Finger weg: Urheberschutz von Musiksamples
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat am 17.08.2011 entschieden, dass der von Pelham/ Haas komponierte und von Sabrina Setlur gesungene Titel „Nur mir“ unter Verstoß gegen das Urheberrecht zustande gekommen ist, weil er unerlaubt sog. Samples der Musikgruppe „Kraftwerk“ enthält. Die aus dem Jahr 1997 stammenden Aufnahmen des Titels dürfen nicht weiter verkauft werden.
Die Kläger im Verfahren vor dem Urheberrechtssenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts sind Mitglieder der Musikgruppe „Kraftwerk“. 1977 erschien deren Tonträger „Kraftwerk – Trans Europa Express“, auf dem sich auch der Titel „Metall auf Metall“ befindet. Die neben den Komponisten Pelham und Haas beklagte Pelham GmbH veröffentlichte 1997 zwei Tonträger mit dem Hip-Hop-Stück „Nur mir“, das von der am hiesigen Rechtsstreit nicht beteiligten Sabrina Setlur interpretiert wurde. Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten urheberrechtswidrig eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert („gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt.
2004 verbot in erster Instanz das Landgericht Hamburg den Beklagten, die fraglichen Aufnahmen weiter in den Verkehr zu bringen. Außerdem stellte das Gericht fest, dass die Beklagten den Klägern zum Schadensersatz verpflichtet seien. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung wies das Hanseatische Oberlandesgericht 2006 zurück. Auf die Revision der Beklagten hob jedoch der Bundesgerichtshof 2008 das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Oberlandesgericht. Das Oberlandesgericht habe zwar zutreffend entschieden, dass die Beklagten mit dem Sampling in das Tonträgerherstellungsrecht der Kläger eingegriffen hätten. Ein Eingriff in das Recht des Tonträgerherstellers sei bereits dann gegeben, wenn einem Tonträger kleinste Tonpartikel entnommen würden. Das Oberlandesgericht müsse aber noch prüfen, ob die Beklagten sich auf das im Urhebergesetz geregelte Recht zur freien Benutzung berufen könnten. Danach dürfe ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden sei, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes verwendet werden.
Aus dem Sinn des Rechts zur freien Benutzung, nämlich die Fortentwicklung des Kulturschaffens zu ermöglichen, ergebe sich allerdings auch dessen Grenze: Eine freie Benutzung komme dann nicht in Betracht, wenn derjenige, der eine fremde Ton- oder Klangfolge für eigene Zwecke übernehme, hierauf nicht angewiesen sei, weil er selbst in der Lage wäre, die entnommene Sequenz herzustellen.
Nach der Zurückverweisung hat das Oberlandesgericht nunmehr im Urteil vom 17.08.2011 erneut die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Senat an, die Beklagten könnten sich nicht auf das Recht zur freien Benutzung berufen, weil sie in der Lage gewesen wären, die gesampelte Sequenz selbst herzustellen.
Bei der Prüfung, ob es den Beklagten möglich gewesen wäre, die entnommene Tonfolge selbst einzuspielen, hat der Senat darauf abgestellt, ob ein mit durchschnittlichen Fähigkeiten und technischen Möglichkeiten ausgestatteter Musikproduzent im Zeitpunkt der Entnahme der fremden Tonaufnahme in der Lage gewesen wäre, eine gleichwertige Sequenz zu produzieren. Dabei sei für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Eindruck des konkret angesprochenen Abnehmer- bzw. Hörerkreises ausschlaggebend.
Dass die Beklagten nach diesem Maßstab in der Lage gewesen wären, die Sequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ selbst einzuspielen, hat der Senat insbesondere aufgrund der Angaben zweier sachverständiger Zeugen entschieden. Diesen war es unter Verwendung bereits 1997 erhältlicher Synthesizer und freier Samples bzw. selbst aufgenommener Hammerschläge auf Metallschubkarren und Zinkregale gelungen, den kopierten Rhythmusfolgen gleichwertige Sequenzen herzustellen.
Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 5 U 48/05. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da es weiter höchstrichterlicher Klärung bedürfe, welche Maßstäbe für die Möglichkeit der Eigenherstellung von Tonaufnahmen gelten, bevor auf fremde Tonaufnahmen ohne Einwilligung des Rechteinhabers zurückgegriffen werden könne.
Quelle: Pressemitteilung Hanseatisches Oberlandesgericht vom 19.08.2011
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