Das VDE-Prüfzeichen

Das VDE-Prüfzeichen
10.09.2013 | Lesezeit: 14 min

Immer häufiger sind auf gängigen Produkten spezifische Prüfzeichen zum Zwecke der Verbraucherinformation abgebildet, die dem potentiellen Käufer nicht nur die hohe Qualität der Ware, sondern vor allem auch deren Konformität mit gewissen Sicherheitsstandards vermitteln sollen. Neben gesetzlich vorgeschriebenen Zeichen (wie z.B. der CE-Kennzeichnung) kommt auch den Zeichen privater Prüforganisationen hohe Bedeutung zu. Diese unterziehen die zu untersuchende Ware oft intensiveren Tests oder prüfen die Übereinstimmung der Produkte mit bestimmten Richtlinien über das gesetzliche Maß hinaus.

Auf der einen Seite ist allerdings vielen Verbrauchern die Bedeutung der verschiedenen Produktkennzeichen, die meist in Form von Logos oder Symbolen auftreten, nicht bekannt, obwohl sie primär als Hilfe bei der Kaufentscheidung dienen sollen.

Auf der anderen Seite nutzen Lieferanten und Händler vermehrt insbesondere die Zeichen privater Prüfverbände aufgrund mangelnder Transparenz der Vergabekriterien, ohne dabei die an die Nutzung gestellten spezifischen Anforderungen zu erfüllen. Dies geht nicht nur mit einem hohen Abmahnrisiko auf Grundlage des unlauteren Wettbewerbs einher, sondern kann auch dazu führen, dass der Zeichenmissbrauch selbst von der jeweiligen Prüforganisation geahndet wird.

Dieser Beitrag der IT-Recht-Kanzlei beschäftigt sich mit dem wohl gängigsten privaten Prüfzeichen für Elektronikartikel und elektrotechnische Erzeugnisse, dem VDE-Prüfzeichen, und geht dabei nicht nur auf die Besonderheiten der Zertifizierung ein, sondern thematisiert vor allem die Bedeutung und die Erfordernisse für Vergabe und (Weiter-)Verwendung des VDE-Zeichens.

1. Allgemeines

1.1. Was genau ist der VDE?

Der VDE (Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.) ist ein technisch-wissenschaftlicher Verband mit Sitz in Deutschland, der jedoch weltweit tätig ist und dem über 35000 Mitglieder (davon 1300 Unternehmen) angehören. Der VDE engagiert sich für ein besseres Innovationsklima, Sicherheitsstandards, für eine moderne Ingenieurausbildung und eine hohe Technikakzeptanz in der Bevölkerung. Zu den Tätigkeitsfeldern des Verbands gehören der Technikwissenstransfer und die Forschungs- und Nachwuchsförderung der Schlüsseltechnologien Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik und ihrer Anwendungen. Seinen Mitgliedern bietet er Zugang zu Netzwerken, Wissenstransfer und Weiterbildungen.

Bezeichnend ist, dass der VDE Wissenschaft, Normung und Produktprüfung in seiner Präsenz vereint. So hat der Verband sich nicht nur die Weiterentwicklung der Elektrotechnik und die gesteigerte Sicherheit bei deren Gebrauch, sondern auch die Prüfung und Zertifizierung von elektrotechnischen Geräten und Systemen zum Schwerpunkt gesetzt und für letzteren Tätigkeitsbereich ein eigenes Prüfinstitut mit Sitz in Offenbach eingerichtet. Gleichzeitig engagiert sich der Verband in der Erarbeitung anerkannter Regeln der Technik als nationale und internationale Normen zur Einhaltung erforderlicher Sicherheitsstandards, die in ihrer endgültigen Form (sogenannte DIN-VDE-Normen) einen Maßstab für unternehmerische Sicherheitspflichten gegenüber ihren Angestellten im Umgang mit Elektrotechnik begründen.

