Plattform-Verkäufer aufgepasst: Die Umsatzsteueridentifikationsnummer muss ins Impressum!
Bereits seit Juli 2021 muss jeder Händler, der auf einer Verkaufsplattform wie Amazon oder eBay verkaufen möchte, über eine Umsatzsteueridentifikationsnummer verfügen. Doch das ist nicht alles: Diese Nummer muss dann zwingend auch im Impressum angegeben werden, was gerade bei Neubeantragungen der Umsatzsteueridentifikationsnummer in der Praxis dann gerne übersehen wird.
Inhaltsverzeichnis
Worum geht es?
Nicht jeder Online-Händler besitzt eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (abgekürzt: USt-IdNr.), da eine solche grundsätzlich nur bei Teilnahme am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr in der EU benötigt wird.
Insbesondere Kleinunternehmer hatten in der Vergangenheit oft auf die Zuteilung einer USt-IdNr. (diese wird dem Händler nur auf entsprechenden Antrag hin vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt) verzichtet, „besaßen“ also in der Regel gar keine USt-IdNr.
Dies hat sich ab dem 01.07.2021 in vielen Fällen geändert. Nämlich dann, wenn der Händler (auch) über Online-Marktplätze wie etwa Amazon, eBay, etsy oder Hood handelte. Seit diesem Stichtag verlangen die Betreiber der Marktplätze vom jeweiligen Händler einen Nachweis, dass dieser seiner Umsatzsteuerschuld auch nachkommt (um als Betreiber dafür nicht selbst in die Haftung zu geraten).
In der Praxis können Marktplatz-Händler diesen Nachweis dadurch erbringen, dass Sie in Ihrem Verkäuferprofil beim jeweiligen Marktplatz die USt-IdNr. hinterlegen bzw. die USt-IdNr. sonst dem Betreiber übermitteln.
Wir haben dazu bereits hier informiert.
Wo liegt das Problem?
Bei einer Vielzahl von Intensivprüfungen der Verkaufsauftritte von Mandanten mussten wir feststellen, dass der Händler zwar auf einem solchen Marktplatz aktiv ist, ihm also eine USt-IdNr. zugeteilt worden sein muss, er aber in seinem Impressum keine USt-IdNr. angibt.
Mit anderen Worten: Dem Händler wurde eine USt-IdNr. zugeteilt (sonst könnte er gar nicht mehr über den Marktplatz verkaufen), er hat jedoch vergessen, diese dann in seinem Impressum aufzuführen.
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Das kann für den Händler zum Problem werden.
Denn: Sofern dem Händler eine USt-IdNr. zugeteilt worden ist, muss er die USt-IdNr. zwingend in allen seinen Impressen angeben (also nicht etwa nur auf dem Marktplatz selbst, sondern auch im Rahmen des eigenen Onlineshops oder auch bei bloßen Marketingauftritten etwa bei Facebook oder Instagram).
Leider scheint es sich so zu verhalten, dass 2021 viele Händler zwar die USt-IdNr. beantragt hatten und sich damit beim Marktplatzbetreiber legitimiert haben, aber dann übersehen wurde, die USt-IdNr. auch in den Impressen nachzupflegen.
Überprüfen Sie Ihre Impressen!
Sofern Sie auch eine USt-IdNr. zugeteilt bekommen haben, insbesondere wegen der Notwendigkeit des Nachweises auf Marktplätzen ab dem 01.07.2021, sollten Sie einmal einen Blick in Ihr Impressum bzw. Ihre Impressen werfen.
Woher weiß ich denn, ob ich überhaupt eine USt-IdNr. habe?
Eine USt-IdNr. wird nicht „von Amts wegen“ zugeteilt (wie etwa die Steueridentifikationsnummer), sondern nur auf Antrag des Händlers. Lange nicht jeder Händler verfügt folglich über eine USt-IdNr.
Schon deswegen, weil ein entsprechender Antrag erforderlich ist und im Nachgang ein Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern eintrifft, sollten sich die meisten Händlern an dieses „Ereignis“ erinnern können.
Dennoch wird die USt-IdNr. sehr häufig mit anderen steuerlichen Nummern verwechselt, etwa mit der regulären Steuernummer oder der Steueridentifikationsnummer. Auch das kann zum Problem werden, wenn im Impressum eine andere Nummer als die USt-IdNr. als USt-IdNr. „verkauft“ wird.
Bei einer Zuteilung in Deutschland hat die USt-IdNr. folgendes Format:
Die einleitende Buchstabenfolge „DE“ gefolgt von neun Ziffern, also z.B: DE123456789
Steuernummer und Steueridentifikationsnummer dagegen enthalten in Deutschland keine Buchstaben und weisen zudem mehr Stellen (10-13 Ziffern, variierend je nach Bundesland) auf. Die Steuernummer enthält zudem auch Schrägstriche (z.B. 151/321/2345).
Weitere Informationen finden Sie dazu gerne auch hier
Sollten dennoch Zweifel bestehen, kann eine Nachfrage beim Bundeszentralamt für Steuern Klarheit verschaffen.
Wurde Ihnen eine USt-IdNr. zugeteilt, muss diese von Ihnen in jedem von Ihnen vorgehaltenen Impressum angegeben werden.
Andernfalls ist das Impressum unvollständig und könnte von Mitbewerbern oder Abmahnverbänden abgemahnt werden.
Fazit
Die Neuregelung im Umsatzsteuerrecht zum 01.07.2021 haben zu einem „Run“ auf die Zuteilung vom USt-IdNrn. geführt, da ohne diese Nummer ein Verkauf auf Online-Marktplätzen seitdem nicht mehr möglich ist.
Während die meisten Händler, die auf solchen Marktplätzen handeln, deswegen eine USt-IdNr. beantragt und zugeteilt erhalten haben, ist immer wieder zu beobachten, dass die USt-IdNr. dann nur dem Marktplatzbetreiber zur Legitimation mitgeteilt wird, nicht jedoch in das Impressum aufgenommen wurde.
Da es sich bei der USt-IdNr. um eine Pflichtangabe im Impressum handelt, sollte jeder Händler sorgfältig darauf achten, dass eine ihm zugeteilte USt-IdNr. sich auch in jedem seiner Impressen wiederfindet, um Probleme zu vermeiden.
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5 Kommentare
Danke!
wir haben die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer schon seit Anfang an in unserem Impressum stehen. Es macht keinen Unterschied. Im Gegenteil, somit wird den unseriösen Anwaltskanzleien, welche nur von Abmahnungen leben, den Wind aus den Segeln genommen. Und uns erspart es die unnötige Arbeit sich mit diesen "Anwälten" auseinander zu setzen. Diese, in meinen Augen asoziale, Prozedur nimmt langsam Überhand.
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Besten Dank.