Finger weg! Oder doch nicht? Produktbeschreibung nicht immer urheberrechtlich geschützt
Das Landgericht Stuttgart hat entschieden (Urteil vom 04.11.2010, Az. 17 O 525/10), dass herkömmliche, einfache, vielfach zu findende Produktbeschreibungen in Online-Shops mangels Schöpfungshöhe keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.
Die beiden Parteien vertreiben jeweils im Internet juristische Roben, wobei die Beklagte viele Beschreibungstexte identisch von der Internetseite der Klägerin übernommen hatte.
Das Gericht hat nun entschieden, dass der Klägerin deswegen kein urheberrechtlicher Anspruch zusteht. Grund: Die verwendeten Produktbeschreibungen seien nicht geschützt, da sie keine eigene Schöpfungshöhe erreicht hätten. Vielmehr handele es sich bei den Texten „um mehr oder weniger gewöhnliche, positiv formulierte Aussagen, die mit geringen Änderungen für viele vergleichbare Produkte Anwendung finden können“. Zur weiteren Begründung führt das Gericht aus:
„Diese Werbeaussagen sind deshalb keine andersartigen, individuellen Schöpfungen mit einem gewissen Maß an Originalität, sondern entsprechen dem üblichen Standard, wie er in Modeprospekten tagtäglich hundertfach zu finden ist.“
Stellungnahme
Nicht jeder Text ist urheberrechtlich geschützt. Ein solcher greift erst ab einer gewissen Schöpfungshöhe, welche bei einfachen Produktbeschreibungen nicht gegeben sein soll. Die Entscheidung sollte aber keinesfalls als Freifahrtschein zum wilden und hemmungslosen „klauen“ von Artikelbeschreibungen missverstanden werden.
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