Kundenreklamation: Was tun bei unvollständiger Lieferung?
Wohl jeder Online-Händler kennt die Situation: Ein Kunde beschwert sich, dass sein lang ersehntes Paket zwar ankommt, aber nicht alle bestellten Artikel enthält. Er verlangt nun vom Shop-Betreiber die Nachlieferung der fehlenden Ware. Welche Rechte haben Verbraucher hier und welche Reaktionsmöglichkeiten bieten sich dem Händler?
Inhaltsverzeichnis
- A. Kundenreklamation wegen unvollständiger Ware
- B. Unvollständige Lieferung: Rechte von Händlern und Verbrauchern
- I. Sachmangel nur bei verdeckter Zuweniglieferung
- II. Ansprüche des Verbrauchers
- C. Beweislast bei unvollständigem Paket
- I. Die ersten sechs Monate: Beweislastumkehr
- II. Die Zeit danach: Verbraucher muss beweisen
- D. Geltendmachung der Unvollständigkeit: Wie viel Zeit hat der Verbraucher?
- E. Die Handlungsoptionen der Händler
- F. Fazit
A. Kundenreklamation wegen unvollständiger Ware
Jeden Tag werden in Deutschland Millionen Pakete ausgeliefert. Nicht selten kommt es vor, dass Artikel auf dem Versandweg auf mysteriöse Weise verschwinden. So gab es in den letzten Jahren immer wieder spektakuläre Fälle von Paketdiebstahl. Manchmal kann auch eine schlechte Verpackung die Ursache für einen verlorenen Artikel sein. Und leider gibt es auch unter Verbrauchern „schwarze Schafe“, die einfach wahrheitswidrig behaupten, dass das Paket ohne den bestellten Artikel angekommen sei.
Unabhängig vom Grund für den verlorenen Artikel stellen sich in diesen Fällen folgende Fragen:
- Wie lange kann der Verbraucher eine derartige Zuweniglieferung geltend machen?
- Was ist, wenn er sich erst fünf Monate, gar eineinhalb oder drei Jahre später an den Verkäufer wendet?
- Wer muss beweisen, dass das Paket unvollständig beim Verbraucher ankam?
B. Unvollständige Lieferung: Rechte von Händlern und Verbrauchern
Wird dem Verbraucher eine beschädigte Ware geliefert, ist diese nach § 434 Abs. 1 BGB mangelhaft. Dem Verbraucher stehen dann die Gewährleistungsrechte nach §§ 439 ff. BGB zu. Doch was ist, wenn der Verbraucher eine unvollständige Lieferung erhält?
Antwort auf diese Frage gibt hier das Gesetz: Nach § 434 Abs. 3 2. Alt. BGB steht es einem Sachmangel gleich,
"wenn der Verkäufer […] eine zu geringe Menge liefert."
Hat der Verkäufer also statt zehn Flaschen Bier nur fünf an den Verbraucher versendet, ist die Ware mangelhaft.
I. Sachmangel nur bei verdeckter Zuweniglieferung
Dabei ist jedoch zu differenzieren:
Eine mangelhafte Leistung i.S.d. § 434 Abs. 3 2. Alt. BGB liegt nur vor, wenn der Verkäufer unbewusst eine zu geringe Menge versendet, mit der er aus Sicht des Kunden den gesamten Vertrag erfüllen will (sog. verdeckte Zuweniglieferung).
Teilt der Verkäufer dem Käufer jedoch mit, dass die Lieferung nicht vollständig sein wird, bspw. weil er zur Zeit nur noch fünf Flaschen Bier auf Lager hat, und nimmt der Käufer diese unvollständige Lieferung an, liegt nur eine Teilleistung vor.
Eine solche Teilleistung ist nicht einem Sachmangel gleichgestellt. Vielmehr hat der Kunde in Bezug auf den noch fehlenden Teil gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrags.
II. Ansprüche des Verbrauchers
Im Fall der verdeckten Zuweniglieferung hat der Verbraucher gegen den Shop-Betreiber einen Anspruch auf Nacherfüllung bezüglich der Restlieferung nach § 439 BGB.
Dabei ist unerheblich, ob der Artikel bereits beim Verlassen des Händlerlagers gefehlt hat oder erst auf dem Transportweg verloren gegangen ist.