1.2. Besteht in Deutschland generell eine Prüfpflicht für Industrieerzeugnisse?

Nein, neben der Erfüllung bestimmter EU-Standards, die durch die Verwendung des CE-Kennzeichens (s.u.) bescheinigt wird, besteht in Deutschland keine generelle, gesetzlich geregelte Pflicht zur Prüfung der Sicherheit, Verwendungstauglichkeit und Verträglichkeit von Industrieerzeugnissen, die für den Vertrieb geeignet sind.

Dahingegen haben Unternehmer im Rahmen der Beschäftigung von Angestellten im Umgang mit bestimmten Produkten verschiedene Sicherheitspflichten zu wahren und müssen die von den Arbeitskräften verwendeten Gerätschaften zu deren Schutz und zum Zwecke der allgemeinen Betriebssicherheit umfassenden Prüfungen unterziehen. Gesetzliche Ausprägungen finden sich in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), den technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und bestimmten berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV A3).

1.3. Wie unterscheidet sich das VDE-Prüfzeichen zu den gesetzlich geregelten Zeichen „CE“ und „GS“?

Banner Premium Paket

Das CE-Kennzeichen

Die CE-Kennzeichnung wird von verschiedenen europäischen Richtlinien vorgegeben.

Nur wenn eine entsprechende Richtlinie das CE-Kennzeichen für ein Produkt fordert, ist es zulässig (aber auch zwingend erforderlich), das Zeichen anzubringen (Lebensmittel oder Bücher dürfen z.B.) nicht mit dem CE-Kennzeichen versehen werden.

Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller oder EU-Importeur gemäß EU-Verordnung Nr. 765/2008, „dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind.“

Die CE-Kennzeichnung ist in erster Linie kein Verbraucherkennzeichen. Es fungiert nämlich primär als „EU-Reisepass“ für ein bestimmtes Produkt. Trägt es das Kennzeichen, darf das entsprechende Produkt in jedem Mitgliedstaat innerhalb der EU in Verkehr gebracht (also auf dem Markt bereitgestellt) werden. Somit wird mit der CE-Kennzeichnung die Einhaltung von Mindestanforderungen aus den harmonisierten EU-Vorschriften bescheinigt.

Das CE-Kennzeichen wird in der Regel vom Hersteller selbst angebracht und nicht etwa durch eine unabhängige Prüfstelle ausgestellt. Zusammen mit einer so genannten EG-Konformitätserklärung bestätigt er dadurch, dass er bei der Herstellung des Produktes die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der entsprechenden EG-Richtlinien (z.B. die Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit und etwa die Niederspannungsrichtlinie) erfüllt hat. Dabei müssen die Hersteller in eigener Verantwortung entscheiden, welche konkreten, teils produktgattungsbezogenen EU-Richtlinien bei der Produktion heranzuziehen sind.

Das GS-Kennzeichen

Mit dem Siegel Geprüfte Sicherheit (GS-Zeichen) wird einem Produkt bescheinigt, dass es den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) entspricht. Dies schließt auch die Bestimmungen der europäischen Richtlinien ein, die mit dem ProdSG und seinen Verordnungen umgesetzt werden.

Der Umfang der geprüften Standards, deren Konformität das GS-Kennzeichen bescheinigt, ist hierbei aber ausschließlich auf die Bestimmungen des ProdSG limitiert und insoweit weniger weitreichend als derjenige für das CE-Kennzeichen, welches seinerseits auch europäische Rechtsakte miteinbezieht, die bei der Fassung des ProdSG nicht zu berücksichtigen waren.

Der wesentliche Unterschied zwischen CE-und GS-Zeichen liegt darin, dass die CE-Kennzeichnung durch einheitliches, sogenanntes harmonisiertes Europäisches Recht für bestimmte Industrieerzeugnisse zwingend vorgeschrieben ist. Dagegen ist das GS-Zeichen ein auf einer deutschen Vorschrift beruhendes Sicherheitszeichen, das vom Hersteller aus Qualitätssicherheits- und Marketinggründen auf freiwilliger Basis unter Einhaltung gesetzlicher Vorgaben auf dem Produkt angebracht werden darf.

Grundsätzlich lässt das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) die freiwillige Verwendung des GS-Zeichen zu.

Allerdings dürfen nur verwendungsfertige Produkte (also Produkte, die bereits zur Nutzung geeignet sind, ohne dass weitere Teile eingefügt werden müssen wie z. B. Wasserkocher, Bohrmaschinen, Lampen etc.) mit dem Zeichen versehen werden, wenn sie zwei gesetzlich geregelte Voraussetzungen erfüllen:

  • Eine zugelassene, unabhängige Prüf- und Zertifizierungsstelle muss eine Baumusterprüfung (Prüfung und Bewertung hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit an einem "Musterprodukt") durchführen und bestätigen, dass das Baumuster den sicherheitstechnischen Anforderungen des ProdSG entspricht (siehe § 21 Abs. 1 ProdSG) und
  • Die Prüf- und Zertifizierungsstelle muss kontrollieren, dass die in Verkehr gebrachten Serienprodukte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen (Kontrollmaßnahmen, siehe § 21 Abs. 5 ProdSG).

Nach §21 Abs. 5 ProdSG muss also eine regelmäßige Überwachung der Produktion durch die sogenannte GS-Stelle erfolgen. Bei dieser Überwachung besichtigt die GS-Stelle regelmäßig den Produktionsbetrieb, untersucht zudem Proben der Produkte und achtet auf die Qualitätssicherung.

Das VDE-Prüfzeichen

Im Gegensatz zum GS-Zeichen basiert eine Zertifizierung des VDE nicht auf einer gesetzlichen Vorschrift, sondern wird unabhängig davon und gleichsam freiwillig ausgestellt. Auch beschränkt sich das Zeichen des VDE auf elektrotechnische Erzeugnisse, während das GS-Zeichen nach erfolgreicher Prüfung auf sämtlichen Industrieerzeugnissen im Sinne des ProdSG angebracht werden darf.

Wie auch das GS-Zeichen wird das VDE-Prüfzeichen international anerkannt und wird von Herstellern hauptsächlich dazu verwendet, die Qualität und die Konformität mit gewissen Sicherheitsstandards aus Marketingzwecken zu bescheinigen und somit die Kaufentscheidungen der Verbraucher zu beeinflussen.
Allerdings gehen die Maßstäbe, die bei einer VDE-Prüfung herangezogen werden, zumindest teilweise über die Anwendung des ProdSG. Insofern wird auch auf Grundlage spezifischer Sicherheitsnormen der VDE oder des IEC (s.o.) geprüft. Gegenüber dem CE-Kennzeichen, das je nach Produktgattung eine Konformitätsprüfung nach verschiedenen europäischen Richtlinien voraussetzt, kann der Prüfungsumfang für die VDE-Vergabe allerdings geringfügiger sein.

Die Einhaltung europäischer Rechtsakte wird, weil es sich um ein privat nach individuellen Standards ausgestelltes Zeichen handelt, insoweit nämlich nicht geprüft.

2. Das VDE-Prüfzeichen

2.1. Was sagt das VDE-Prüfzeichen aus?

Das Zeichen des VDE für elektrotechnische Erzeugnisse einschließlich Produkte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) kennzeichnet die Konformität mit bestimmten national und international harmonisierten Normen und Richtlinien, und bestätigt die Einhaltung deren Schutzanforderungen. Gleichzeitig aber bescheinigt das Zeichen auch die Übereinstimmung mit eigenen Normen des VDE sowie mit den anerkannten Regeln der Technik aus den Harmonisierungsdokumenten des Europäischen Komitees für elektrotechnische Standardisierung (CENELEC) und weiterer internationaler, im Rahmen der Elektrotechnik tätiger Verbände herangezogen. Das VDE-Zeichen steht deshalb für die Sicherheit des Produktes hinsichtlich elektrischer, mechanischer, thermischer, toxischer, radiologischer und sonstiger Gefährdung. Es bescheinigt somit die Einhaltung hoher Sicherheitsstandards und soll einen unkomplizierten Zutritt zu den Weltmärkten durch die hohe Akzeptanz der zertifizierten Prüfleistung ermöglichen.

