Kunden“.

Auch Preis- und Angebots-Hervorhebungen wie „Top-Angebot“, „Deal der Woche“ oder „Superpreis“ werden als klassische Werbung eingestuft und fallen damit unter das Verbot des § 19 TabakerzG.

Hinzu kommt, dass viele Formulierungen aus dem Alltag des E-Commerce – insbesondere geschmacksbezogene oder lifestyle-orientierte Beschreibungen – unzulässig sind.

Aussagen wie „fruchtiger, erfrischender Geschmack“, „angenehm weicher Dampf“, „perfekt für Einsteiger“, „ideal für unterwegs“, „stylishes Design“ oder gar Hinweise auf vermeintliche Gesundheitsvorteile („gesundheitsverträgliche Alternative“) werden eindeutig als werblich eingeordnet.

Auch in Social Media und E-Mail-Kommunikation gelten dieselben strengen Maßstäbe. Posts, in denen Produkte vorgestellt, Rabattaktionen beworben oder „Neuheiten“ präsentiert werden, sind ebenso unzulässig wie Newsletter, die konkrete Produkte empfehlen oder hervorheben.

Werbeanzeigen auf Google, Meta & TikTok – systemseitig gesperrt

Neben den gesetzlichen Verboten ist zu beachten, dass große Online-Werbeplattformen die Bewerbung von E-Zigaretten, Liquids und Tabakerzeugnissen bereits systemseitig vollständig unterbinden.

Dies betrifft insbesondere:

  • Google Ads (Such- und Displaynetzwerk)
  • Meta Ads (Facebook- und Instagram-Werbungen)
  • TikTok Ads

Die Schaltung von Anzeigen ist auf diesen Plattformen nicht nur untersagt, sondern wird technisch automatisch blockiert. Händler können daher selbst mit neutral gestalteten Kampagnen keinerlei werbliche Reichweite über die genannten Werbenetzwerke erzielen.

Das verdeutlicht den strengen Charakter der Werbebeschränkungen und setzt dem Marketing zusätzlicher Grenzen.

Selbst redaktionell wirkende Inhalte wie Produktempfehlungen, Rankings („Top 10 E-Liquids“) oder Testimonials können die Grenze zur Werbung überschreiten.

Im Ergebnis ist bei all diesen Beispielen regelmäßig von verbotener Werbung gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 19 TabakerzG auszugehen.

2. Audiovisuelle Formate, Sponsoring & Außenwerbung

Zusätzlich untersagen:

  • § 20 TabakerzG die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation (z. B. Video-Werbung in Streamingdiensten, Videoportalen),
  • § 20a TabakerzG die Außenwerbung (Ausnahme: Außenflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels) und
  • § 20b TabakerzG die kostenlose Abgabe und Ausspielungen (z. B. Gewinnspiele mit Produktverlosung).

Auch sponsorenähnliche Auftritte und Kooperationen können darunter fallen, wenn sie auf Absatzförderung abzielen.

Täuschungsschutz und Aufmachung – § 18 TabakerzG

Neben dem umfassenden Werbeverbot enthält § 18 TabakerzG weitere zentrale Vorgaben zum Schutz vor Täuschung.

Besonders bedeutsam ist dabei § 18 Abs. 2, der irreführende werbliche Informationen untersagt.

Unzulässig sind etwa Aussagen, die gesundheitliche oder stimulierende Wirkungen nahelegen, ein Produkt als weniger schädlich darstellen oder sich auf Geschmack, Geruch oder Aromastoffe beziehen.

Ebenso verboten sind Aufmachungen, die den Eindruck eines Arznei-, Lebensmittel- oder Kosmetikprodukts vermitteln.

§ 18 Abs. 3 ergänzt diese Vorgaben um weitere Beschränkungen: Bestimmte Angaben auf Packungen – etwa zu Nikotin-, Teer- oder Kohlenmonoxidwerten – sowie Darstellungen, die einen wirtschaftlichen Vorteil suggerieren, dürfen nicht verwendet werden.

Für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter gelten diese Täuschungsverbote gemäß § 18 Abs. 4 TabakerzG grundsätzlich entsprechend. Lediglich sachlich notwendige Hinweise zu Aromastoffen oder Nikotingehalt können zulässig sein, sofern sie rein informativen Charakter haben.

Konsequenz für Online-Shops:

  • Packungsaufmachungen und Produktbilder dürfen keine irreführenden Eindrücke vermitteln.
  • Im Shop dürfen entsprechende Werbebotschaften zu „milder“, „leichter“, „besonders verträglicher“ Ware nicht verwendet werden.
  • Gesundheits- oder Lifestyle-Versprechen sind tabu.

Produktdarstellung im Online-Shop – was noch erlaubt ist

Auch wenn die Werbung gegenüber Verbrauchern weitgehend untersagt ist, bleibt der eigentliche Verkauf von E-Zigaretten, Liquids und verwandten Erzeugnissen zulässig. Online-Shops gelten weiterhin als erlaubte Verkaufsstellen.

Damit die Grenze zur verbotenen Werbung nicht überschritten wird, muss die Produktpräsentation jedoch neutral und sachlich erfolgen. Zulässig sind daher nur solche Angaben, die für eine informierte Kaufentscheidung tatsächlich notwendig sind, wie z.B.:

  • Technische Angaben (Leistung, Kapazität, Kompatibilität)
  • Inhalts- und Mengenangaben
  • neutrale Produktbilder (ohne Werbeansprache)
  • Preisangaben
  • Warnhinweise nach § 14 TabakerzG i. V. m. §§ 8–11 TabakerzV

Zulässige Angaben wären etwa:

  • „Inhalt: 10 ml“
  • „PG/VG-Verhältnis: 50/50“
  • „Kompatibel mit Gerät XY“
  • „Enthält Nikotin. Nicht für Schwangere geeignet.“

Problematisch wird es, wenn schon diese Angaben „aufgeladen“ werden, z. B.:

  • „besonders angenehmer Dampf trotz 10 ml“
  • „attraktiver Preis“
  • „unsere Empfehlung für Einsteiger“

Auch auffällige Rabattkennzeichnungen („-30 % nur heute“, „Mega-Deal“) können als Werbung gewertet werden und stehen mit den strengen Werbeverboten in Konflikt.

