Der neu geregelte Unternehmerregress: Muster für die Praxis!
Der unternehmerischen Rückgriffsanspruch bietet dem Händler die Möglichkeit, beim Lieferanten Rückgriff zu nehmen. Dieser Rückgriff gestattet vor allem den Ersatz von Aufwendungen, die dem Händler gegenüber dem Kunden aufgrund der Lieferung einer mangelhaften Ware entstanden sind. Zum 01.01.2022 treten wesentliche Änderungen beim Unternehmerrückgriff in Kraft. Welche Neuerungen kommen auf Sie zu und wie können unsere Muster Ihnen dabei helfen?
Inhaltsverzeichnis
- I. Hintergrundwissen zum Unternehmerregress
- II. Unterscheidung nach Art des Vertragsgegenstands
- III. Ausschluss des Unternehmerrückgriffs
- 1. Ausschluss beim Unternehmerrückgriff nach § 327u BGB-Neu
- 2. Ausschluss beim Unternehmerrückgriff nach §§445a, 445b, 478 BGB
- IV. Inhalt des Unternehmerrückgriffs
- 1. Unternehmerrückgriff nach § 327u BGB-Neu
- 2. Unternehmerrückgriff nach §§ 445a, 478 BGB
- V. Verjährung der Rückgriffsansprüche
- 1. Verjährung der Ansprüche bei digitalen Produkten (bei Verbraucherverträgen)
- 2. Verjährung der Ansprüche bei Sachen und Waren mit digitalen Elementen
- VI. Muster für die Praxis
I. Hintergrundwissen zum Unternehmerregress
Der Unternehmerrückgriff (auch Unternehmerregress genannt) soll verhindern, dass die Haftung des Letztverkäufers gegenüber dem Kunden im Ergebnis zu Lasten des Letztverkäufers geht und dieser sich nicht bei seinem Vorlieferanten/ Vertriebspartner schadlos halten kann. Bisher wurde der Unternehmerrückgriff in den §§ 445a, 445b und 478 BGB geregelt. Ziel dieser Ansprüche soll sein, dass die Folgen einer mangelhaften Ware denjenigen treffen, der den Mangel auch zu verantworten hat.
Die gesetzlichen Regelungen zum Unternehmerrückgriff werden mit Wirkung zum 01.01.2022 durch
- das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen
und
- das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags
geändert.
Die wesentlichste Änderung ist die Einführung eines neuen und eigenständigen § 327u BGB-Neu, welcher den Rückgriff bei der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (beides zusammen wird unter die Bezeichnung digitale Produkte gefasst) zwischen Unternehmer und Vertriebspartner regeln wird.
Die neue Vorschrift des § 445c BGB-Neu bestimmt, dass im Anwendungsbereich der §§ 327 und 327a BGB-Neu (= das ist der Fall, wenn digitale Produkte, Paketverträge oder Sachen, die digitale Produkte enthalten, vorliegen) nicht die §§ 445a, 445b und 478 BGB für den Unternehmerrückgriff gelten, sondern ausschließlich § 327u BGB-Neu anzuwenden ist.
II. Unterscheidung nach Art des Vertragsgegenstands
Für die Bestimmung, ob für den Unternehmerregress die Vorschriften der §§ 445a, 445b und 478 BGB gelten oder § 327u BGB-Neu Anwendung findet, muss nach der Art des Vertragsgegenstand unterschieden werden.
Die neue Vorschrift des § 327u BGB-Neu ist dann für den Unternehmerrückgriff maßgeblich, wenn es sich um einen Verbrauchervertrag über
- die Bereitstellung digitaler Inhalte (§ 327 Abs. 1 Alt. 1 BGB-Neu),
- die Bereitstellung digitaler Dienstleistungen (§ 327 Abs. 1 Alt. 2 BGB-Neu),
- die Bereitstellung digitaler Produkte, die zusätzlich die Bereitstellung anderer Sachen oder die Bereitstellung anderer Dienstleistungen zum Gegenstand haben (Paketvertrag nach §327a Abs. 1 BGB-Neu) oder
- Sachen, die digitale Produkte enthalten (§ 327a Abs. 2 BGB-Neu)
handelt.
