Die Urheberrechtsabgabe – eine Handlungsempfehlung für betroffene Händler

Die Urheberrechtsabgabe – eine Handlungsempfehlung für betroffene Händler
Stand: 03.11.2016 8 min 2

Hersteller bestimmter Geräte und Speichermedien, die der (elektronischen) Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken dienen, müssen gemäß §§ 54 ff. UrhG eine sog. Urheberrechtsabgabe leisten. Allerdings sind nicht nur Hersteller, sondern auch Importeure und Händler solcher Geräte und Speichermedien betroffen, insbesondere wenn die jeweiligen Hersteller ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen. Die IT-Recht Kanzlei erläutert die Problematik und gibt Ratschläge, was betroffene Händler im Einzelfall tun können.

A. Geräte und Speichermedien und die Urheberrechtsabgabe

Unternehmen, die – möglicherweise urplötzlich aus dem Nichts – von der sog. Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) per Brief oder E-Mail aufgefordert werden, innerhalb einer bestimmten Frist Auskünfte über Art und Stückzahl der zuletzt von ihnen verkauften:

  • Tablets, USB-Sticks & Speicherkarten,
  • Festplatten (Multimedia-/Netzwerk- und externe Festplatten)
  • PCs
  • Produkte der Unterhaltungselektronik und
  • Mobiltelefone

zu geben und die deswegen anfallenden Urheberrechtsabgaben an die ZPÜ zu überweisen, sind häufig überrascht. Oft wissen sie nicht ganz genau, was sie innerhalb der – nicht selten recht kurz bemessenen – Frist tun sollen. Im Folgenden dazu einige Tipps zur richtigen Reaktion.

B. Die gesetzlichen Vorgaben

Die gesetzlichen Pflichten von Herstellern, Importeuren und Händlern im Zusammenhang mit der Urheberrechtsabgabe ergeben sich aus den §§ 54 ff. des deutschen Urheberrechtsgesetzes (kurz: UrhG) .

1

1. Vergütungspflicht von Herstellern, Importeuren und Händlern

Nach § 54 Abs. 1 UrhG müssen Hersteller von Geräten und Speichermedien, unter deren Verwendung (elektronische) Vervielfältigungen stattfinden, für jedes Gerät bzw. Speichermedium eine Urheberrechtsabgabe in angemessener Höhe leisten.

Dasselbe gilt nach § 54b Abs. 1 UrhG für Importeure und Händler, die für die Erbringung der insgesamt anfallenden Urheberrechtsabgabe gemeinsam mit dem Hersteller gesamtschuldnerisch i.S.d. § 421 BGB haften. Dies bedeutet, dass die Urheberrechtsabgabe insgesamt nur einmal gezahlt werden muss, aber grundsätzlich Hersteller, Importeur oder Händler jeweils dafür haften, dass überhaupt (einmal) gezahlt wird.

Gemäß § 54b Abs. 3 UrhG entfällt allerdings die Vergütungspflicht eines Händlers, wenn entweder dessen Lieferant an einen sog. „Gesamtvertrag über die Vergütung“ gebunden ist, oder wenn der Händler selbst Art und Stückzahl der (vom Lieferanten) bezogenen Geräte und Speichermedien sowie seine direkte Bezugsquelle (als debn Lieferanteb) jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für das vorangegangene Kalenderjahr der dafür zuständigen Empfangsstelle (regelmäßig die ZPÜ) schriftlich mitteilt. Erfolgt diese Meldung nicht fristgemäß, entfällt die Vergütungspflicht des Händlers nicht.

2. Auskunftspflicht von Herstellern, Importeuren und Händlern

Neben der gesetzlichen Vergütungspflicht haben Hersteller, Importeure und Händler gesetzliche Auskunfts- und Informationspflichten.

Nach § 54f Abs. 1 UrhG müssen Hersteller, Importeure und Händler Auskunft über Art und Stückzahl der von ihnen im Geltungsbereich des UrhG (also in Deutschland) veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte oder Speichermedien erteilen. Dabei erstreckt sich die Auskunftspflicht des Händlers nach § 54f Abs. 1 S. 2 UrhG auch auf die Benennung seiner Bezugsquellen.

Kommen Hersteller, Importeure und Händler ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht nicht nach, kann die Urheberrechtsabgabe – gewissermaßen als Strafe – gemäß § 54f Abs. 3 UrhG in Höhe des doppelten Vergütungssatzes verlangt werden.

