Kopierschutz auf Quatsch? - BGH lehnt urheberrechtlichen Schutz von Sendungsformaten ab
Der BGH hatte zu befinden, ob dem Konzept einer Fernsehshow, ein urheber oder -wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen Nachahmung zukommt, BGH, Urteil vom 26.06.2003, Az. I ZR 176/01. Es besteht die nicht von der Hand zu weisende Gefahr, dass aufwändige, kreative Konzepte, etwa von Fernsehshowformaten, von Mitbewerbern einfach kopiert und umgesetzt werden. Besonders negative Auswirkungen hat das für die Erfinder solcher Konzepte, die ihre Arbeit sodann auf dem entsprechenden Markt nicht mehr verkaufen können. Doch auch die Rechtsinhaber solcher Konzepte, zumeist Fernsehsender, können von dem Ideenklau betroffen sein. Die Nachahmer sparen sich dabei die Entwicklungskosten eigener Konzepte. Die eigentlichen Rechtsträger oder Erfinder gehen dabei finanziell leer aus. Alles rechtens, so der BGH in seiner Entscheidung, wenn dabei lediglich ein konzeptioneller Rahmen vorgegeben werde
Inhaltsverzeichnis
1. Das Problem
Ist es möglich, sich das Grundkonzept einer Fernsehshowreihe, welche immer nach demselben Muster abläuft, schützen zu lassen? Hinter dieser recht banalen Frage steht oftmals ein berufsbedingtes Interesse von Erfindern von Fernsehshows, die viel Aufwand betreiben, um derartige Konzepte zu entwickeln um diese dann einem Fernsehsender in Produktionsreife präsentieren und zum Kauf anbieten zu können. Das Problem dabei ist, dass dieses Konzepte nach der Präsentation oftmals nicht gekauft, sondern vielmehr unter einem anderen Namen, vom vormals vermeintlichen Kaufinteressenten, unter Einsparung der Entwicklungskosten, kopiert und umgesetzt werden. Die Entwickler gehen dabei finanziell leer aus. Eine andere Konstellation ist die schlichte Übernahme von Fernsehshowkonzepten, beispielsweise aus dem Ausland.
2. Was war passiert?
Der BGH hatte über eine Unterlassungsklage der Rechtsinhaberin, der in Frankreich ausgestrahlten Fernsehshow „L école des fans“, zu befinden. Sie argumentierte, dass der Südwest Rundfunk (SWR) durch die Ausstrahlung einer Fernsehshow mit dem Namen „Kinderquatsch mit Michael“ gegen ihre urheberrechtlichen Nutzungsrechte verstoße. Beide Fernsehshows haben einen ganz ähnlichen Ablauf. Bei beiden werden jeweils mehrere Kinder in einem Alter von vier bis sechs Jahren auf die Bühne geholt und auf ein kleines Podest geführt.
Im Publikum sitzen ihre Eltern, sowie sonstige Familienangehörige, die teilnehmend und mitfühlend verfolgen, wie das Kind das erste Mal vor Publikum auftritt. Sodann fragt der Moderator kindgerechte Fragen, etwa zu dessen Eltern, seinem Wohnort, der Anreise, seinem Kindergarten oder der Schule. Im Anschluss singen die Kinder ein einstudiertes Lied vor, wobei auch immer wieder die stolzen Eltern eingeblendet werden, was die Atmosphäre einer geborgenen Kindheit hervorrufen soll. Zudem ist ein prominenter Gastsänger oder eine Band anwesend, die im Verlauf der Sendung selbst auftreten. Hierdurch sollen kindliche Bemühungen und das Können von Stars, letztlich Kindheit und Erwachsensein gegenübergestellt werden. Zum Abschluss bekommen die Kinder ein Geschenk.
Die französische Klägerin argumentierte, dass es sich bei der deutschen Fassung um eine schlichte Nachahmung der französischen Fernsehshow handele, da der Typ des Moderators, der Ablauf der Sendung, die Kameraführung, die Spannungsverläufe, sowie die Positionierung der Kandidaten schlichtweg ohne Änderungen übernommen wurden
3. Die Entscheidung des Gerichts
Die Klägerin blieb auch beim BGH in letzter Instanz ohne Erfolg. Das Gericht urteilte, dass ein Fernsehshowformat in seiner Gesamtheit, nicht als Werk im Sinne des § 2 UrhG urheberrechtlich schutzfähig sei. Ihm komme keine „Werkqualität“ zu.
Hierbei findet sich der Begriff des „Fernsehformats“ nicht im Gesetz wieder, sondern habe vielmehr über den reinen Sprachgebrauch Eingang in die urheber- und wettbewerbsrechtliche Diskussion gefunden. Der BGH interpretierte dabei den Begriff des Formats einer Fernsehshow, als die eigens für eine solche Sendung entwickelte Grundlage, oder das darin verwirklichte Konzept und definierte im Urteil folgendermaßen:
"Das Format einer Fernsehshow kann definiert werden, als die Gesamtheit aller ihrer charakteristischen Merkmale, die geeignet sind, auch Folgen der Show ungeachtet ihres jeweils unterschiedlichen Inhalts als Grundstruktur zu prägen und damit zugleich dem Publikum zu ermöglichen, sie ohne weiteres als Teil einer Sendereihe zu erkennen"
§ 2 UrhG statuiert zum Schutzbereich folgendes:
"§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen."