WICHTIGE AUSNAHME - Waren mit digitalen Elementen nach § 327a Abs. 3 BGB-Neu:
Die Vorschriften betreffend Verträge über digitale Inhalte gelten nach § 327a Abs. 3 BGB-Neu nicht (und damit auch nicht § 327u BGB-Neu für den Unternehmerregress) für Kaufverträge über Waren, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können (sog. Waren mit digitalen Elementen).
Damit eine Ware mit digitalen Elementen vorliegt, muss diese ein funktionales und ein vertragliches Kriterium erfüllen. In funktionaler Hinsicht ist zu fragen, ob die Sache ohne das digitale Element ihre Funktionen erfüllen kann. Das vertragliche Kriterium betrifft die Frage, ob die Bereitstellung des digitalen Elements, also enthaltener oder verbundener digitaler Produkte, gemäß dem Kaufvertrag geschuldet ist.
Als Beispiel für Waren mit digitalen Elementen werden Smartphones, Smartwatches, Digitalkameras oder auch WLAN-Router genannt.
Liegt also ein Vertrag über Waren mit digitalen Elementen vor, greifen die kaufrechtlichen Regelungen und damit die §§ 445a, 445b und 478 BGB für den Unternehmerrückgriff.
Entscheidend für die Frage, welche Norm des Unternehmerrückgriffs gilt, ist, ob ein Verbrauchervertrag über ein digitales Produkt vorliegt (dann § 327u BGB-Neu) oder ein Vertrag über eine Sache bzw. Sache mit digitalen Elementen (dann §§ 445a, 445b und § 478 BGB) gegeben ist.
Aufgrund der nicht einfach zu erfolgenden Abgrenzung steht zu befürchten, dass die Gerichte sich in Zukunft häufiger mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine Sache i.S.v. § 327a Abs. 2 BGB-Neu vorliegt, die digitale Produkte enthält (dann gilt § 327u BGB-Neu) oder eine Sache mit digitalen Elementen i.S.v. § 327a Abs. 3 BGB-Neu (welche dem kaufrechtlichem Regime unterfällt).
III. Ausschluss des Unternehmerrückgriffs
1. Ausschluss beim Unternehmerrückgriff nach § 327u BGB-Neu
a) Nur bei einem Verbrauchervertrag auf der letzten Stufe
Es ist zu beachten, dass ein Unternehmerrückgriff gemäß § 327u BGB-Neu nur dann gegeben ist, wenn auf der letzten Stufe der Vertragskette ein Verbrauchervertrag (= Unternehmer schließt mit einem Verbraucher den letzten Vertrag) besteht.
Umgekehrt bedeutet dies, dass im Falle eines Vertrags über digitale Produkte im Bereich B2B (= der letzte Vertrag in der Lieferkette wird zwischen zwei Unternehmern geschlossen) nicht die §§ 327 ff. BGB-Neu (und damit auch nicht § 327u BGB-Neu), sondern die allgemeinen (kaufrechtlichen) Regelungen Anwendung finden. Für den Unternehmerrückgriff bedeutet dies, dass die §§ 445a, 445b BGB sodann anzuwenden sind (§ 478 BGB ist nicht anzuwenden, da dieser im geschäftlichen Bereich B2B nicht gilt).
b) Verletzung der kaufmännischen Rügeobliegenheit, § 377 HGB
§ 327u Abs. 5 BGB-Neu stellt klar, dass im Verhältnis zwischen Unternehmer und Vertriebspartner sowie zwischen den weiteren Vertriebspartnern § 377 HGB weiterhin anwendbar sein kann. Damit bleiben dessen besondere Prüf- und Anzeigepflichten unberührt. Verletzt der Händler seine sog. Rügeobliegenheit, verliert er gegenüber dem Verkäufer seine Rechte aus §§ 327i BGB-Neu sowie die Regressmöglichkeiten nach § 327u BGB-Neu.
Kein Ausschluss des Unternehmerrückgriffs durch vertragliche Vereinbarung!
§ 327u Abs. 4 BGB-Neu gestaltet die Regelungen von § 327u BGB-Neu zugunsten des Unternehmers als zwingend aus. Es ist daher nicht möglich, eine Vereinbarung zu treffen, die auf einen Ausschluss der Geltendmachung der in § 327u Abs. 1 bis 3 BGB-Neu bezeichneten Rechte abzielt. Dieses Verbot gilt auch, wenn § 327u Abs. 1 bis 3 BGB-Neu durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden soll. Das Verbot der Abbedingbarkeit des § 327u BGB-Neu soll dem Schutz des in der Lieferkette in der Regel strukturell unterlegenen Vertragspartei dienen.