3. Meldepflicht von Herstellern und Importeuren

Hersteller und Importeure (nicht dagegen Händler!) müssen nach § 54e Abs. 1 UrhG darüber hinaus zusätzlich Art und Stückzahl der von ihnen gewerblich eingeführten oder wiedereingeführten Geräte und Speichermedien von sich aus selbstständig monatlich fristgemäß bis zum jeweils zehnten Tag des jeweils folgenden Kalendermonats der entsprechenden Empfangsstelle (=ZPÜ) schriftlich melden.

Wer dieser gesetzlichen Meldepflicht nicht oder nur unvollständig oder unrichtig nachkommt, muss ggf. ebenfalls den doppelten Vergütungssatz der anfallenden Geräteabgabe(n) zahlen.

4. Hinweispflicht von Händlern

Wer gesetzlich gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gesetzlich verpflichtet ist, gegenüber seinen Kunden eine Rechnung zu stellen, also insbesondere bei Kaufverträgen mit Unternehmern i.S.d. UStG und juristischen Personen, muss im Rahmen des Verkaufs von Geräten und Speichermedien gemäß § 54d UrhG in den Rechnungen auf die Urheberrechtsabgabe und deren jeweilige konkrete Höhe hinweisen.

C. Wer ist Hersteller, Importeur oder Händler i.S.d. Gesetzes?

Hersteller sind die Unternehmen, die die Geräte und Speichermedien tatsächlich herstellen. Wer als Unternehmen Geräte und Speichermedien aus dem Ausland an Kunden (Verbraucher oder Unternehmer) mit (Wohn-)Sitz in Deutschland liefert, kann entweder Importeur oder (nur) Händler i.S.d. §§ 54 ff. UrhG sein.

Dabei ist Importeur (das Gesetz spricht von „Einführer“) gemäß § 54b Abs. 2 S. 1 UrhG derjenige, der die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes (also nach Deutschland) verbringt oder verbringen lässt. Liegt der Einfuhr dabei ein Vertrag mit einem Gebietsfremden (also einer Person, die ihren (Wohn-)Sitz außerhalb Deutschlands hat) zugrunde, so ist gemäß § 54b Abs. 2 S. 2 UrhG nur derjenige der beiden Vertragspartner Importeur bzw. Einführer i.S.d. UrhG, der in Deutschland ansässig und zugleich gewerblich tätig ist. Dies bedeutet, dass jedenfalls in Deutschland ansässige, also wohnende (End-)Verbraucher nicht Einführer im Sinne des UrhG sein können und daher auch nicht den gesetzlichen Pflichten der §§ 54 ff. UrhG unterliegen.

Händler i.S.d. UrhG sind hingegen diejenigen Unternehmen, die auf der letzten, dem Endverbraucher vorgelagerten Handelsstufe tätig sind (siehe dazu u.a. Dreier, in: Dreier/Schulze UrhG, 5. Aufl. 2015, § 54b Rn. 3). Gewerbliche Verkäufer, die im Ausland sitzen und an Endverbraucher mit Wohnsitz in Deutschland liefern, haften jedenfalls auch als Händler (siehe dazu Lüft, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 54b Rn. 2). Allerdings ist ein solcher Händler zugleich als Importeur anzusehen (siehe u.a. Kröber, Der grenzüberschreitende Internet-Handel mit CD- und DVD-Rohlingen und die Vergütungsansprüche nach §§ 54 ff. UrhG, in: ZUM 2006, 89, 93), weshalb ihn auch die dargestellten gesetzlichen Pflichten des Importeurs treffen.

D. Handlungsempfehlung für Händler

Händler, die Geräte und Speichermedien i.S.d. §§ 54 ff. UrhG vertreiben, können sich an folgender Vorgehensweise orientieren, wenn sie in Sachen Urheberrechtsabgabe von der ZPÜ angeschrieben werden. Zudem verlangen die gesetzlichen Bestimmungen, dass betroffene Händler selbstständig tätig werden und Informationen an die Rechteverwertungsgesellschaften wie die ZPÜ übermitteln, ohne dass sie ausdrücklich dazu aufgefordert werden.

1. Kurzfristige Lösung

(1) Erhalten betroffene Händler ein Schreiben der ZPÜ (oder von einer anderen dazu befugten Verwertungsgesellschaft), so wird die ZPÜ die Händler dazu auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen an sie zu übermitteln. Spätestens dann müssen Händler also Art und Stückzahl der im gefragten Zeitraum an Kunden mit (Wohn-)Sitz in Deutschland gelieferten Geräte wie Tablets, PCS, Mobiltelefone, Festplatten und Produkte der Unterhaltunselektronik sowie USB- und sonstige Speichersticks ermitteln.

