Verbot von Radiogeräten ohne Digitalempfänger zum 21.12.2020: Was Händler beachten müssen
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist der klassische UKW-Empfang (Ultrakurzwellenempfang) für Radios inzwischen überholt und nicht mehr zeitgemäß. Neue Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG) untersagen daher künftig die Marktbereitstellung der meisten UKW-Radios und schreiben vor, dass zumindest ein Digitalempfänger vorhanden sein muss. Dieses Verbot gilt ab dem 21.12.2020 und hat direkte Auswirkungen auf den Radio-Handel. Was die neuen Bestimmungen besagen, wie und vor allem wann sie umzusetzen sind, zeigt die IT-Recht Kanzlei im folgenden Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
- I. Wo ist das Verbot von reinen UKW-Radios geregelt?
- II. Welche Geräte werden erfasst?
- 1.) Bestimmung für den Verbraucher
- 2.) Überwiegende Bestimmung zum Empfang von Ton-Rundfunk
- 3.) Anzeige von Programmnamen
- 4.) Keine reine Nebenfunktion
- 5.) Keine Autoradios
- III. Ab wann gilt das Verbot für reine UKW-Radios?
- IV. Wann gilt ein Radio als „in Verkehr gebracht“?
- V. Was gilt für Geräte, die vor dem 21.12.2020 in Verkehr gebracht werden/wurden?
- VI. Was muss der Handel beachten?
I. Wo ist das Verbot von reinen UKW-Radios geregelt?
Das Verbot von UKW-Radios ergibt sich aus dem neuen § 48 Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG).
Zum Erlass dieser Vorschrift, die am 14.02.2020 in Kraft trat, ist der deutsche Gesetzgeber durch die EU-Richtlinie 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation ermächtigt worden. Letztere bezweckt die verbesserte Operabilität von Auto- und Verbraucherradios sowie Fernsehgeräten mit digitalen Sendeverfahren.
Gemäß § 48 Abs. 5 TKG gilt:
Jedes für Verbraucher bestimmte, erstmalig zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig auf dem Markt bereitgestellte, überwiegend für den Empfang von Ton-Rundfunk bestimmte Radiogerät, das den Programmnamen anzeigen kann […] muss einen Empfänger enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe digitaler Hörfunkdienste ermöglicht. Davon ausgenommen sind Bausätze für Funkanlagen, Geräte, die Teil einer Funkanlage des Amateurfunkdienstes sind und Geräte, bei denen der Hörfunkempfänger eine reine Nebenfunktion hat.
Die neue Vorschrift begründet damit ein *Marktbereitstellungsverbot für die meisten Verbraucherradiogeräte, die über keinen Digitalempfänger verfügen und ausschließlich die UKW-Technologie nutzen.
II. Welche Geräte werden erfasst?
Um von dem Verbot erfasst zu sein, müssen Radiogeräte verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
1.) Bestimmung für den Verbraucher
Zunächst müssen die Radiogeräte für den Verbraucher bestimmt sein. Geräte, die allein für die Verwendung in Unternehmen konzipiert sind, werden durch die Verbotsvorschrift nicht berührt.
2.) Überwiegende Bestimmung zum Empfang von Ton-Rundfunk
Als zweite Voraussetzung müssen die Radiogeräte überwiegend für den Empfang von Ton-Rundfunk bestimmt sein.
Dies ist (wohl) bei Multifunktionsgeräten nicht der Fall, die neben dem Sendeempfang weitere gleichwertige Funktionen (etwa: Datenträger- oder Bluetooth-Wiedergabe etc.) aufweisen.
Betroffen sind nach der gesetzgeberischen Intention wohl reine Radiogeräte ohne gleichwertige andere Funktionskomponenten.
3.) Anzeige von Programmnamen
Um von dem Verbot betroffen zu sein, müssen die Radiogeräte ferner den Programmnamen anzeigen können.
Erfasst werden also nur Radiogeräte mit digitalem Displayerfasst.
Nicht betroffen sind UKW-Empfänger, die nur über eine Frequenzanzeige verfügen.