2. Ausschluss beim Unternehmerrückgriff nach §§445a, 445b, 478 BGB
Bei Kaufverträgen ist ein Unternehmerregress nach §§445a, 445b, 478 BGB in den folgenden Fällen ausgeschlossen:
a) Gebrauchtware
Die Grundsätze des Unternehmerrückgriff gelten nur im Falle des Verkaufs von Neuwaren, nicht jedoch bei Gebrauchtwaren. Demnach können sich Verkäufer von Gebrauchtwaren, zu denen beispielsweise auch überholte (refurbished) Artikel gehören, grundsätzlich nicht auf den Unternehmerrückgriff berufen. Werden zwischen Unternehmern Gebrauchtwaren verkauft, gelten die normalen Gewährleistungsansprüche des Kaufrechts. Dies bedeutet insbesondere, dass der Letztverkäufer sich nicht zu seinen Gunsten auf die Beweislastumkehr berufen kann.
Macht also der Verbraucher gegenüber dem Letztverkäufer einen Mangel geltend, kann dieser sich zwar seinerseits an den Lieferanten halten. Nur gelten in diesem Fall die normalen Regelungen des Kaufrechts und vor allem auch die allgemeinen Beweisgrundsätze: der Letztverkäufer muss dann gegenüber seinem Lieferanten beweisen, dass die Kaufsache zum Zeitpunkt der Übergabe bereits mangelhaft war. Dies dürfte in vielen Fällen nicht nur schwierig, sondern unmöglich sein.
b) Verletzung der kaufmännischen Rügeobliegenheit, § 377 HGB
Stellt der Kauf von Waren ein Handelsgeschäft dar (dient der Kauf also beispielsweise dem Weiterverkauf – an andere Händler oder Verbraucher), so muss der Käufer – wenn er Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist – die Ware gemäß § 377 HGB unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nach der Ablieferung durch den Verkäufer untersuchen und etwaige Mängel sofort anzeigen. Unterlässt er dies, verliert er gegenüber dem Verkäufer seine Sachmängelrechte sowie die Regressmöglichkeiten nach §§ 445a, 445b BGB.
c) Ausschluss durch vertragliche Vereinbarung
Durch eine wirksame AGB-Klausel oder eine sonstige individuelle Vertragsvereinbarung kann ein Lieferant die Regressansprüche seines Abnehmers grundsätzlich ausschließen.
Allerdings schränkt das Gesetz in § 478 Abs. 2 BGB (für den Fall, dass der letzte Vertrag in der Kette ein Verbrauchervertrag ist) die Möglichkeiten des Regressausschlusses ein. Demnach ist eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung nur dann zulässig, wenn der jeweilige Abnehmer einen „gleichwertigen Ausgleich“ für den Ausschluss seiner Regressansprüche erhält.
Ein solcher „gleichwertiger Ausgleich“ kann etwa in einer pauschalierten Abwicklung bzw. einem pauschalierten Ersatzanspruch für die Aufwendungen in Gewährleistungsfällen liegen. Daneben kann auch eine Beschränkung des Regressanspruchs auf einen angemessenen Höchstbetrag zulässig sein.
IV. Inhalt des Unternehmerrückgriffs
1. Unternehmerrückgriff nach § 327u BGB-Neu
Anspruchsgegner ist bei § 327u BGB-Neu immer derjenige Vertragspartner, von dem der Unternehmer (= Anspruchsteller) das digitale Produkt bezogen hat.
Unterbliebene Bereitstellung
§ 327u Abs. 1 Satz 1 BGB-Neu enthält den Aufwendungsersatzanspruch des Unternehmers gegen den Vertriebspartner für den Fall einer vom Vertriebspartner verursachten unterbliebenen Bereitstellung. Die Regelung beschränkt sich auf die Aufwendungen im Fall unterbliebener Bereitstellungen digitaler Produkte nach § 327c Abs. 1 Satz 1 BGB-Neu.
Der Vertriebspartner muss die Aufwendungen des Unternehmers verursacht haben. Dies umfasst sowohl Handlungen als auch Unterlassungen.
