Ab heute: Werbung für E-Zigaretten und Co. verboten!

Ab heute: Werbung für E-Zigaretten und Co. verboten!
Stand: 20.05.2016 3 min 12

Der Bundestag hat das Umsetzungsgesetz der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, das sog. Tabakerzeugnisgesetz, beschlossen. Das Gesetzt tritt am 20. Mai 2016 in Kraft, Gegenstand dieses neuen Gesetzes ist insbesonere der fast vollständige Verbot zur Bewerbung von E-Zigaretten, nikotinhaltigen Liquids und Tabakerzeugnisse. Lesen Sie mehr zu den Neuerungen in unserem Beitrag.

Mit der Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht werden weitreichende Werbeverbote für E-Zigaretten, nikotinhaltige Liquids und Tabakerzeugnisse eingeführt, deren Nichteinhaltung in eigenständigen Straftatbeständen mit Freiheits- und Geldstrafen bedroht wird. Darüber hinaus droht im Falle der Nichtbeachtung eine kostenpflichtige wettbewerbsrechtliche Abmahnung!

Untersagt werden ab dem 20.05.2016 folgende Werbeformen:

  • Pressewerbung und Werbung in sonstigen Printerzeugnissen
  • Hörfunk-/Radiowerbung
  • Werbung in den Diensten der Informationsgesellschaft, also insbesondere in Internet und Fernsehen
  • Sponsoringwerbung mit grenzüberschreitender Wirkung zur Förderung des Absatzes von Liquids im Rahmen von Hörfunksendungen oder auf Veranstaltungen sowie in sonstigen Medien der audiovisuellen Kommunikation (Fernsehen, video-on-demand)
  • sonstige Werbung, die geeignet ist, Minderjährige zum Konsum zu veranlassen, oder aus welcher sich der Eindruck ergibt, dass der Konsum des Produktes nachahmungswert, gesundheitlich unbedenklich oder gar förderlich sei oder dass die jeweiligen Inhaltsstoffe natürlich oder naturrein seien (betrifft nur Tabakerzeugnisse im Sinne der §§ 2 Nr. 1, 21 Abs. 1 TabakerzG).

Konsequenz:

Vom Werbeverbot betroffen ist damit jede erdenkliche Form der Onlinewerbung gegenüber dem Verbraucher.

In der Praxis bedeutet dies:

Das Verbot gilt demnach für Facebook-Fanpages oder Tweets genauso wie z.B. für Bannerwerbung auf eigenen oder fremden Seiten, AdWords-Werbung, Content-Marketing oder die Produktplatzierung in Preissuchmaschinen. Es ist außerdem davon auszugehen, dass auch Online-Newsletter Dienste der Informationsgesellschaft darstellen die auf den Absatz von Produkten abzielen und somit dem Webeverbot unterfallen.

Eine Ausnahme vom Werbeverbot sieht das Gesetz nur für Werbung gegenüber Fachpublikum – also z.B. Hersteller gegenüber Händler - vor.

Nicht verboten ist derzeit das Werben für E-Zigaretten gegenüber Verbrauchern auf Außenwerbung und im Kino nach 18h. Allerdings ist zu beachten, dass auch diesbezüglich Einschränkungen vorgesehen sind, des Weiteren dürften diese Ausnahmeregelungen für die meisten Online-Händler uninteressant sein. Das BAMF plant eine Ausdehnung des Werbeverbots auf Plakate und Kinofilme die keine Jugendfreigabe besitzen.

Verkauf: ja; Werbung: nein – wo liegt die Grenze im Online-Handel?

Von „Diensten der Informationsgesellschaft“ ist jegliche gewerbliche Ausprägung des Internets umfasst. Darunter fallen auch Internetseiten und Online-Shops, die zu Absatzförderungszwecken betrieben werden, sodass auch für diese das Werbeverbot gilt.

Fraglich in diesem Zusammenhang ist, ob auch bloße Produktbeschreibungen in Onlineshops als Werbung anzusehen und damit verboten sind.

Das OLG Karlsruhe hatte diese Frage für ein aus der Tabakwerbe-Richtlinie stammendes Werbeverbot für Tabakerzeugnisse zu entscheiden und ist davon ausgegangen, dass das Verbot an Verkaufsstellen nicht gelte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2007, 19 U 184/06). Unter Verkaufsstellen fallen nach Ansicht des Gerichts sowohl stationäre Händler, als auch virtuelle Läden in Form von Online-Shops.