2.2. Wer vergibt das VDE-Prüfzeichen?

Das VDE-Zeichen wird zusammen mit einem Zeichengenehmigungsausweis und einer VDE-Registernummer ausschließlich vom VDE-Prüf- und Zertifizierungsinstitut (VDE-PZI) vergeben.

2.3. Existiert eine Übersicht über alle bisher zertifizierten Produkte?

Ja, der VDE selbst stellt eine Datenbank aller Produkte inklusive des Firmennamens des Genehmigungsinhabers und der VDE-Ausweisnummer bereit.

2.4. Wie wird das VDE-Prüfzeichen beantragt?

Um eine Produktprüfung zu beantragen, bei deren Erfolg ein Prüfzeichen sowie ein Zeichengenehmigungsausweis vergeben wird, muss bei der VDE ein Prüfungsauftrag eingehen.

2.5. Wie lange ist ein VDE-Zertifikat gültig?

Die Gültigkeit eines bestimmten Zertifikats wird individuell auf Basis des zu prüfenden Produktes bestimmt und ist dem Zertifikat zu entnehmen. Nach Ablauf der Gültigkeit ist eine erneute Zertifizierung zu beantragen.

2.6. Wann erlischt ein VDE-Zertifikat?

Das Zertifikat erlischt

  • bei Kündigung
  • bei Entzug
  • mit Ablauf der Gültigkeit
  • wenn der Zertifikatsinhaber in Liquidation gerät oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wird
  • wenn die Überprüfung der mit einem Zertifizierungszeichen versehene Erzeugnisse Mängel ergibt oder die Erzeugnisse nicht mit den genehmigten Prüfmustern übereinstimmen

Wenn ein Zertifikat erlischt, verliert der Zertifikatsinhaber das Recht, das Zertifikat und die mit der Zertifizierung verbundenen Zertifizierungszeichen zu nutzen. Insbesondere ist ihm nicht gestattet, die im Zertifikat aufgeführten Erzeugnisse mit dem betreffenden Zertifizierungszeichen in Verkehr zu bringen (vgl. Prüf- und Zertifizierungsordnung 102, 8.1, 8.2).

2.7. Darf auch nach Erlöschen des Zertifikats der vorhandene Lagerbestand, der noch mit Prüfzeichen versehen ist, vertrieben werden?

Unmittelbar nach Ende einer Zertifizierung kann eine Vertriebserlaubnis für den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Lagerbestand an gebrauchsfertigen Erzeugnissen für einen angemessenen Zeitraum, jedoch längstens zwei Jahre, unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:

  • die ursprüngliche Zertifizierungsgrundlage ist weiterhin gültig und es stehen keine gesetzlichen oder sonstigen Anforderungen dem entgegen (gegebenenfalls ist die Vertriebserlaubnis auf die zu erwartende Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Zertifizierungsgrundlage zu begrenzen).
  • die Stückzahl des Lagerbestandes an gebrauchsfertigen Erzeugnissen, die ein Zertifizierungszeichen des VDE-Instituts tragen, muss dem VDE-Institut in rechtsverbindlicher Form vor Erteilung der Vertriebserlaubnis bekannt gegeben worden sein(vgl. Prüf- und Zertifizierungsordnung (PM 102), 8.3. ).

Wird eine Vertriebserlaubnis nicht erteilt oder zurückgezogen, so ist der Zertifikatsinhaber verpflichtet, von sämtlichen für ihn erreichbaren Erzeugnissen der fraglichen Art das Zeichen zu entfernen oder die Erzeugnisse zu vernichten und dem VDE-Institut eine entsprechende Nachprüfung darüber zu ermöglichen (vgl. ebefalls Prüf- und Zertifizierungsordnung 102, 8.3.)

2.8. Kann ein VDE-Zertifikat wieder entzogen werden?

Ein erteiltes Zertifikat kann ohne Einhaltung von Fristen entzogen werden, wenn die Voraussetzungen der Zertifizierung nicht mehr gegeben sind. Ein Entzug ist insbesondere möglich, wenn

  • der Zertifikatsinhaber seine Tätigkeiten im Rahmen der Zertifizierung eingestellt hat
  • nach Zertifikatsausstellung Tatbestände bekannt werden, deren Kenntnis sich bei dem Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren nachteilig auf die Zertifizierung ausgewirkt hätten
  • während der Zertifikatslaufzeit Mängel festgestellt werden
  • ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, insbesondere das Vertrauensverhältnis zwischen dem VDE-Institut und dem Zertifikatsinhaber gestört ist (z.B. bei Zertifikatsfälschung).

Das VDE-Institut ist berechtigt, den Entzug eines Zertifikats zu veröffentlichen und in begründeten Fällen eine Sperrfrist von zwei Jahren für die .erneute Annahme von Zertifizierungsaufträgen zu verhängen (vgl. Prüf- und Zertifizierungsordnung 102, 10).

3. Die VDE-Prüfung

3.1. Der Umfang der VDE-Prüfung

Der VDE untersucht das Produkt im Rahmen seiner Prüfung nicht nur auf etwaige elektrische und mechanische Mängel, sondern unterzieht es zudem Kontrollen, die das thermische, toxische oder radiologische Gefahrenpotential ermitteln. Gleichzeitig wird das entsprechende Produkt auf die Gefährlichkeit etwaiger Geräuschemissionen überprüft.

Dabei werden sowohl die Produkte selbst als auch deren Fertigung werden überwacht.

Ferner unterliegen jedoch auch bereits zertifizierte Produkte einer weiteren Werksinspektion und Fertigungskontrolle.

3.2. Welche Normen und Richtlinien werden bei der Prüfung herangezogen?

Eine generelle Angabe des angewandten Normenkatalogs ist insofern nicht möglich, als die einzelnen Bestimmung, auf denen eine VDE-Prüfung aufbaut, je nach technischer und struktureller Beschaffenheit des jeweiligen Produkts variieren.

Grundsätzlich liegen der Prüfung die verbandseigenen VDE-Normen, europäische Normen (EN) und Normen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC-Normen) zu Grunde. Dabei wird jedoch auch sonstigen technischen Bestimmungen sowie etwaigen Rechtsvorschriften hinsichtlich spezifischer Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen Rechnung getragen.

3.3. In welchem Kostenrahmen bewegt sich die VDE-Prüfung mit anschließender Zertifizierung?

Laut Angabe des VDE variieren die Kosten für eine Produktprüfung mit anschließender Zertifizierung je nach erforderlichem Prüfungsumfang und der Art des Produkts innerhalb eines Rahmens von ca. 20€ bis 1500€.
Gleichzeitig ist eine Jahresgrundgebühr je Zeichengenehmigung für die Überwachung der Fertigungsstätte und die damit verbundene Aufrechterhaltung der Genehmigung zu entrichten, die sich in einem Bereich von 215€ bis zu 425€ je nach Anzahl der Feritgungsstätten bewegt.

Auch ist zu beachten, dass der Einsatz von Messgeräten separat berechnet wird.

4. Rechte und Pflichten der Hersteller

4.1 Was muss der Hersteller bei der Auftragsvergabe beachten?

  • Bei Erteilung des Auftrages muss s der Auftraggeber dem VDE-Institut alle Dokumente und Informationen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, zur Verfügung stellen.
  • Erst nach Eingang der vereinbarten Vorauszahlung werden die vereinbarten Dienstleistungen erbracht.
  • Firmenbezeichnungen, Marken oder sonstige geschäftliche Bezeichnungen auf Produkten (sog. „Ursprungszeichen“) müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, damit eine Produktzertifizierung erteilt werden kann. Insbesondere muss der Hersteller über die erforderlichen Rechte an dem vorgestellten Produkt verfügen.
  • Der Hersteller muss die vom VDE angeforderten Prüfmuster mit den Begleitunterlagen auf seine Kosten an die ihm angegebene Adresse senden. Die Prüfmuster müssen die Angabe des Auftraggebers und die vom VDE-Institut vorgegebene Referenz aufweisen. Die Verpackung muss für wiederholten Transport geeignet sein.
  • Dem Auftrag für eine Produktzertifizierung ist die Abbildung des Ursprungszeichens (s.o.) zur Registrierung beizufügen; Änderungen bzw. Ergänzungen zum auf dem Produkt verwendeten Ursprungszeichen bedürfen der vorherigen Genehmigung des VDE-Instituts.
  • Der Hersteller muss angeben, wo sich die Fertigungsstätten für das jeweilige Produkt befinden.
  • Der Hersteller als Auftraggeber hat nachzuweisen, dass die Fertigungsstätten für die zu prüfenden Erzeugnisse technisch so eingerichtet und geleitet sind, dass eine gleichmäßige Herstellung gemäß der zertifizierten Ausführung gewährleistet ist und geeignete Einrichtungen zum Überprüfen der Erzeugnisse auf Einhaltung der Prüfgrundlagen vorhanden sind. Er ist verpflichtet, laufend Fertigungskontrollen und die vom VDE-Institut aufgrund der Prüfgrundlagen geforderten Prüfungen im Betrieb selbst durchzuführen und dies durch Vorlage von Protokollen nachzuweisen (vgl. Prüf- und Zertifizierungsordnung 102, 4.,5.)

4.2. Was muss der Hersteller bei der Zertifizierung beachten?

Aus der Prüf- und Zertifizierungsordnung 102 von Juli 2013 ergeben sich folgende Besonderheiten und Pflichten für den Hersteller:

  • Zertifizierungszeichen dürfen nur in unmittelbarer Nähe von Ursprungszeichen (Firmenbezeichnungen, Marken oder sonstige geschäftliche Bezeichnungen auf Produkten) und Typenbezeichnung verwendet werden.
  • Der Hersteller als Inhaber eines Zertifikats ist verpflichtet, das VDE-Institut über alle beabsichtigten Veränderungen zu informieren, die das zertifizierte Produkt oder die Fertigungsstätte hinsichtlich der Zertifizierungseigenschaften beeinflussen könnten
  • Für Produkte, die Zertifizierungszeichen des VDE-Instituts tragen, sind bei Verbringung in den Wirtschaftsraum der Europäischen Union (EU) den Zollbehörden originalgetreue Kopien der Zertifikate aller äußerlich erkennbaren VDE-Zertifizierungszeichen vorzulegen.
  • Erzeugnisse, die ein Zertifizierungszeichen des VDE-Instituts oder die Typenbezeichnung eines beim VDE-Institut zertifizierten Erzeugnisses tragen, unterliegen der Konformitätsüberwachung zur Feststellung der Übereinstimmung mit der ursprünglich zertifizierten Produktausführung. Die Kosten für diese Konformitätsüberwachung sind vom Hersteller zu tragen.
  • Erzeugnisse, die ein Zertifizierungszeichen des VDE-Instituts oder die Typenbezeichnung eines beim VDE-Institut zertifizierten Erzeugnisses tragen, unterliegen der Konformitätsüberwachung zur Feststellung der Übereinstimmung mit der ursprünglich zertifizierten Produktausführung. Die Kosten für diese Konformitätsüberwachung sind vom Hersteller zu tragen (vgl. Prüf- und Zertifizierungsordnung 102, 5.4, 5.5)

4.3. Was ist unter „Überwachung der Fertigung“ zu verstehen?

Das VDE-Institut ist berechtigt, während der Gültigkeit eines Zertifikats mit Konformitätsüberwachung (s.o.) und 12 Monate darüber hinaus, auf Kosten des Zertifikatsinhabers jederzeit ohne vorherige Anmeldung die im Zertifikat angegebenen Fertigungs- und Betriebsstätten und verbundene Warenlager zu besichtigen und Erzeugnisse, für die ein Zertifikat erteilt wurde, zur Überprüfung zu entnehmen und zu überprüfen.