In beiden Fällen kann der Verbraucher die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen, da er als Verbraucher die Gefahr von zufälligen Verschlechterungen oder Verlusten nach §§ 475 Abs. 2, 447 BGB bei Verbrauchsgüterkäufen erst ab Übergabe der Kaufsache an ihn persönlich trägt.
Zufällig ist ein derartiger Umstand dann, wenn er weder vom Verkäufer noch vom kaufenden Verbraucher vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde.
Auch eine Abgabe an den Nachbarn ist grundsätzlich keine wirksame Übergabe an den Käufer. Erst, wenn der Verbraucher die Ware „in den Händen hält“, ist die Ware zugestellt. Fehlt also bei Übergabe des Pakets an den Verbraucher ein bestellter Artikel, muss der Händler dies grundsätzlich auf seine Kappe nehmen.
Neben dem Anspruch auf Vertragserfüllung und Nacherfüllung gilt stets das Verbraucherwiderrufsrecht. Dieses steht dem Verbraucher vollkommen unabhängig davon zu, ob der bestellte Artikel in dem Paket fehlt oder nicht. Daraus folgt, dass der Verbraucher den gezahlten Kaufpreis zurückerstattet bekommt, wenn er innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung den Widerruf erklärt. Statt einer Reklamation kann der Verbraucher daher auch diesen Weg gehen, wenn er einen bestellten Artikel nicht erhält und sich daher vom Vertrag lösen will.
C. Beweislast bei unvollständigem Paket
In den meisten Fällen wird es für den Shop-Betreiber schwierig sein, sich an den tatsächlichen Inhalt des monierten Pakets und dessen Vollständigkeit zu erinnern. Doch was, wenn der Händler ganz sicher ist, alle Artikel verschickt zu haben? Wer muss eigentlich beweisen, dass ein Artikel gefehlt hat?
I. Die ersten sechs Monate: Beweislastumkehr
Wie bereits dargestellt, stellt eine Zuweniglieferung nur im Fall der sogenannten verdeckten Zuweniglieferung einen Sachmangel dar. Hat der Verbraucher statt den bestellten zehn Flaschen Bier nur fünf erhalten und wollte der Verkäufer damit erkennbar den Kaufvertrag erfüllen, liegt ein Mangel vor, so dass § 477 BGB Anwendung findet.
Nach dieser Vorschrift wird zugunsten des Verbrauchers innerhalb eines Jahres nach der Lieferung vermutet, dass die Sendung unvollständig war. Will der Händler sich entlasten, muss er den Beweis der Vollständigkeit führen.
Im Bierflaschenbeispiel muss also der Händler im Streitfall innerhalb der ersten 12 Monate nachweisen, dass er das Paket mit zehn Flaschen losgeschickt hat und es auch mit zehn Flaschen beim Verbraucher angekommen ist. Dies dürfte im Zweifel schwierig sein. Die alleinige Aussage des Händlers bezüglich des vollständigen Versands stellt vor Gericht keinen tauglichen Beweis dar, da dem Unternehmer in einem Rechtsstreit als Partei keine Zeugeneigenschaft zukommen kann.
Der Händler wird also in den meisten Fällen, in denen der Verbraucher die Zuweniglieferung innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe geltend macht, in den sauren Apfel beißen müssen – und dies sogar, wenn der Verbraucher erst nach mehreren Monaten die Unvollständigkeit moniert. Denn es ist stets möglich, dass der Verbraucher ein Produkt zwar gekauft hat, es aber erst viel später tatsächlich auf seine Vollständigkeit hin prüft bzw. die Ware erst später in Betrieb nehmen will und die fehlenden Artikel daher auch erst später entdeckt. Deshalb bleibt es auch dann dabei, dass im Streitfall der Händler beweisen muss, dass die Kaufsache bei Übergabe an den Verbraucher mangelfrei gewesen ist.
II. Die Zeit danach: Verbraucher muss beweisen
Nach diesen 12 Monaten können Händler jedoch „aufatmen“. Die Beweislast geht dann auf den Verbraucher über. Dieser muss dann aktiv beweisen, dass das Paket bei Übergabe an den Verbraucher nicht vollständig gewesen ist.