(2) Im Anschluss daran muss der betroffene Händler die auf diese Weise ermittelte Art und Stückzahl der ZPÜ (Auskunft) unter Verwendung der unter www.zpue.de abrufbaren Formulare fristgemäß nennen bzw. miteilen.

(3) Schließlich muss der betroffene Händler die gemäß den Vorgaben der ZPÜ selbstständig ermittelte (Gesamt-)Summe der anfallenden Urheberrechtsabgaben fristgemäß auf das Bankkonto der ZPÜ überweisen, ohne dass es dazu einer weiteren Aufforderung der ZPÜ bedarf.

2. Mittel- und langfristige Lösung

Im Anschluss an diese Schnellreaktion auf das Anschreiben von ZPÜ & Co sowie generell zur vorzeitigen Abwendung rechtlicher Schwierigkeiten ist betroffenen Händlern folgendes weitere Vorgehen anzuraten:

(1) (Stetige weitere) Ermittlung der Art und Stückzahl der an Kunden mit (Wohn-)Sitz in Deutschland gelieferten, von der Urheberrechtsabgabe betroffenen Geräte (und Speichermedien)

(2) Nennung bzw. Mitteilung der Art und Stückzahl gegenüber der ZPÜ unter Verwendung der unter www.zpue.de abrufbaren Formulare, grundsätzlich monatlich bis spätestens zum zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, soweit die ZPÜ nicht einen weniger dichten Takt im Einzelfall für ausreichend hält und den de jeweils betroffenen Händler entsprechend mitteilt.

(3) (Ggf. ergänzend:) Nennung bzw. Mitteilung der Bezugsquellen des betroffenen Händlers bezüglich der von ihm erworbenen Geräte und Speichermedien zum 10. Januar und zum 10. Juli eines jeden Jahres für das dann jeweils vorangegangene Kalenderhalbjahr.

(4) Ausweisung der jeweiligen Urheberrechtsabgabe und ihrer Höhe im konkreten Einzelfall auf jeder Rechnung, die der betroffene Händler einem Unternehmer oder einer juristischen Person im Rahmen des Verkaufs von Geräten und Speichermedien der fraglichen Produktkategorien (Tablets, USB-Sticks & Speichermedien, Festplatten, PCs, Produkte der Unterhaltungselektronik und Mobiltelefone) stellt.

E. Fazit

Die Urheberrechtsabgabe ist nach der gesetzlichen Konzeption der §§ 54 ff. UrhG grundsätzlich vom Hersteller zu entrichten. Tut er dies jedoch nicht, weil er etwa im Ausland sitzt, sind auch die Importeure und/oder Händler betroffen, die die von der Urheberrechtsabgabe betroffenen Geräte und Speichermedien in Deutschland vertreiben. Insgesamt muss die Urheberrechtsabgabe innerhalb einer Lieferkette jedoch nur einmal gezahlt werden. Hat also der Hersteller oder der Importeur bereits bezahlt, bleibt den Händlern der nachfolgenden Handelsstufen eine erneute Zahlung erspart.

Bei hohen Absatzzahlen kann es bezüglich mancher Geräte oder Speichermdien sinnvoll sein, einem sog. (Branchen-)Gesamtvertrag beizutreten. Dadurch können Hersteller, Importeure und Händler mittel- und langfristig Kosten senken, weil die Branchenverbände günstigere Tarife (teils 20 Prozent Rabatt) mit den Verwertungsgesellschaften ausgehandelt haben. Sollten Lieferanten bzw. Hersteller bereits einem Gesamtvertrag beigetreten sein, entfällt die Vergütungspflicht von Händlern der nachgelagerten Handelsstufen bezüglich der von dem Gesamtvertrag erfassten Geräte und Speichermedien.

Bei Problemen, Rückfragen sowie weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich und im Einzelfall weiter.

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2 Kommentare

L
Leser 11.12.2023, 21:13 Uhr
Organisierte, mafiöse Abzocke ...
... anders kann man das nicht mehr bezeichnen.

Dieser Rattenverein zockt Kohle ab mit der Behauptung, man können sich ja Privatkopien anfertigen.

Problem an der Sache ist, dass seit mindestens 1 Jahrzehnt alles kopiergeschützt und es strafbar ist, die Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen.
Es ist also technisch nicht mehr möglich, Privatkopien anzufertigen.
R
Reiner Wößner 17.04.2018, 17:31 Uhr
USB Stick 4 GB
Wir haben von einer englischen Firma USB Sticks bezogen mit einem Werbefilm unserer Firma. Der Händer hat keine Abgabe geleistet und weist darauf hin, dass wir an die ZPÜ die Gebühr abführen müssen. Die Sticks werden an Kunden verschenkt.
bin ich jetzt Händler?

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