Zulässige Fachkommunikation und deren Abgrenzung

Das TabakerzG sieht - insbesondere in § 19 Abs. 2 - Ausnahmen für Fachkommunikation vor.

So können gedruckte Veröffentlichungen, die ausschließlich für Personen im Handel mit Tabakerzeugnissen, E-Zigaretten oder Nachfüllbehältern bestimmt sind, von dem Werbeverbot ausgenommen sein.

Für den Online-Bereich ("Dienste der Informationsgesellschaft") wird in der Praxis häufig angenommen, dass streng abgeschottete Fachbereiche, die tatsächlich nur Branchenangehörigen zugänglich sind, zulässigerweise Informationen enthalten können, die gegenüber Verbrauchern unzulässig wären.

Voraussetzungen sind dabei unter anderem:

  • technische Abschottung, z. B. Zugang nur nach Registrierung und Prüfung,
  • klare Trennung von B2B- und B2C-Bereichen,
  • keine faktische Öffnung für Endkunden.

Rechtliche Risiken und Handlungsempfehlungen

Aufgrund der weitreichenden Verbote und der strengen Behörden- und Abmahnpraxis sollten Händler ihre Online-Präsenzen regelmäßig überprüfen.

Bereits geringfügige Formulierungen können den Charakter einer sachlichen Produktinformation überschreiten und als verbotene Werbung gewertet werden. Dies gilt insbesondere für Social-Media-Auftritte, Newsletter, Blogs und SEO-optimierte Inhalte, bei denen häufig unbeabsichtigt werbliche Elemente einfließen.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: Ella Doroshchenko / shutterstock.com

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13 Kommentare

S
Stefan
Plakatwerbung mit Domain
Darf man auf eine grossplakat einfach sein Logo und die Domain schreiben wo vapes verlauft werden? Auf dem Logo ist keine Vape etc. zu erkennen einfach nur BroVape mit zusätzlichen initial BV. Also BV BroVape.de

Dachte an ein weißes Plakat und einfach nur das Logo mit Domain.
S
Sandra Abts
Werbung e Zigaretten
USAFOODS aus Bedburg hat heute 19.1.2024 Werbung für seine Neueröffnung gemacht und haben dort auf Bildern dampferezigaretten drauf als verkauf .unmöglich .Wir halten uns alle dran das wir keine Werbung machen dürfen und die dürfen es.?da stimmt doch was nicht.
M
Martin Phillips
Nein.
Nein, das können nur Marktteinlehmer. Wenn also ein Großer Konzern alles kontrolliert können diese ungehindert Werben.
M
Mindfire
Wo kann ich Werbung melden?
Wo kann ich Werbung (Z.B. auf Facebook) melden?
d
Dhan
Guerilla-Marketing in Foren endlich strafbar?
Wie sieht es denn aus, wenn z.B. in Nichtraucherforen oder Nichtrauchergruppen auf Facebook die Vorteile der nikotinhaltigen E-Zigarette in höchsten Tönen angepriesen werden. ohne die möglichen Konsequenzen zu erwähnen bzw. diese dann abzustreiten, wenn sie anderweitig ins Gespräch kämen?
P
Paula
Domain
Gilt es auch als Werbung wenn ich in meiner Domain Zb. Tabak-kaufen.de zu stehen habe und ist es verboten in der Title Beschreibung einer Domain und in der Metabeschreibung "Tabak kaufen München" zu nutzen
S
Sven Hoch
Werbung am Verkaufsstand
Hallo darf ich als Händler einen Banner an meinem Stand presentieren wo meine online Seite drauf steht da wir auf sehr vielen Tuning Veranstaltungen unterwegs sind?
M
Martin
Was ist mit indirektem Zubehör?
Wie verhält es sich mit Zubehör die ebend nicht eZigaretten oder Liquid sind? Zb leere Flaschen, Ständer, Taschen, Spritzen oder sonstiges Mischzubehör... Die fallen doch nicht unter die TPD2 oder?
J
Joe
Sr.
Was ist mit Werbung für E-Zigaretten alleine (ohne) Liquids oder nikotinfreie e-Liquids?
O
Oliver
Liste der Örtlichen Offlineshops Und Stammtische
Guten Tag,
Wie verhält es sich wenn ich auf einer Social Media Plattform eine Liste mit allen Shops im Umkreis poste wo sich jemand beraten lassen kann. Keine Produktwerbung oder ähnliches nur der Shop Name

Mfg
S
Stephan
Schweizer Betreiber
Ja das würde mich auch wunder nehmen. Wie sieht es den aus wenn ich aus der Schweiz mit einer DE Url werbung betreibe? Oder muss es eine CH URL sein?
M
Matthias
Schweizer Betreiber
Hallo Herr Müller,

wenn eine Seite über E-Zigarretten(Affiliate Marketing, also Werbung) von einem Schweizer betrieben wird, sollte keine Probleme geben, oder?

Grüße,

Matthias Haltenhof
S
Stefan Müller
GF
Verstehe ich das so, das für "nikotinfreie" Liquids weiterhin in Print- und Onlineportalen geworben werden darf ????
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