Der BGH stellte fest, dass es einem urheberrechtlichen Schutz eines Fernsehshowformates grundsätzlich nicht entgegenstünde, dass in § 2 Abs. 1 UrhG das Format von Sendungen nicht explizit aufgeführt sei, da es sich hierbei, wie das Wort „insbesondere“ deutlich macht, nur um eine beispielshafte Aufzählung handele.
Im Anschluss bezog sich das Gericht auf die Differenzierung, zwischen einer Fernsehserie und einer Fernsehshow, die in der urheberrechtlichen Diskussion getroffen werde. Bei der Fernsehserie findet, typischerweise in den einzelnen Folgen, eine fortlaufende, sich entwickelnde Handlung statt. Die Fernsehserie ist durch einen sogenannten „fiktiven Inhalt“ gekennzeichnet. Hierbei ist in der juristischen Literatur umstritten, ob die Handlung urheberrechtlich geschützt werde. Dies war jedoch nicht Thema dieses Urteils, sondern wurde vom BHG nur zur Untermauerung seiner Rechtsansicht im konkreten Fall herangezogen. Auf der anderen Seite, so das Gericht, fehle es einem Fernsehshowformat gerade an der Schaffung dieses „fiktiven Inhalts“. Es werde keine fiktive Welt geschaffen, die die einzelnen Folgen miteinander verbindet. Vielmehr verknüpft lediglich das übereinstimmende, immer gleiche Konzept, die einzelnen Fernsehshowsendungen.
So ergibt es sich schon aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 UrhG, dass dessen Schutzbereich nicht abschließend definiert ist. Dennoch fallen nicht alle Ergebnisse individueller geistiger Tätigkeit hierunter. Dem Gesetzeswortlaut sind „Werke“ hierunter zu subsumieren. Ein Werk ist dabei das Ergebnis einer schöpferischen Ausformung eines bestimmten Stoffes. Bei Fernsehshowformaten handele es sich dabei allerdings nur um bloße Anleitungen, im Sinne von Ideenvorschlägen.
Das Urheberrecht selbst schützt Werke nur gegen ihre unbefugte Verwertung in unveränderter Form, nicht jedoch gegen ihre bloße Benutzung als Vorbild, vgl. BGH, Urteil vom 14.01.1958, Az.: I ZR 40/57, GRUR 1958, 351, 352- Deutschlanddecke. Genau eine solche Vorbildfunktion komme aber dem französischen Konzept bezüglich seiner deutschen Nachahmung zu.
Einen wettbewerbsrechtlichen Schutz aus § 1 UWG, unter dem Gesichtspunkt eines ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes, sah der BGH ebenso als nicht einschlägig an.
"§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb."
Dies sei zum einen der Fall, da dem französischen Konzept die sog. wettbewerbliche Eigenart abzusprechen sei. Ein Erzeugnis besitzt nur dann eine wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder dessen bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Dieses sei evident nicht der Fall. Zudem fehle es auch an einer sog. unlauteren Rufausbeutung.
Diese sei etwa dann zu bejahen, wenn eine Marke oder ein Produkt einer anderen bekannten Marke oder einem anderen bekannten Produkt sprachlich oder in Merkmalen bewusst so angenähert ist, dass es von dessen Bekanntheitsgrad wirtschaftlich profitiert, also sprichwörtlich „auf den fahrenden Zug aufspringt“. Aber auch dies sei nicht der Fall, so die Richter, da davon ausgegangen werden könne, dass die in französischer Sprache ausgestrahlte Sendung „L école des fans“, in Deutschland, und damit im Wirkungskreis des Fernsehshowformats „Kinderquatsch mit Michael“, zumeist unbekannt sein dürfte. Zudem stünden die französische Klägerin und der SWR in keinem direkten Wettbewerbsverhältnis.
4. Das Fazit
Mit dieser Entscheidung hat der BGH bestärkt, dass einer Grundkonzeption eines Fernsehshowformates kein urheberrechtlicher Schutz zukommt. Damit machte das Gericht in der konkreten Fallkonstellation klar, dass ein Fernsehshowkonzept grundsätzlich legal kopiert werden dürfe. Dieses macht es natürlich für die Erfinder derartiger Fernsehshowformate schwierig, ihre Arbeit entsprechend vor einer Nachahmung wirksam zu schützen, obwohl ein entsprechender Schutz in der Praxis von enormer Wichtigkeit wäre. Ausschlaggebend für die Entscheidung war der urheberrechtliche Grundgedanke, dass nicht die Idee schutzfähig ist, sondern nur dessen konkrete Ausgestaltung.
In der Praxis wird es sich für den Erfinder solcher Fernsehshowformate anbieten, einen markenrechtlichen Schutz zu erlangen. Dies könnte etwa durch eine markante Erkennungsmelodie, ein einprägsames Logo oder die Inanspruchnahme eines Titelschutzes oder einer Markenanmeldung erreicht werden.
Ein urheberrechtlicher Schutz könnte durch die Schaffung von speziellen Show- oder Moderationselementen erreicht werden, was der BGH in seinem Urteil auch kurz angerissen hatte.
Schließlich ist auch noch an eine schuldrechtliche Vereinbarung, möglicherweise mit einer Strafklausel, mit dem potentiellen Käufer zu denken, um einer Nachahmung vorzubeugen.
Bei allen den angesprochen Varianten empfiehlt es sich, eine fachkundige rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um ihr Konzept so umfassend wie möglich gegen eine Nachahmung abzusichern.
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hollywood; Bildquelle: Shutterstock
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