4.4. Wie darf der Hersteller das VDE-Zeichen verwenden?

Der Genehmigungsinhaber wird durch die Vergabe des Zeichens berechtigt, alle Erzeugnisse, die mit dem geprüften übereinstimmen, mit dem im Genehmigungsausweis angegebenen Prüfzeichen zu kennzeichnen, um so zu Marketingzwecken nicht nur die Qualität, sondern auch die Konformität des Produkts mit hohen Sicherheitsstandards zu bewerben.

Dies schließt auch die Darstellung des Zeichen neben einem entsprechend geprüften Produkt auf Online-Seiten des Genehmigungsinhabers ein.

Nach positiver Zertifizierung erhält der Auftraggeber das jederzeit widerrufliche Recht, das erhaltene Zertifikat und ein gegebenenfalls damit erteiltes Zertifizierungszeichen im Rahmen der Bestimmungen der Prüf- und Zertifizierungsordnung PM 102 für geschäftliche Zwecke zu nutzen. Dies beinhaltet auch die Verwendung für Werbezwecke“ (Prüf- und Zertifizierungsordnung 102, 7.3).

4.5. Muss die zuständige Prüfstelle bei Verwendung des Prüfzeichens mit angegeben werden?

Nein, dies ist nicht erforderlich. Anders als bei anderen privaten Prüfinstitutionen (TÜV etc.) ist einzig der VED zur Vergabe des Prüfzeichens berechtigt, sodass auf Drittleister zur Zertifizierung nicht zurückgegriffen wird.

Mithin existiert als Prüfstelle nur das VDE-Prüf- und Zertifizierungsinsitut (VDE-PZI), sodass eine Angabe aufgrund des Ausschließlichkeitscharakters des Prüfzeichens selbst hinfällig wird.

4.6. Darf das VDE-Zeichen auch von (Online)-Händlern verwendet werden, die ihre Produkte von einem zertifizierten Hersteller beziehen?

Nach Anfrage der IT-Recht Kanzlei beim Prüfinstitut des VDE darf der Hersteller das Prüfzeichen, sofern es an ihn vergeben wurde, für jegliche Marketingzwecke einsetzen.

Dies schließt auch dessen Bereitstellung für Händler ein, die die Produkte des Herstellers weitervertreiben.
Somit sind auch Händler, die ihre Waren direkt von einem zertifizierten Hersteller beziehen, zur Verwendung des Prüfzeichens zu Werbezwecken (online und in nicht digitalen Medien) berechtigt.

Dies gilt nur, soweit die Verbindung zum zertifizierten Produkt klar ersichtlich ist.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Weitere News

LG Berlin: Werbung mit abgelaufenem TÜV-Zertifikat irreführend
(21.09.2022, 11:03 Uhr)
LG Berlin: Werbung mit abgelaufenem TÜV-Zertifikat irreführend
LG Berlin: Werbung mit abgelaufenem TÜV-Zertifikat ist irreführend
(09.05.2022, 14:34 Uhr)
LG Berlin: Werbung mit abgelaufenem TÜV-Zertifikat ist irreführend
Aktuelle Abmahnungen wegen „LGA geprüft“: Was ist bei der Werbung mit diesem Prüfzeichen zu beachten?
(12.08.2020, 12:06 Uhr)
Aktuelle Abmahnungen wegen „LGA geprüft“: Was ist bei der Werbung mit diesem Prüfzeichen zu beachten?
Vorsicht bei Verkauf und Werbung mit GOTS-Siegel
(19.02.2020, 14:13 Uhr)
Vorsicht bei Verkauf und Werbung mit GOTS-Siegel
Regelmäßig im Abmahnfokus: Die Werbung mit Prüfzeichen- und -siegeln
(04.12.2018, 15:54 Uhr)
Regelmäßig im Abmahnfokus: Die Werbung mit Prüfzeichen- und -siegeln
BGH: An Werbung mit Prüfzeichen sind gleiche Anforderungen zu stellen wie an Werbung mit Testergebnissen
(22.08.2016, 09:42 Uhr)
BGH: An Werbung mit Prüfzeichen sind gleiche Anforderungen zu stellen wie an Werbung mit Testergebnissen
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei