Softwarelizenzen: Usedsoft begründet Nichtzulassungsbeschwerde gegen Gebrauchtsoftwareurteil des OLG München

Softwarelizenzen: Usedsoft begründet Nichtzulassungsbeschwerde gegen Gebrauchtsoftwareurteil des OLG München

Die Firma Usedsoft hat ihre Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH begründet. Damit geht der Kampf um die Rechtmäßigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware in die nächste Runde, wenn der BHG die Revision zulässt.

Inhaltsverzeichnis

Zur Erinnerung

Anlass der Nichtzulassungsbeschwerde waren die Urteile des Landgerichts München I sowie des Oberlandesgerichts München in einem Verfahren wegen des Handels der Firma Usedsoft mit sog. Gebrauchtsoftware.

Das Unternehmen hatte Gebrauchtsoftware von einem Softwarehersteller auf seiner Website beworben und auf dem Markt angeboten. Diese Software hat der Hersteller ursprünglich per Download seinen Kunden zur Verfügung gestellt und damit in den Verkehr gebracht. Das Unternehmen hat die Software angeboten, obwohl die Weiterübertragung von Nutzungsrechten in den Lizenzbedingungen des Softwareherstellers ausdrücklich untersagt wird. Dieses Anbieten von Gebrauchtsoftware  wurde dem Unternehmen auf Betreiben des Softwareherstellers gerichtlich untersagt, und zwar zunächst im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (LG München I, Entscheidung vom 19.01.2006 ; OLG München, Entscheidung vom 03.08.2006) und dann auch im sich anschließenden Hauptsacheverfahren (LG München I, Entscheidung vom 15.03.2007).

Die hiergegen eingelegte Berufung des Unternehmens hat das OLG München am 03.07.2008 mit einem in der Branche für Aufmerksamkeit erregenden Endurteil zurückgewiesen. Durch dieses Urteil wird bestätigt,  dass Softwarehersteller die Weiterübertragung von Nutzungsrechten in ihren Lizenzbedingungen untersagen dürfen, und zwar  für Software die per Download in den Verkehr gebracht wurde und selbst, wenn beim Vertrieb von gebrauchten Nutzungsrechten originale Datenträger übergeben werden.

In seiner Urteilsbegründung führt das OLG München u.a. aus (in der Literatur auch als sog."Münchner Linie" bezeichnet), dass auch eine Abwägung der Grundrechte am geistigen Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 GG des Herstellers  und des Rechts auf eine freie Berufswahl und -ausübung gemäß Art. 12 GG des Unternehmens, welches mit gebrauchter Software handelt, zu keinem anderen Endergebnis führe. Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte als Immaterialgüterrechte seien besonders verletzungsanfällig und daher schutzbedürftig. Das Urhebergesetz trage diesem Umstand Rechnung. Dieser Schutz geht vor dem Recht der Beklagten, einen Geschäftsbetrieb zu eröffnen, der explizit in fremde Urhebernutzungsrechte eingreifen will, so das Gericht.

Nach der Entscheidung des OLG München, ist die Rechtslage so klar und eindeutig, dass die Zulassung einer Revision zum BGH sowie die Vorlage der Sache zum EUGH abgelehnt werden kann.

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Fazit

Andere Gerichte vertreten eine dem OLG München diametral entgegen gesetzte Rechtsauffassung. Es besteht daher eine große  Rechtsunsicherheit bezüglich des Handels mit Gebrauchtsoftware, die sowohl Lizenzgeber als auch Lizenznehmer in unzumutbarer Weise verunsichert.

Es ist somit zu hoffen, dass der BGH der Nichtzulassungsbeschwerde stattgibt und die Revision in dieser Sache zulässt. Der BGH könnte so die  die Gelegenheit zu einer zumindest national geltende Letztentscheidung ergreifen.

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