Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 8: Verbot von kostenpflichtigen Mehrwertdienstrufnummern (z.B. 0180- und 0900-Nummern)
Im 8. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um das Verbot von kostenpflichtigen Mehrwertdienstrufnummern für den Internethandel. Ein weit verbreitetes Phänomen im Internethandel sind gerade diese kostspieligen Mehrwertdienstrufnummern. Regelmäßig müssen Verbraucher teure shared-cost-Nummern (Vorwahl 0180x) oder gar Premiumnummern (Vorwahl 0900) wählen, um mit dem Verkäufer überhaupt in Kontakt treten zu können. Technische Hintergründe haben diese kostspieligen Rufnummern in aller Regel nicht. Vielmehr bieten gerade Premiumnummern manchen Händlern eine erträgliche Einnahmequelle. Zumindest schrecken Premiumnummern Verbraucher ab, mit dem Unternehmer in Kontakt zu treten. Damit ist in Zukunft Schluss.
Verbot von Premiumhotlines bei der Kundenkommunikation
Nach Art. 21 der EU-Verbraucherrechterichtlinie wird folgende Vorschrift in nationales Recht umgesetzt werden:
„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Verbraucher nicht verpflichtet ist, bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer mehr als den Grundtarif zu zahlen, wenn der Unternehmer eine Telefonleitung eingerichtet hat, um mit ihm im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag telefonisch Kontakt aufzunehmen.
Das Recht von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, Entgelte für solche Anrufe zu berechnen, bleibt von Unterabsatz 1 unberührt.“
Richtet der Händler also eine Telefonnummer ein, damit Verbraucher darüber mit ihm im Zusammenhang mit einem bereits geschlossenen Vertrag in Kontakt treten können, etwa um den Status einer Bestellung zu erfahren, Fragen zum gekauften Produkt stellen zu können oder um Gewährleistungsfälle anzumelden, so muss künftig sichergestellt sein, dass dem Verbraucher für eine Verbindung zu dieser Rufnummer nicht mehr als der Grundtarif in Rechnung gestellt wird.
Grundtarif?
Fraglich ist, was genau unter dem Begriff des Grundtarifs zu verstehen ist. Der zu entrichtende Tarif ist schließlich nicht nur von der Zielrufnummer abhängig, sondern ebenso von der Art und dem Tarifmodell des Anschlusses des Verbrauchers, worauf der Unternehmer schlecht Einfluss nehmen kann.
Dem Grundtarif dürften dabei die Kosten zugrunde zu legen sein, die gewöhnlich für ein (bundesweites) Festnetzgespräch innerhalb Deutschlands anfallen.
Nach unserer Auffassung genügen Hotlinenummern, die generell kostenlos („Freephone“, Vorwahl 0800 bzw. 00800) oder über eine deutsche Ortsnetzvorwahl zu erreichen sind, in jedem Fall dieser Anforderung. Dies dürfte auch für Kontaktrufnummern gelten, die auf einem deutschen Mobilfunkanschluss auflaufen, da nicht jedem Unternehmer zugemutet werden kann, einen Festnetzanschluss vorzuhalten.
Anders sieht dies jedoch bei Service- und Sonderrufnummern aus: Verbindungen zu Anschlüssen etwa mit der Vorwahl 0700 oder 0180x sind in der Regel nur mit einem Aufpreis im Vergleich zu einer Orts- oder Fernverbindung im deutschen Festnetz zu erreichen.
Selbstredend nicht mehr zulässig für eine derartige Verwendung sind Premiumnummern der Rufnummerngassen 0137 oder 0900.
Hier bleibt jedoch abzuwarten, wie detailliert der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie dahingehend umsetzen wird.
Wohl kein umfassendes Verbot der Angabe von Premiumnummern
Aus Art. 21 der EU-Verbraucherrechterichtlinie folgt nach unserer Einschätzung kein umfassendes Verbot der Angabe von Premiumrufnummern durch den Unternehmer. So dürfte es weiterhin zulässig sein, eine Premiumnummer anzugeben: etwa im Impressum, zum Zweck eines Kontakts durch den Verbraucher nach Ablauf der Gewährleistungsfrist der gekauften Ware oder zum Zwecke einer nicht im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss stehenden Serviceleistung, z.B. Beratung bezüglich bei Dritten erworbener Waren. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass den Verbrauchern für geschlossene Verträge zumindest für die Dauer der Gewährleistungsfrist klar eine telefonische Kontaktmöglichkeit zum Grundtarif kommuniziert wird und diese auch tatsächlich gegeben ist.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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