Deutsche Onlinehändler müssen bei Vertrieb von Waren in Österreich mit einer strengen Beurteilung ihrer AGB rechnen
Sehr viele deutsche Onlinehändler bieten auch den Vertrieb von Waren in Österreich an. Österreich ist als Nachbarland mit hoher Kaufkraft, der gleichen Sprache und ähnlichen Rechtsstandards sehr attraktiv. Doch Vorsicht ist bei B2C-Verträgen mit den verwendeten AGB geboten. Es darf in Erinnerung gerufen werden, dass bei Verträgen mit Verbrauchern in Österreich in der Regel österreichisches Recht und die Zuständigkeit österreichischer Gerichte gelten.
In einem kürzlich entschiedenen Fall hat das Handelsgericht Wien auf der Grundlage einer Unterlassungsklage des österreichischen Vereins für Konsumenteninformation gegen das deutsche Handelshaus Zalando in erster Instanz mehrere AGB-Klauseln für gesetzeswidrig und damit gem. § 879 österreichisches BGB (ABGB) für unwirksam erklärt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das weitere Verfahren bleibt daher abzuwarten.
Auch wenn das Urteil nicht rechtskräftig ist, sollten deutsche Onlinehändler, die Waren an österreichische Verbraucher vertreiben, es ernst nehmen. Die wichtigsten als unwirksam erklärten Klauseln werden nachfolgend vorgestellt:
Abwälzung des Beschaffungsrisikos auf den Verbraucher
Der Verbraucher soll das Risiko tragen, dass der Handler nicht liefern oder nur mit großer Verzögerung liefern kann, da die Ware nicht vorrätig ist. Die Lieferpflicht ist aber die Hauptpflicht des Händlers. Ein allgemeiner Ausschluss des Beschaffungsrisikos auch bei Gattungsschulden sei gröblich benachteiligend und unzulässig. In diesem Fall könne der Kunde wegen Lieferverzugs vom Vertrag zurücktreten und bei Vorliegen eines verschuldeten Verzugs auch Schadensersatz verlangen.
Keine Verpflichtung zur Lieferung, wenn der Händler nicht richtig und rechtzeitig beliefert worden ist und er die fehlende Lieferbarkeit nicht zu vertreten hat
Es könne dem Verbraucher gleichgültig sein, wie er zu der bestellten Ware gelangt. Das Beschaffungsrisiko könne nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden.
Rücktrittsrecht des Verbrauchers bei dauerndem Leistungshindernis erst nach 4 Wochen, kein Anspruch auf weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatz
Die starre Grenze von 4 Wochen binde den Kunden unangemessen lang an den Vertrag. Nach $ 918 Abs. 1 ABGB kann ein Vertragspartner nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Diese könne in vielen Fällen deutlich kürzer sein. Der pauschale Ausschluss von Schadensersatzansprüchen verstoße gegen das österreichische Konsumentenschutzgesetz und sei nicht zulässig.
Erklärung des Widerrufs in Textform
Es sei nicht zulässig, eine Textform bei einer Widerrufserklärung zu verlangen. Auch ein mündlicher Widerruf sei nach österreichischem Recht zulässig.
Pauschaler Ausschluss der Haftung des Händlers bei leichter Fahrlässigkeit auch bei Mängelfolgeschäden, ausgenommen Personenschäden
Der pauschale Haftungsausschluss bei leichter Fahrlässigkeit, ohne bestimmte Ausnahmen oder eine sachliche Rechtfertigung für einen solchen pauschalen Haftungsausschluss zu nennen, sei unzulässig.
Speicherung der Kundendaten für Zwecke der Auftragsabwicklung (auch durch eingesetzte Auftragsabwicklungspartner oder Versandpartner), für eventuelle Gewährleistungsfälle, für Verbesserung des Angebots und für Produktempfehlungen gegenüber Kunden.
Das Gericht sieht hier die Anwendung deutschen Rechts (Bundesdatenschutzgesetz) als gegeben an, da der beklagte Händler nicht über eine Niederlassung in Österreich verfügt. Das Gericht legt die §§ 3 ff deutsches Bundesdatenschutzgesetz so aus, dass eine Information an den betroffenen Kunden erfolgen muss, um welche konkreten Daten es sich handelt und an wen diese gelangen sollen. Da die Daten durch nicht näher benannte Dritte gespeichert werden sollen, u.a. für Angebotsverbesserung und Produktempfehlungen ist die Vertragsklausel nicht ausreichend transparent und daher unzulässig.
Unwirksam einzelner Bestimmungen des Vertrages berühren nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
Eine solche salvatorische Klausel sei nur dann gültig, als sie nicht die Unwirksamkeit einer Bestimmung betrifft, die die Hauptleistungspflicht des Vertrages regelt. Hier ginge es aber um Hauptleistungspflichten.
Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte zum Zwecke der Vertragsabwicklung oder Abrechnung
Da der Dritte nicht spezifiziert werde, sei diese Klausel nicht ausreichend transparent und damit unzulässig.
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Österreich, Gericht; Bildquelle: Shutterstock
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