4.) Keine reine Nebenfunktion
Explizit von der Verbotswirkung ausgeschlossen sind schließlich Geräte, bei denen der Hörfunkempfang eine bloße Nebenfunktion ist.
Dies betrifft alle Geräte, die keine Radiogeräte im engeren Sinn sind, wie etwa Smartphones und Tablet-PCs.
5.) Keine Autoradios
Von § 48 Abs. 5 TKG ausdrücklich nicht erfasst werden Autoradios.
Für Autoradios, die ab dem 21.12.2020 in Verkehr gebracht werden, gilt der ebenfalls neu eingefügte § 48 Abs. 4 TKG:
Jedes Autoradio, das in ein neues für die Personenbeförderung ausgelegtes und gebautes Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern eingebaut wird, muss einen Empfänger nach dem jeweiligen Stand der Technik enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe von Hörfunkdiensten unmittelbar ermöglicht, die über digitalen terrestrischen Rundfunk ausgestrahlt werden. Bei Empfängern, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit der Anforderung in Satz 1, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmt, angenommen.
III. Ab wann gilt das Verbot für reine UKW-Radios?
Gemäß § 150 Abs. 6 TKG gilt das Verbot für Geräte, die ab dem 21.12.2020 in Verkehr gebracht werden.
IV. Wann gilt ein Radio als „in Verkehr gebracht“?
Der Begriff des „Inverkehrbringens“ wird durch das TKG nicht definiert. Die Bedeutung ergibt sich aber aus dem europäischen Recht und seiner Auslegung, wonach die „erstmalige Marktbereitstellung“ dem „Inverkehrbringen“ gleichgestellt ist.
Nach dem europäischen [Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016 („Blue Guide“)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52016XC0726(02)&from=DE) umfasst die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt „jegliches Angebot zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt, das zu einer tatsächlichen Bereitstellung führen kann.“
Das Inverkehrbringen eines Produktes setze demnach ein Angebot oder eine (schriftliche oder mündliche) Vereinbarung zwischen zwei oder mehr juristischen oder natürlichen Personen in Bezug auf die Übertragung des Eigentums, des Besitzes oder sonstiger Rechte hinsichtlich des betreffenden Produkts nach dessen Herstellung voraus. Diese Übertragung könne entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen, was nicht zwingend die physische Übergabe des Produkts erfordere.
Daraus ergibt sich:
Ein tatbestandliches, zukünftig verbotenes Inverkehrbringen liegt nicht erst bei Abgabe eines Radiogeräts an den Verbraucher vor, sondern bereits bei der Abgabe vom Hersteller an den (Groß-)Handel.
V. Was gilt für Geräte, die vor dem 21.12.2020 in Verkehr gebracht werden/wurden?
Radiogeräte, die vor dem 21.12.2020 auf dem Markt bereitgestellt werden/wurden, werden von der Verbotswirkung nicht berührt. Sie müssen also nicht zwingend über einen Digitalempfänger verfügen, sondern dürfen sich noch auf den reinen UKW-Empfang stützen.
Radiogeräte mit Marktbereitstellungsdatum vor dem Stichtag verlieren ihre Verkehrsfähigkeit trotz Nichtbeachtung der neuen Vorschrift nicht und können weiterhin gehandelt werden.
VI. Was muss der Handel beachten?
Händler müssen zwingend sicherstellen, dass sie künftig keine für Verbraucher bestimmten Radio-Geräte mit Digitaldisplay zum Verkauf anbieten, die
- keinen Digitalempfänger beinhalten und
- zum oder nach dem 21.12.2020 vom Hersteller zum Vertrieb auf dem Unionsmarkt abgegeben wurden
Der Verkauf derartiger Radios mit Marktbereitstellungsdatum ab dem 21.12.2020 ist künftig verboten.
Radios, die vor dem 21.12.2020 vom Hersteller in den Vertrieb entlassen wurden, sind aber weiterhin verkehrsfähig und nicht an den Verbotstatbestand gebunden.
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