Unzulässige Werbung mit der Bezeichnung "Jahreswagen"
Wann darf ein Autohändler für einen Gebrauchtwagen mit der Bezeichnung "Jahreswagen" werben?
Die Verkaufswerbung mit der Bezeichnung "Jahreswagen" setzt voraus, dass ein Fahrzeug nicht länger als ein Jahr zugelassen ist und in der Regel aus erster Hand stammt. Das ist seit längerem höchstrichterlich entschieden. Muss ein Händler jedoch auch darauf hinweisen, dass der zum Verkauf angebotene "Jahreswagen (1 Vorbesitzer)" als gewerbliches Mietfahrzeug genutzt wurde? Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG) entschied jetzt, dass die Werbung mit der Bezeichnung "Jahreswagen (1 Vorbesitzer)" unzulässig ist, wenn ein Hinweis auf die vorherige gewerbliche Nutzung als Mietfahrzeug fehlt.
Ein Händler für reimportierte (Neu)Fahrzeuge hatte gegen einen Gebrauchtwagenhändler auf Unterlassung wettbewerbswidriger Werbung geklagt. Der Gebrauchtwagenhändler hatte auf einer Internetplattform unter der Kategorie Jahreswagen einen PKW angeboten mit der Bezeichnung "Jahreswagen (1 Vorbesitzer)". Tatsächlich hatte das Auto eine Laufleistung von 20.800 km und war in einer gewerblichen Mietwagenflotte eingesetzt gewesen.
Das Landgericht Oldenburg hatte dem Kläger Recht gegeben und dem beklagten Autohändler untersagt, im Internet das Fahrzeug als Jahreswagen anzubieten, ohne darauf hinzuweisen, dass es bereits als Mietfahrzeug genutzt worden war.
Auf die Berufung des Beklagten bestätigte der 1. Senat des OLG nun diese Entscheidung. Mit dem Begriff Jahreswagen verbinde ein Kaufinteressent gewisse Qualitätsvorstellungen. Diese seien mit einem als Mietfahrzeug genutzten Wagen nicht vereinbar. Denn ein Mietfahrzeug werde durch eine Vielzahl von Mietern mit unterschiedlichem Fahrverhalten in besonderer Weise abgenutzt. Darauf müsse der Händler bei einem Jahreswagen ausdrücklich hinweisen. Dies soll zumindest gelten, wenn in der Werbung noch hervorgehoben wird, dass das Fahrzeug nur einen "Vorbesitzer" gehabt hat.
Urteil vom 16.09.2010, Az.:1 U 75/10Quelle: PM des OLG Oldenburg vom 14.10.2010
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