Mangelhaftigkeit des bereitgestellten digitalen Produkts
§ 327u Abs. 1 Satz 2 BGB-Neu enthält einen Ersatzanspruch nach dem Vorbild von § 327u Abs. 1 Satz 1 BGB-Neu für vom Unternehmer getätigte Aufwendungen im Rahmen der Mängelgewährleistung nach § 327l Abs. 1 BGB-Neu.
Der Mangel muss zum Zeitpunkt der Bereitstellung des digitalen Produkts an den Verbraucher vorgelegen haben.
Liegt ein solcher Produktmangel gemäß § 327e BGB-Neu bereits bei Bereitstellung vor, begründet dies die Vertragswidrigkeit nach § 327d BGB-Neu. Dem Kunden steht in der Folge das Mängelrecht der Nacherfüllung zu (§ 327i Nr. 1 i.V.m. § 327l BGB-Neu). Die im Rahmen der Nacherfüllung entstandenen Aufwendungen kann der Händler über den Unternehmerrückgriff ersetzt verlangen.
Verletzung der Aktualisierungspflicht, § 327f BGB-Neu
Nach § 327f Abs. 1 BGB-Neu hat der Unternehmer sicherzustellen, dass dem Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind, bereitgestellt werden und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird. Zu den erforderlichen Aktualisierungen gehören auch Sicherheitsaktualisierungen. Nähere Informationen zur Aktualisierungspflicht können Sie in unserem Beitrag nachlesen.
Verstößt der Händler gegen die Aktualisierungspflicht aus § 327f BGB-Neu, liegt ein Produktmangel vor (§ 327e BGB-Neu). Aufgrund des Produktmangels kann der Kunde die Vertragswidrigkeit des digitalen Produkts rügen (§ 327d BGB-Neu) und das Mängelrecht der Nacherfüllung (§ 327i Nr. 1 i.V.m. § 327l BGB-Neu) geltend machen. Als Folge steht dem Händler gegen den Vertriebspartner ein Aufwendungsersatzanspruch zu.
2. Unternehmerrückgriff nach §§ 445a, 478 BGB
Selbständiger Rückgriff (Aufwendungsersatzanspruch), § 445a Abs. 1 BGB-Neu
§ 445a Abs. 1 BGB-Neu gibt dem Unternehmer einen selbstständigen Rückgriffsanspruch auf die entstandenen Aufwendungen beim Verkäufer.
Voraussetzung ist hierbei, dass der Verkäufer eine neu hergestellte Sache an einen Käufer veräußert, wobei die veräußerte Sache eine Sachmangel aufweist. Dieser Sachmangel muss bereits im Zeitpunkt der Lieferung durch den Lieferanten an den Verkäufer vorhanden gewesen sein. Da der Verkäufer eine mangelhafte Sache geliefert hat, muss dieser gegenüber dem Käufer gewährleisten.
Achtung: Neu eingeführter Sachmangelbegriff bei Waren mit digitalen Elementen!
Neben dem bisherigen Mangelbegriff, gibt es durch den neu eingeführten § 445b BGB-Neu einen neuen (zusätzlichen) Sachmangel, der in der Verletzung der Aktualisierungspflicht begründet liegt. Es liegt damit ein Sachmangel bei Waren mit digitalen Elementen vor, wenn dem Verbraucher während des Zeitraums, den er aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann, keine Aktualisierungen bereitgestellt werden, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit Ware erforderlich sind und der Verbraucher nicht über diese Aktualisierungen informiert wird.
Entstehen dem Verkäufer aufgrund der Gewährleistung gegenüber dem Käufer Aufwendungen (zum Beispiel Kosten für die Untersuchung, Ersatzteile, Ersatzlieferung, Reparatur, Fahrt- und Transportkosten, Aus – und Einbaukosten, etc.) kann er diese vom Lieferanten ersetzt verlangen.
Unselbständiger Rückgriff, §445a Abs. 2 BGB-Neu
Muss der Händler die mangelhafte Ware (hierunter kann auch ein Verstoß gegen die Aktualisierungspflicht verstanden werden) vom Käufer aufgrund
- Rücktritts
- Schadenseratzes
- oder Nachlieferung
zurücknehmen oder hat der Käufer eine Minderung erklärt, kann der Verkäufer seine Gewährleistungsrechte gegenüber dem Lieferanten geltend machen.
Hierbei entfällt eine sonst notwendige Fristsetzung gegenüber dem Lieferanten.
Grundsätzlich gelten nun die in §§ 445a f. BGB enthaltenen Regelungen für den Unternehmerregress für alle Arten von Kaufverträgen, wohingegen die Regelungen aus § 478 BGB nur auf Lieferketten anwendbar sind, an deren Ende ein Verbrauchsgüterkauf (= Verkauf eines Unternehmers an einen Verbraucher) steht. Zu den Besonderheiten gemäß § 478 BGB beim Unternehmerrückgriff haben wir hier einen lesenswerten Beitrag erstellt!
Wie verhält es sich in einer Lieferkette (Hersteller → Lieferant → Letztverkäufer → Verbraucher) mit den Regressansprüchen?
Ein Rückgriff auf den jeweiligen Verkäufer nach Maßgabe der §§ 445a, 478 BGB ist gemäß § 445a Abs. 3 BGB bzw. § 478 Abs. 3 BGB zwischen allen Verkäufern in der Lieferkette möglich, die Unternehmer im Sinne des BGB sind.
Die gleiche Regelung trifft § 327u Abs. 6 BGB-Neu, hiernach finden die Absätze 1 bis 5 des § 327u BGB-Neu auf die Ansprüche des Vertriebspartners und der übrigen Vertragspartner in der Vertriebskette gegen die jeweiligen zur Bereitstellung verpflichteten Vertragspartner entsprechende Anwendung.
V. Verjährung der Rückgriffsansprüche
1. Verjährung der Ansprüche bei digitalen Produkten (bei Verbraucherverträgen)
§ 327u Abs. 2 Satz 1 BGB-E sieht eine Verjährungsfrist für die Aufwendungsersatzansprüche in § 327u Abs. 1 BGB-Neu von 6 Monaten vor. Die Verjährungsfrist beginnt bei den Aufwendungsersatzansprüchen wegen der fehlenden Bereitstellung (§ 327u Abs. 1 S. BGB-Neu) mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher sein Recht ausgeübt hat.
Für die Aufwendungsersatzansprüche wegen Bereitstellung eines mangelhaften digitalen Produkts (§ 327u Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB-Neu) oder wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht (§ 327u Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB-Neu) beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Händler die Ansprüche des Käufers (Verbrauchers) erfüllt hat. Diese Verjährungsregelung ist insbesondere relevant im Fall der Verletzung einer Aktualisierungspflicht, welche für den Unternehmer gemäß § 327f Abs. 1 BGB-E auch über die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren hinaus gegenüber dem Verbraucher bestehen kann.
2. Verjährung der Ansprüche bei Sachen und Waren mit digitalen Elementen
Die Aufwendungsersatzansprüche nach § 445a Abs. 1 BGB verjähren grundsätzlich gemäß § 445b Abs. 1 BGB innerhalb von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Kaufsache durch den Lieferanten an den Letztverkäufer (bzw. durch den Hersteller an den Lieferanten usw., je nachdem um welches Vertragsverhältnis es jeweils geht).
Allerdings verjähren die Regressansprüche gemäß § 445b Abs. 2 BGB-Neu (Hinweis: § 445b Abs. 2 S. 2 BGB wird zum 01.01.2022 aufgehoben) in jedem Fall frühestens 2 Monate nach Erfüllung der Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers durch den Letztverkäufer (sog. Ablaufhemmung). Mit dieser Zusatzregelung will das Gesetz verhindern, dass die Regressansprüche des Letztverkäufers bereits dann verjährt sind, wenn der Verbraucher die Kaufsache noch nicht einmal erhalten hat – etwa weil die Kaufsache recht lange bei einem Zwischenhändler gelagert worden ist.
Der Letztverkäufer soll nach der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers noch – eben mindestens zwei Monate lang – genügend Zeit haben, die Regressansprüche gegenüber seinem Lieferanten geltend zu machen.
Hinweis:
Nähere Einzelheiten zum Inhalt und Umfang des Unternehmerregresses nach §§ 445a, 445b, 478 BGB haben wir in diesem Beitrag dargestellt.
VI. Muster für die Praxis
Wir stellen Muster zur Verfügung, die Ihnen helfen, Ansprüche im Rahmen des Unternehmerregresses nach § 445a BGB bzw. § 327u BGB-neu gegenüber Ihrem Lieferanten durchzusetzen.
Die Muster sind hier abrufbar.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare