USA, ein Paradies für deutsche Onlinehändler?
Auf den ersten Blick scheinen die USA ein Paradies für deutsche Onlinehändler zu sein. Im Unterschied zu Deutschland gibt es kaum zwingende Regeln zum Verbraucherschutzrecht. Online-Verträge kommen erst bei Bestätigung der Bestellung durch den Onlinehändler zustande. Ein zwingendes Widerrufsrecht für den Verbraucher gibt es nicht. Zwingende datenschutzrechtliche Bestimmungen gibt es kaum. Der Onlinehändler ist daher in den USA in der Formulierung seiner AGB relativ frei.
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Aber das US-Recht ist nicht ohne Fallstricke für den deutschen Onlinehändler. Er muss sich mit dem Recht des jeweils für ihn zuständigen US-Bundesstaats und den kaum kalkulierbaren und selbstbewussten US-Gerichten auseinandersetzen. Anders als in Deutschland ist das amerikanische Zivilprozessrecht sehr klägerfreundlich. Ein Kläger kann mit seinem Anwalt ein Erfolgshonorar ausmachen, das heißt der Anwalt wird nur im Erfolgsfall ein Honorar beanspruchen. Dies gilt insbesondere für mögliche Schadenersatzforderungen aus Mängelfolgeschäden (durch ein geliefertes Produkt ausgelöste Personen- oder Sachschäden). Hier können die US-Gerichte Schadenssummen aussprechen, die weit über den in Deutschland gewohnten Standards liegen können.
Im Regelfall wird ein deutscher Onlinehändler, der Waren in den USA vertreibt, bei Streitigkeiten mit einem US-Kunden nicht unter die Zuständigkeit eines US-Gerichts fallen. Sein Fall wird in der Regel nicht nach US-Recht beurteilt. Anders als in der Europäischen Union gibt es keine zwingende Vorschrift, dass der US-Verbraucher die Entscheidung eines Streitfalls mit einem ausländischen Onlinehändler vor einem US-Gericht verlangen kann. US-Gerichte eines US-Bundesstaats werden einen Streitfall mit einem europäischen Onlinehändler in der Regel nur an sich ziehen, wenn der Onlinehändler eine Betriebsstätte in einem US-Bundesstaat hat oder zumindest seine Werbung auf einen bestimmten Bundesstaat abzielt.
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