Ab heute: Werbung für E-Zigaretten und Co. verboten!
Der Bundestag hat das Umsetzungsgesetz der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, das sog. Tabakerzeugnisgesetz, beschlossen. Das Gesetzt tritt am 20. Mai 2016 in Kraft, Gegenstand dieses neuen Gesetzes ist insbesonere der fast vollständige Verbot zur Bewerbung von E-Zigaretten, nikotinhaltigen Liquids und Tabakerzeugnisse. Lesen Sie mehr zu den Neuerungen in unserem Beitrag.
Mit der Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht werden weitreichende Werbeverbote für E-Zigaretten, nikotinhaltige Liquids und Tabakerzeugnisse eingeführt, deren Nichteinhaltung in eigenständigen Straftatbeständen mit Freiheits- und Geldstrafen bedroht wird. Darüber hinaus droht im Falle der Nichtbeachtung eine kostenpflichtige wettbewerbsrechtliche Abmahnung!
Untersagt werden ab dem 20.05.2016 folgende Werbeformen:
- Pressewerbung und Werbung in sonstigen Printerzeugnissen
- Hörfunk-/Radiowerbung
- Werbung in den Diensten der Informationsgesellschaft, also insbesondere in Internet und Fernsehen
- Sponsoringwerbung mit grenzüberschreitender Wirkung zur Förderung des Absatzes von Liquids im Rahmen von Hörfunksendungen oder auf Veranstaltungen sowie in sonstigen Medien der audiovisuellen Kommunikation (Fernsehen, video-on-demand)
- sonstige Werbung, die geeignet ist, Minderjährige zum Konsum zu veranlassen, oder aus welcher sich der Eindruck ergibt, dass der Konsum des Produktes nachahmungswert, gesundheitlich unbedenklich oder gar förderlich sei oder dass die jeweiligen Inhaltsstoffe natürlich oder naturrein seien (betrifft nur Tabakerzeugnisse im Sinne der §§ 2 Nr. 1, 21 Abs. 1 TabakerzG).
Konsequenz:
Vom Werbeverbot betroffen ist damit jede erdenkliche Form der Onlinewerbung gegenüber dem Verbraucher.
In der Praxis bedeutet dies:
Das Verbot gilt demnach für Facebook-Fanpages oder Tweets genauso wie z.B. für Bannerwerbung auf eigenen oder fremden Seiten, AdWords-Werbung, Content-Marketing oder die Produktplatzierung in Preissuchmaschinen. Es ist außerdem davon auszugehen, dass auch Online-Newsletter Dienste der Informationsgesellschaft darstellen die auf den Absatz von Produkten abzielen und somit dem Webeverbot unterfallen.
Eine Ausnahme vom Werbeverbot sieht das Gesetz nur für Werbung gegenüber Fachpublikum – also z.B. Hersteller gegenüber Händler - vor.
Nicht verboten ist derzeit das Werben für E-Zigaretten gegenüber Verbrauchern auf Außenwerbung und im Kino nach 18h. Allerdings ist zu beachten, dass auch diesbezüglich Einschränkungen vorgesehen sind, des Weiteren dürften diese Ausnahmeregelungen für die meisten Online-Händler uninteressant sein. Das BAMF plant eine Ausdehnung des Werbeverbots auf Plakate und Kinofilme die keine Jugendfreigabe besitzen.
Verkauf: ja; Werbung: nein – wo liegt die Grenze im Online-Handel?
Von „Diensten der Informationsgesellschaft“ ist jegliche gewerbliche Ausprägung des Internets umfasst. Darunter fallen auch Internetseiten und Online-Shops, die zu Absatzförderungszwecken betrieben werden, sodass auch für diese das Werbeverbot gilt.
Fraglich in diesem Zusammenhang ist, ob auch bloße Produktbeschreibungen in Onlineshops als Werbung anzusehen und damit verboten sind.
Das OLG Karlsruhe hatte diese Frage für ein aus der Tabakwerbe-Richtlinie stammendes Werbeverbot für Tabakerzeugnisse zu entscheiden und ist davon ausgegangen, dass das Verbot an Verkaufsstellen nicht gelte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2007, 19 U 184/06). Unter Verkaufsstellen fallen nach Ansicht des Gerichts sowohl stationäre Händler, als auch virtuelle Läden in Form von Online-Shops.
Verboten werden soll damit lediglich die Werbung für Tabakerzeugnisse, nicht aber deren Verkauf. Es ist davon auszugehen, dass die gleichen Grundsätze auch für E-Zigaretten und deren Nachfüllbehälter gelten.
Tipp: Wenn Sie mehr über die Rechtslage beim Verkauf von E-Zigaretten und Liquids erfahren möchten, sollten Sie unbedingt unseren informativen Beitrag lesen!
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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12 Kommentare
Wie verhält es sich wenn ich auf einer Social Media Plattform eine Liste mit allen Shops im Umkreis poste wo sich jemand beraten lassen kann. Keine Produktwerbung oder ähnliches nur der Shop Name
Mfg
wenn eine Seite über E-Zigarretten(Affiliate Marketing, also Werbung) von einem Schweizer betrieben wird, sollte keine Probleme geben, oder?
Grüße,
Matthias Haltenhof