Serie zur Reisevermittlung über das Internet - Teil 5: Stornogebühren sind unwirksam, wenn deren Höhe nicht erkennbar ist
Die neue Serie der IT-Recht Kanzlei nimmt in unregelmäßigen Abständen die gängigsten AGB-Klauseln von Online-Reisevermittlern unter die rechtliche Lupe. Diesmal geht es um eine Klausel nach welcher der Verwender (Reisevermittler) bei vorzeitigem Rücktritt des Reiseanmelders die unbezifferten Stornogebühren, die der Reisevermittler an den Reiseveranstalter zahlen muss, vom Reiseanmelder ersetzt verlangt.
Inhaltsverzeichnis
Die Klausel lautet wie folgt:
„ „….“ [der Reisevermittler, Anm. d. IT-Recht-Kanzlei] ist berechtigt, aufgrund des vorzeitigen Rücktritts des Anmelders die von dem jeweiligen Leistungsträger bei „....“ [der Reisevermittler, Anm. d. IT-Recht-Kanzlei] vereinnahmten Stornogebühren von dem Anmelder ersetzt zu verlangen.“
Diese Klausel ist unwirksam.
Die Klausel ist unklar und unverständlich. Damit verstößt sie gegen das Transparenzgebot nach § 307 I 2 BGB.
Denn dem Kunden werden Stornogebühren auferlegt, deren Höhe er aus der Klausel in keiner Weise erkennen kann. Zwar kann er der Klausel entnehmen, dass Stornogebühren anfallen sollen, jedoch bleibt die Höhe ihm unklar.
Daran ändert sich auch nichts, wenn auf die Leistungserbringer Bezug genommen wird, da deren Bedingungen ebenso für den Besteller nicht erkennbar werden. Weiterhin reicht es nicht aus, dass die AGB der Reiseveranstalter im Buchungsvorgang eingesehen werden können. Denn dieser ist nicht Teil der AGB des Reisevermittlers. Diesbezüglich kann auf den Teil 1 dieser Serie verwiesen werden.
Somit kann der Kunde nicht absehen, welche eventuelle Gebühren auf ihn zukommen. Damit lässt die Klausel wesentliche Teile außen vor und benachteiligt den Kunden dadurch unangemessen.
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