Seit 25.08.2023: Verbot diverser Leuchtstoffröhren in der EU

Seit 25.08.2023: Verbot diverser Leuchtstoffröhren in der EU
17.11.2023 | Lesezeit: 3 min

Die europäische RoHS-Richtlinie verbietet den Einsatz schädlichen Quecksilbers in Leuchtmitteln grundsätzlich. Ausnahmen bestanden mangels technologischer Alternativen bislang aber für diverse Leuchtstofflampen. Mit dem Vormarsch umweltfreundlicher LED-Varianten allerdings wurden quecksilberhaltige T5- und T8-Leuchtstofflampen nun EU-weit zum 25.08.2023 verboten. Was Händler nun zu beachten haben, zeigen wir in diesem Beitrag.

I. Worauf fußt das Verbot von T5- und T8-Leuchtstoffröhren zum 25.08.2023?

Elektro- und Elektronikgeräte, die gefährliche Stoffe enthalten, dürfen nach der europäischen RoHS-Richtlinie (Richtlinie 2011/65/EU) grundsätzlich nicht in Verkehr gebracht werden.

Für Leuchtmittel reguliert die Richtlinie insbesondere den Einsatz umwelt- und gesundheitsschädlichen Quecksilbers.

Leuchtstoffröhren, die dieses Quecksilber enthalten, waren lange Zeit von Verboten gemäß RoHS ausgenommen, weil umweltfreundlichere, gleicheffiziente Beleuchtungsalternativen nicht existierten.

Dies hat sich durch den Fortschritt der LED-Technologie inzwischen so geändert, dass sich der EU-Gesetzgeber veranlasst sah, mit der Richtlinie 2022/284 bestehende Ausnahmen der RoHS-Richtlinie abzuändern und insbesondere T5- und T8-Leuchtstofflampen einem Verbot ab dem 25.08.2023 zu unterwerfen.

Nach dem Anhang dieser Änderungsverordnung lief so die Erlaubnis,

• Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von ≥ 9 mm und ≤ 17 mm (z. B. T5) und
• Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von > 17 mm und ≤ 28 mm (z. B. T8)

neu in Verkehr zu bringen, mit Ablauf des 24.08.2023 aus.

Dieses Verbot soll eine weitere Umweltbelastung durch Quecksilber verhindern und einen Umstieg auf umweltfreundlichere LED-Alternativen in der Bevölkerung fördern.

1

II. Woran können betroffene Leuchtstofflampen erkannt werden?

Vom Verbot erfasste Leuchtstofflampen sind grundsätzlich stabförmig.

Auf den Geräten selbst kann die Typenbezeichnung als Indikator dienen.

Schließlich gibt der Durchmesser der Leuchtstoffröhre, der auf ihr per Kennung vermerkt ist, Aufschluss über die Klassifizierung.

So weisen T5-Leuchtstofflampen einen Durchmesser von ca. 15 Millimeter, T8-Leuchtstofflampen einen solchen von ca. 25 Millimetern auf.

III. Bleibt der Abverkauf von Lagerware möglich?

Seit dem 25.08.2023 ist lediglich das Inverkehrbringen, also die Marktbereitstellung, von neuen T5- und T8-Leuchtstoffampen verboten.

Diese dürfen nicht mehr neu zum Verkauf abgegeben werden.

Der Abverkauf und auch die Verwendung von gelagerten Restposten bleiben aber auch über das Verbotsdatum hinaus möglich.

Betroffene Leuchtstofflampen, die am Tag des Verbots bereits im Umlauf oder gelagert sind, dürfen also abverkauft werden.

IV. Werden auch weitere Lichtquellen verboten?

Ja.

In insgesamt 12 Rechtsakten untersagt die EU allmählich und im Einklang mit der Entwicklung technologischer Alternativen bereits seit Februar 2023 und bis einschließlich Februar 2027 das Inverkehrbringen von quecksilberhaltigen Lichtquellen, insbesondere von Leuchtstoff- und Natriumdampflampen für allgemeine und spezielle Beleuchtungszwecke.

Eine Übersicht und ein Zeitplan können hier eingesehen werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Weitere News

Leitfaden: Lichtquellen im Internet richtig kennzeichnen
(27.08.2024, 16:18 Uhr)
Leitfaden: Lichtquellen im Internet richtig kennzeichnen
Reform der Energieverbrauchskennzeichnung für Lichtquellen zum 01.09.2021: Welche „Leuchten“ sind künftig kennzeichnungspflichtig?
(02.08.2021, 14:24 Uhr)
Reform der Energieverbrauchskennzeichnung für Lichtquellen zum 01.09.2021: Welche „Leuchten“ sind künftig kennzeichnungspflichtig?
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei