Abmahnung aufgrund irreführender Werbung bei Lieferung per Brief statt DHL-Versand
In einer aktuellen Abmahnung wird beanstandet, dass in Produktangeboten auf eBay irreführende Versandinformationen verwendet wurden. Konkret wurde mit Formulierungen wie "DHL Versandkostenfrei / Blitzversand!" und "schnelle Lieferung per Premium-DHL-Versand" geworben, obwohl bei einem Testkauf der tatsächliche Versand bloß per einfachem Brief erfolgte. Erfahren Sie mehr über diese Abmahnung in unserem aktuellen Beitrag.
1. Um welche Angaben im Produktangebot ging es?
Das abgemahnte Produktangebot enthielt folgende Angaben zum Lieferunternehmen:
2. Was wird in der Abmahnung konkret vorgeworfen?
In der uns vorliegenden Abmahnung aus 08/2023 wird einem Ebay-Händler ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgeworfen.
Ein Testkauf habe ergeben, dass der Versand der beworbenen Ware nicht durch den Paketdienst DHL, sondern durch die Deutsche Post als einfachen Brief erfolge. Dies sei eine Irreführung, die zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Fähigkeit der Verbraucher geführt habe, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Denn Verbraucher würden Lieferungen per Paketdienst regelmäßig aufgrund der Möglichkeit zur Sendungsverfolung, Festlegung eines Liefertages oder Bestimmung eines abweichenden Lieferortes bevorzugen.
Das betreffende Produktangebot enthielten daher Elemente, die über die Merkmale der Lieferung der Ware unwahre Angaben beinhalteten, weshalb ein Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG vorläge.
3. Was wird in der Abmahnung gefordert?
Im Rahmen der Abmahnung werden die folgenden Ansprüche geltend gemacht:
- Forderung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung hinsichtlich der beanstandeten Handlung
- Zahlung eines Aufwendungsersatzes für die Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 169,23.
Für den Fall, dass der Abgemahnte der Unterlassungsforderung nicht innerhalb der knapp gesetzten Frist nachkommt, wird in Aussicht gestellt, unmittelbar gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
4. Wie sind solche Abmahnungen grundsätzlich zu bewerten?
Wenn ein Wettbewerbsverhältnis vorliegen sollte, sollte hinsichtlich ausgesprochenen Abmahnungen unter anderem Folgendes geprüft werden:
- Ist die behauptete Handlung tatsächlich begangen worden?
- Stellt die monierte Handlung überhaupt einen Wettbewerbsverstoß dar?
- Wann wurde die Handlung begangen?
Betroffene sollten ohne anwaltlichen Rat erst einmal keine Unterlassungserklärung abgeben oder Zahlungen leisten, voreiliges Handeln kann sich später sehr schnell rächen!
Wichtiger Hinweis: Mandanten der IT-Recht Kanzlei, die eines unserer Schutzpakete gebucht haben, erhalten im Rahmen des Abmahnschutzes der IT-Recht Kanzlei kostenlose Unterstützung, wenn sie eine Abmahnung erhalten haben.
5. Was ist von dieser Abmahnung zu halten?
Es ist zweifelhaft, ob in diesem Fall überhaupt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegt.
Ob Angaben in der Werbung unwahr sind und deshalb irreführend im Sinne des § 5 UWG sein können, hängt entscheidend von der Auslegung der betreffenden Angaben ab. Die Auslegung hat nach der Rechtsprechung dabei aus dem Blickwinkel eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zu erfolgen.
In der Werbung war angegeben "DHL Versandkostenfrei / Blitzversand!“ und "schnelle Lieferung per "Premium-DHL-Versand““. Dies dürfte aus dem Blickwinkel des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers wohl so zu verstehen sein, dass:
- der Versand durch das Unternehmen DHL durchgeführt wird,
- für den Käufer kostenlos ist,
- schnell erfolgt bzw. kurzfristig beim Käufer ankommen wird und deshalb
- eine „Premium-Leistung“ ist.
Ein Versand durch einen einfachen Brief der Deutschen Post erfüllt sämtliche der vorgenannten Kriterien: Die Deutsche Post AG, die den Versand des Briefes durchführt, ist bekanntermaßen ein Teil der Unternehmensgruppe „DHL Group“. Soweit der Versand kurz nach dem Kauf erfolgte und tatsächlich kostenlos war, was in dieser Abmahnung beides nicht in Abrede gestellt wird, sind die betreffenden Angaben nicht unwahr und können jedenfalls deshalb keine Irreführung von Verbrauchern bewirken. Ob ein Gericht dies möglicherweise anders einschätzen würde, ist offen, so dass bei Verwendung dieser Angaben in der Werbung ein rechtliches Risiko verbleibt.
6. Was soll der Abgemahnte jetzt machen?
In jedem Fall sollten Abmahnungen wie diese trotz der regelmäßig kurzen Fristen, die für eine Reaktion darauf vorgegeben werden, anwaltlich von einem Spezialisten überprüft werden – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form daher nicht abgegeben werden!
Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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