D. Geltendmachung der Unvollständigkeit: Wie viel Zeit hat der Verbraucher?
Kommt die Lieferung unvollständig beim Verbraucher an, so hat er viel Zeit, den Mangel der Ware gegenüber dem Online-Händler anzuzeigen. Das Gesetz gibt ihm nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB maximal zwei Jahre ab der Ablieferung (§ 438 Abs. 2 BGB) dafür. Macht der Verbraucher den Mangel innerhalb von 12 Monaten gegenüber dem Händler geltend, greift zu seinen Gunsten die bereits dargestellte Beweislastumkehr nach § 477 BGB. Nach Ablauf der 12 Monate muss er die Unvollständigkeit selbst beweisen. Eine gesetzliche Pflicht des Verbrauchers, unvollständige Lieferungen möglichst schnell oder innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Händler zu melden, gibt es nicht. Eine solche Rügeobliegenheit gilt gemäß § 377 HGB nur im kaufmännischen Verkehr, also unter Kaufleuten bzw. Unternehmern, nicht jedoch bei B2C-Geschäften.
E. Die Handlungsoptionen der Händler
Für Händler ist die Lage somit nur wenig befriedigend. Die Verbraucher können sich viel Zeit damit lassen, die Unvollständigkeit der Kaufsache gegenüber dem Händler anzuzeigen. Ist die Sache bspw. auf dem Transportweg verloren gegangen, kann der Händler zwar zunächst einen Nachforschungsauftrag beim Transportdiensteleister stellen. Macht der Verbraucher jedoch z.B. mit einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft, dass die Ware unvollständig bei ihm angekommen ist, muss der Händler ein weiteres Paket mit den fehlenden Artikeln nachsenden.
Händler haben nur wenige Möglichkeiten, diese Situation entscheidend zu ihren Gunsten zu verbessern. So dürfen sie keine vertragliche Rügeobliegenheit für Verbraucher innerhalb einer bestimmten Frist in ihren AGB regeln. Auch die Transportgefahr darf nicht auf den Verbraucher übertragen werden. Etwaige Klauseln dieser Art sind nach § 476 Abs. 1 Satz 1 BGB unzulässig.
Die einzige Möglichkeit besteht für Händler wohl darin, die Verbraucher grundsätzlich freundlich darum zu bitten, unvollständige Lieferungen möglichst zügig ihnen und/oder (gleich) dem betroffenen Transportunternehmen gegenüber zu melden. Dabei darf aber nicht der Eindruck entstehen, dass die Verbraucher zu einer solchen (zügigen) Meldung verpflichtet sind. Sonst könnte darin eine irreführende geschäftliche Handlung zu sehen sein, die von Mitbewerbern oder Verbänden abgemahnt werden könnte.
Eine etwaige Formulierung für die AGB könnte wie folgt lauten:
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Schutz vor AbmahnungenProfessionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
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F. Fazit
Händlern sind grundsätzlich die Hände gebunden, wenn Verbraucher die Unvollständigkeit eines Pakets innerhalb der ersten 12 Monate nach der Zustellung geltend machen. Innerhalb dieses Zeitraums müsste der Händler die Unvollständigkeit nämlich aktiv widerlegen. Nach Ablauf der 12 Monate obliegt die Beweisführung allerdings dem Verbraucher, was für den Händler günstiger sein dürfte. Zu achten ist darauf, dass von den gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften nicht zulasten der Verbraucher in AGB oder sonstigen Bestimmungen abgewichen werden darf.
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27 Kommentare
Dies wurde warum auch immer zu einem Bekannten(er hat uns den Elektriker empfohlen) geliefert mit der Info das ist alles.
Jetzt wollte ich die Ganzen Sachen installieren und habe festgestellt das alle Sicherungen etc. fehlen.
Ich versuche nun seit Tagen den Herrn zu erreichen aber er reagiert nicht auf Anrufe.
Ich bin ratlos und weiß nicht weiter.
Finanzielle kann ich mir eine neubestellung nicht leisten.
Kundenservice schiebt die Schuld von sich und lässt nicht mit sich reden. Jeder Anruf und jede Mail wird angewiesen. Wie kann ich vorgehen? Ich möchte natürlich nicht für die 12 fehlenden Shirts bezahlen..
Ich vermute mal das nach dem Wiegen jemand sich an meiner Ware bedient hat.
Kann aber nicht das Problen des Kunden sein, wenn bei mir nur die Hälfte ankommt.
Mit Hinweis auf Packtischfotos sind so immer wieder fehlende Teile beim Kunden plötzlich wieder aufgetaucht.
Das löst nicht alle Probleme, aber doch die meisten :-)
G. Greenwood
Für einen Tipp wäre ich dankbar.
Gruß Leithner
ein Kunde beschwerte sich, dass seine Lieferung fehlerhaft ist. Ein Produkt seiner Lieferung wäre nicht im Paket. Nun ist es so, dass unsere Ware von einem Fulfillment Dienstleister verpackt wird, unter 4 Augen-Prinzip. Wir können auch beweisen (durch unser WWS), dass das Produkt gepickt und verpackt wurde.
Der Kunde besteht darauf, dass wir das Produkt erstattet. Sind wir in diesem Fall auch am kürzeren Hebel und müssen das Produkt erneut schicken bzw. ersetzen?
Amazon will davon auch nichts mehr wissen, dass ich schriftlich bekommen hatte, dass nach Zusendung des unvollständigen Paketes die Erstattung veranlasst würde. Dieses Verhalten ist eine bodenlose Frechheit.
Das Paket wurde bei einem Ebay-Shop bestellt. Wer muss in diesem Fall für den Schaden aufkommen?
Dieses Paket aus Italien war in dem Paket des Zwischenhändlers mit bestellter LED verpackt.
Als ich das
öffnete war in dem Paket aus Italiten nur der Lampenschirm drin. Kein Baldachin keine Fassung kein Kabel zum anschließen. Danach habe ich eine Reklamation an die Fa. geschrieben.
Daraufhin kamen 2 Mails mit unterschiedlichen Aussagen. Erst "war" es ein Auslaufmodell, dann sollte ich das Zubehör extra bezahlen. Habe von dem Angebot ein Foto gemacht und es steht deutlich drin Pendelleuchte,
nicht Lampenschirm ! Sie stellen sich auf sturr und möchten entweder mehr bezahlt haben oder Retoure ....
Unverschämtheit, wie ich finde.
Würde es gern einem Anwalt übergeben, denke da habe ich - mit Beweisfotos - gute Chancen, oder ?
Muss dieses "vergessene" Teil dann auf Kosten des Händlers oder des Käufers geschickt werden? Grundsätzlich haben ja beide einen Fehler gemacht. Der Händler hat vergessen, das Teil mitzugeben, der Verkäufer hat vergessen, die Teile auf Vollständigkeit zu prüfen.
gestern lieferte mir man unser Sofa nach dem Auspacken stellten wir leider fest das die Füße alle fehlten. Wir haben gleich Telefonisch bei diesem Möbelhaus reklamiert. Laut diesem hat der Hersteller diese vergessen und liefert die jetzt erst 8tage später da dieser in Polen ist. Meine Frage welche ansprüche habe ich jetzt auf das unvolständige Sofa das steht jetzt auf dem Boden? Danke
Vor Versand schrieb mir die Besitzerin der Website, die per PayPal bezahlten Brettchen seien momentan nicht verfügbar, ob ich das Geld zurück überwiesen möchte, oder die Brettchen später zugesendet haben möchte.
Da ich die Brettchen brauche, bat ich sie, mir diese später zu zu senden.
Nach 1 Monat waren noch keine Brettchen da und ich schrieb ihr. Sie antwortete, sie lege die Brettchen der nächsten Bestellung bei.
Da ich die Brettchen ja dringend brauchte, bestellte ich also wieder etwas in dem Shop und gab als Kommentar dazu: bitte fehlende Sitzbrettchen von Bestellung xy beilegen.
Das Paket kam - ohne Sitzbrettchen.
Ich schrieb wieder eine Mail, diesmal wusste die Dame nicht, um was es geht. Ich habe also alles, die Mailkorrespondenz, die Rechnung, die Bestätigung der Bezahlung per PayPal usw. Per Mail geschickt, bis jetzt kam weder eine Antwort noch Geld noch Sitzbrettchen.
Was kann ich in dem Fall tun?
Es geht dabei “nur“ um 20€, aber ich habe nun schon richtig viel Zeit investiert und ärgere mich täglich, wenn die Vögel um einen Platz streiten.
Ich habe einen Artikel bei Amazon bestellt, wo im Titel und in der Beschreibung von 10 Stück ist.
Dies hat mich selbst verwundert, allerdings habe ich mich gefreut wenn ein Bundel von 10 Stück zum fast gleichen Preis von einem angeboten wird.
Letztlich hat der Händler (Unterhändler Amazon) nur ein Stück geliefert.