Verboten werden soll damit lediglich die Werbung für Tabakerzeugnisse, nicht aber deren Verkauf. Es ist davon auszugehen, dass die gleichen Grundsätze auch für E-Zigaretten und deren Nachfüllbehälter gelten.

Tipp: Wenn Sie mehr über die Rechtslage beim Verkauf von E-Zigaretten und Liquids erfahren möchten, sollten Sie unbedingt unseren informativen Beitrag lesen!

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: © mrr - Fotolia.com

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12 Kommentare

S
Sandra Abts 19.01.2024, 20:42 Uhr
Werbung e Zigaretten
USAFOODS aus Bedburg hat heute 19.1.2024 Werbung für seine Neueröffnung gemacht und haben dort auf Bildern dampferezigaretten drauf als verkauf .unmöglich .Wir halten uns alle dran das wir keine Werbung machen dürfen und die dürfen es.?da stimmt doch was nicht.
M
Martin Phillips 06.07.2021, 13:36 Uhr
Nein.
Nein, das können nur Marktteinlehmer. Wenn also ein Großer Konzern alles kontrolliert können diese ungehindert Werben.
M
Mindfire 04.03.2019, 19:52 Uhr
Wo kann ich Werbung melden?
Wo kann ich Werbung (Z.B. auf Facebook) melden?
d
dhan 19.12.2018, 15:17 Uhr
Guerilla-Marketing in Foren endlich strafbar?
Wie sieht es denn aus, wenn z.B. in Nichtraucherforen oder Nichtrauchergruppen auf Facebook die Vorteile der nikotinhaltigen E-Zigarette in höchsten Tönen angepriesen werden. ohne die möglichen Konsequenzen zu erwähnen bzw. diese dann abzustreiten, wenn sie anderweitig ins Gespräch kämen?
P
Paula 26.06.2018, 16:50 Uhr
Domain
Gilt es auch als Werbung wenn ich in meiner Domain Zb. Tabak-kaufen.de zu stehen habe und ist es verboten in der Title Beschreibung einer Domain und in der Metabeschreibung "Tabak kaufen München" zu nutzen
S
Sven Hoch 06.06.2018, 21:07 Uhr
Werbung am Verkaufsstand
Hallo darf ich als Händler einen Banner an meinem Stand presentieren wo meine online Seite drauf steht da wir auf sehr vielen Tuning Veranstaltungen unterwegs sind?
M
Martin 29.08.2017, 08:28 Uhr
Was ist mit indirektem Zubehör?
Wie verhält es sich mit Zubehör die ebend nicht eZigaretten oder Liquid sind? Zb leere Flaschen, Ständer, Taschen, Spritzen oder sonstiges Mischzubehör... Die fallen doch nicht unter die TPD2 oder?
J
Joe 02.06.2017, 10:55 Uhr
Sr.
Was ist mit Werbung für E-Zigaretten alleine (ohne) Liquids oder nikotinfreie e-Liquids?
O
Oliver 16.04.2017, 08:56 Uhr
Liste der Örtlichen Offlineshops Und Stammtische
Guten Tag,
Wie verhält es sich wenn ich auf einer Social Media Plattform eine Liste mit allen Shops im Umkreis poste wo sich jemand beraten lassen kann. Keine Produktwerbung oder ähnliches nur der Shop Name

Mfg
S
Stephan 19.09.2016, 21:51 Uhr
Schweizer Betreiber
Ja das würde mich auch wunder nehmen. Wie sieht es den aus wenn ich aus der Schweiz mit einer DE Url werbung betreibe? Oder muss es eine CH URL sein?
M
Matthias 29.08.2016, 14:22 Uhr
Schweizer Betreiber
Hallo Herr Müller,

wenn eine Seite über E-Zigarretten(Affiliate Marketing, also Werbung) von einem Schweizer betrieben wird, sollte keine Probleme geben, oder?

Grüße,

Matthias Haltenhof
S
Stefan Müller 08.06.2016, 17:55 Uhr
GF
Verstehe ich das so, das für "nikotinfreie" Liquids weiterhin in Print- und Onlineportalen geworben werden darf ????

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