Auf Anfrage wo die restlichen 9 sind kam nur die Antwort, das ist ein Fehler.
Kann man da was machen, hab ich Anspruch auf die restlichen 9 ?
Was mich aber hauptsächlich interessiert ist, ob ich die Rechnung trotz Unvollständigkeit der Lieferung bezahlen muss, oder habe ich ein Recht darauf erst zu bezahlen wenn die Lieferung komplett ist?
Herzlichen Dank für eine Antwort schon im Voraus.
Freundliche Grüße
Marcel M.
Als ich das Paket geöffnet hatte, war nur ein Wecker drin. Der Lieferschein war aber auf zwei Wecker ausgestellt.
Ich habe dies reklamiert und um eine Nachlieferung gebeten.
Der Händler verweigert die Nachlieferung, da die Warenendkontrolle das richtige Gewicht des Pakets mit dem Inhalt so bestätigt und dokumentiert hat. Ich soll jetzt beide Wecker bezahlen.
Das ist eine schreiende Ungerechtigkeit und ch habe mich beschwert. Das Paket war unversehrt, ich soll aber jetzt eine Schadensmeldung bei der Post machen. Das ist nicht richtig und wäre gelogen, da das Paket komplett unversehrt und geklebt bei mir ankam.
Bin ich verpflichtet beide Wecker zu zahlen ?
Ich habe um die retoure Unterlagen gebeten und die Zahlung schriftlich verweigert.
WAs kann ich tun ?
ich habe eine Bestellung mit mehreren Artikeln auf Amazon abgegeben.
Am Dienstag wurden die Pakete geliefert. Ich war nicht anwesend, meine Mutter hatte die Pakete einfach angenommen, ohne auf die Vollständigkeit zu überprüfen, und unterschrieben.
Unter den Paketen sollte eigentlich ein Fernseher sein. Der war aber nicht dabei.
Nun behauptet Amazon, sie hätten den Fernseher an uns übergeben, da die Tracking Nummer und Unterschrift vorhanden sein. Natürlich gilbt die Unterschrift nur für die gesamte Bestellung, nicht aber als Nachweis für die tatsächliche Übergabe der einzelnen Artikeln innerhalb dieser Bestellung, nehme ich an?
Jedenfalls machen sie jetzt eine Zuliefererbefragung. Der Zulieferer wird natürlich sagen, er hätte das Paket abgegeben an uns.
Somit würde ich auf meine Kosten sitzen.
Wie ist die Rechtslage hierbei?
Vielen Dank für Ihre Hilfe im voraus
Aber ich hätte niemals so wenig gekauft, da der Versand sich sonst nicht gelohnt hätte.
Wer muss in diesem Fall die Rücksendekosten tragen? Ich wollte die Annahme des Paketes verweigern aber leider hatte es mein Sohn angenommen gehabt. Muss ich die Rücksendekosten tragen (immerhin habe ich extra 5x bestellt) oder muss es der Verkäufer tragen?
In meinem Fall, hat der Händler sich entschuldigt und würde mir auch meinen vollen Betrag erstatten aber er würde nicht die Kosten für die Rücksendung übernehmen.
Andere Frage, der Käufer wirbt auf seiner Homepage (ganz groß und fett), dass eine Retour völlig kostenfrei sei und dem Käufer keine weiteren Kosten entstehen, sei es eine Fehllieferungen oder sogar bei Nicht-gefallen ABER in den AGB's steht wieder rum das die Kosten für Retouren nicht übernommen werden. Was greift hier bzw wer muss für die Retour aufkommen?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Mirja F.
ggfs es auch nicht ein sieht, dass es ein Mangel ist?
Hatte Paracord Bänder gekauft, je 10 Meter. Aber es waren fast alle falsch und es fehlten etwa 20 - 30 cm jeweils.
Die Händlerin wollte mir keine neue Ware schicken, weil sie mir wortwörtlich per mail schrieb: "Ich werde Ihnen nicht die Meter nochmals abschneiden und sie sagen dann wieder das es nicht stimmt."
Auch sollte ich die Ware auf meine Kosten zurück schicken.
Als ich Ihr die Ware zusendete, kam eine Rückbuchung des Geldbetrages auf mein Konto. Der war aber flsch. Sie hat mir die reklamierte Menge und nicht die beahlte Menge gutgeschrieben. Auch mein Rückporto bekam ich nicht wieder.