Ebay: Unternehmer oder nur der gute alte Privatsammlungsverkauf?

Ebay: Unternehmer oder nur der gute alte Privatsammlungsverkauf?
01.12.2009 | Lesezeit: 2 min

Wieder mal hat sich ein Gericht zum oft zitierten Unternehmerbegriff im Rahmen der Verkaufstätigkeit auf der Handelsplattform eBay geäußert. Die IT-Recht Kanzlei hat in der Vergangenheit immer wieder über diese Thematik berichtet.

Der Begriff des Unternehmers wird regelmäßig weit ausgelegt und ist wie folgt zu definieren:

Erforderlich ist nur eine auf Dauer angelegte, selbstständige wirtschaftliche Betätigung, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Auflage, § 2, Rn. 21).

Dem LG Berlin (Urteil vom 29.10.2009, Az.:16 0 215/09) lagen dabei für seine Einschätzung folgende Verkäuferkriterien zugrunde:

  • 230 angebotene Artikel in 5 Monaten
  • 1500 Bewertungen in einem Zeitraum von 7 Jahren

Dieser Umfang der Verkaufstätigkeit hat dem Gericht ausgereicht, um den Verkäufer als Unternehmer einzustufen.

Nach Ansicht des Gerichts steht dieser Einschätzung auch nicht entgegen, dass der Verkäufer die angebotenen Gegenstände einer privaten Sammlung entnommen hat, da die Verkaufstätigkeit gleichwohl auf Dauer angelegt sei und der Einkauf von Waren nicht konstitutives Element einer geschäftlichen Handlung sei. Damit schließen sich die Richter einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 21.03.2007, Az.:6 W 27/07) an, in der ebenso entschieden wurde, dass der regelmäßige Verkauf aus einer Privatsammlung nichts an der Gewerblichkeit der Verkaufstätigkeit ändert.

Allerdings sei darauf hingewiesen, dass diese Einschätzung nicht ständige Rechtsprechung ist.

To be continued…..

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
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6 Kommentare

G
Gast 20.10.2018, 16:55 Uhr
Privatverkauf über Ebay
Der Flohmarktgedanke ist bei Ebay für mich so gut wie gestorben.



Denn Ebay macht mit der offenen Bewertungsplattform den Abmahnanwälten die Tür voll auf. Und die Privatverkäufer lockt man dann auch noch mit den vielen Gratiseinstellmöglichkeiten in die Falle der gewerblichen Abmahner. Da werden dann über Jahre angesammelte Waren in Vielzahl, ähnlich oder gar doppelt oder neuwertig eingestellt und schon ist das Indizienpaket für den Vorwurf gewerblicher Handel geschnürt.
M
Mark 28.02.2010, 12:00 Uhr
230 angebotene Artikel in 5 Monaten
heißt das, man kann 100 Artikel auf einmal einstellen, und diese innerhalb der 5 Monate verkaufen? Oder "darf" man nur 46 Artikel pro Monat einstellen. Ich kapier das nicht. Sorry.

M
Mira 28.02.2010, 11:57 Uhr
Privat = umständlich verkaufen? Wann werden die Flohmärkte geprüft?
Ehrlich gesagt, verstehe ich hier den Text nicht.

Ich will eigentlich nur den Kram (Bücher und DVDs) bei ebay verkaufen, keine Sammlung an sich, den ich nicht mehr brauche. Das sind über 300 Artikel. Und ich möchte eigentlich das ganze nicht über Monate/Jahre aufteilen, um unter dieser Monats-Schwelle zu bleiben. Privat heißt ja auch nicht ineffektiv arbeiten.

Bin mal gespannt, wann auf den Flohmärkten nach "Gewerbetreibenden" gesucht wird, da sehr viele dort regelmässig verkaufen und sicher über die 1700 Artikel in 7 Jahren hinkommen.

Tja, das Recht scheint uns immer mehr einzuschränken.

Wäre schön, konkrete Beispiel hier zu lesen.

U
Unbekannt 13.12.2009, 18:36 Uhr
Ohne Titel
1500 Bewertungen in 7 Jahren geht IMHO an der Lebenswirklichkeit vorbei. Nach über 7 1/2 Jahren bin ich bei >1100 Bewertungen, dabei sind jedoch auch sehr viele Käufe - Dinge, die ich heute noch benutze. Die Anzahl der Gesamt-Bewertungen sagt also recht wenig aus.

Übertragen auf das Offline-Leben: pro Woche 1x Großeinkauf, 1x vergessener Kleinkram, 1x Tanken, 1x Essen gehen, 1x Kino (zwei Rechtsgeschäft, da zusätzlich noch Popcorn gekauft), 2x sonstige unregelmäßige Käufe => 8 Käufe/Woche = 416 Käufe/Jahr = 2912 Käufe/7 Jahre! Urlaub o.ä. nicht berücksichtigt. Gut, daß ich offline keine Bewertungen bekomme, sonst wäre ich schon mit meinem Privatleben schon längst "gewerblich"... :D
J
J.L. 09.12.2009, 10:18 Uhr
Zweierlei Maß / Falsche Berechnung
Meiner Meinung nach verkennen die Gerichte im Zusammenhang mit diesen Urteilen zum gewerblichen Handeln den Umfang von Geschäften die ein durchschnittlicher Privathaushalt tätigt. Beispiel: Allein bei kleinen Kindern fällt während der ersten Lebensjahre ständiger Neubedarf für Kleidung und Zubehör (Kindersitze) an, während die nicht mehr brauchbaren Gegenstände meistens kaum abgenutzt sind. Wenn man allein auf die Zahl der Verkäufe sieht ergibt sich hier ein falsches Bild. Der Nachteil bei ebay ist, dass hier die Zahl der Verkäufe nachvollziehbar ist und plötzlich eine (gefühlt) hohe Anzahl erscheint. Tatsächlich ist diese aber niedrig im Verhältnis zur Zahl der notwendigen täglichen Geschäfte. Ich denke, diese Gerichte haben nie ihre eigenen Privatgeschäfte nachgezählt und in Verhältnis dazu gesetzt. Verkauft der gleiche Privatmensch sein überzähliges Zeug auf dem Flohmarkt, oder an Second-Hand-Läden nimmt nicht die Zahl der Geschäfte ab, nur die Zahl der nachvollziehbaren Verkäufe. Und es ist weldfremd anzunehmen, dass ewin Privathaushalt ein schwarzes Loch ist, wo nur Sachen gekauft werden und hinterher als wertlos entsorgt werden. Das ist in wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht Unsinn und auch früher nie so gewesen.

Im Gegensatz dazu ist es eine alte Diskussion mit den Finanzbehörden, wann eine gewerbliche Tätigkeit vor liegt. Es gab früher immer wieder gern das Modell ein Hobby eines Ehegatten eines gut verdienenden Menschen (z. B. Pferde) zum Gewerbe zu erklären (Pferdezucht), da sich dann die damit verbundenen Kosten als Verlust beim Einkommen ansetzen ließen und mit einer anteiligen Steuerersparnis belohnt wurden. Die Finanzämter spielen da (begründet) nicht (mehr) mit, sondern stellen sich auf den Standpunkt, dass gewerblich nur ist, was auf eine dauerhafte Gewinnerzielung ausgelegt ist und unter Würdigung der Umstände diese auch erwarten lässt. Alles andere ist privates Hobby. Selbst eine große Verkaufsaktion wie z. B. eine Haushaltsauflösung stellt in den Augen des Finanzamtes keine gewerbliche Tätigkeit dar (aber eventuell eine erbschaftssteuerrechtliche). Logischerwise müsste man dannn ja auch den Beschaffungswert der Gegenstände dem Verkaufserlös (zumindest anteilig) entgegen stellen.

Sicherlich ergibt sich da eine Grauzone, wo der begeisterte Sammler zum Händler wird und der Kleinhändler sich als privat zu tarnen versucht. Das ließe sich nur vermeiden, wenn man die Unterscheidung zwischen privat und gewerblich komplett abschaffen würde, was nicht nur nicht praktikabel ist sondern z. B. auch der Mehrwertsteuer als Verbrauchssteuer komplett den Boden entziehen würde (es würde dann kaum noch Mehrwersteuer für den Staat über bleiben).

Ich stehe schon auf dem Standpunkt, dass man ruhig strenge Maßstäbe anlegen darf und dass gewerbliche Händeler auch mal das HGB ansehen sollten, bevor sie einen bestimmten Verkauf zu Verkauf aus Privatvermögen deklarieren (im Zweifel sind alle Geschäfte der gewerblichen Tätigkeit zuzuordnen). Aber es kann seitens des Gesellschaft (Staat und Rechtswesen bestehen ja nicht für sich allein) nicht mit zweierlei Maß gemessen werden: "Du musst alle Auflagen für gewerblcihen Handel erfüllen (Widerrufsrecht, Gewährleistung etc.), aber Verluste die dir entstehen dabei sind auf jeden Fall dein privates Hobby". Das wäre unlogisch und würde -schlimmer noch- das ohnehin schon geringe Vertrauen in die Rechtsordnung weiter schwächen.

Zudem es mit etwas Augenmaß einfach wäre, das abzuschätzen: Jemand der tatsächlich Ware (ob neu oder gebraucht) zum Verkauf ankauft oder in Komission nimmt ist gewerblich (steuerlich und rechtlich im Wettbewerb). Jemand der offensichtlich nur gemischten Kram aus seinem Haushalt verkauft ist und bleibt privat, auch wenn es mehrere Hundert Verkäufe sein sollten. Das ist nicht so viel, wie es aussieht und neben der totalen Anzahl sind ja auch Angaben über die Art der Geschäfte gespeichert. Und es liegt gerade in der Natur eines prvaten Verkaufs, dieses nicht kontinuierlich zu tun, sondern einmal richtig "aufzuräumen" und dann wieder was Anderes zu tun. Kontinuierlich und dauerhaft ist eher ein gewerbliches Handeln.

Der Tatsache, dass "schlaue" Zeitgenossen Wege finden, ihre gewerbliche Tätigkeit zu verschleiern und gesetzliche Vorgaben zu unterlaufen, indem sie bspw. immer neue Accounts bei ebay anmelden, darf man nicht dadurch begegnen, dass man dieses Fehlverhalten daran unschuldigen Privatleuten anlastet. Das ist garnicht so schlau und wenn man einen begründeten Verdacht hat meistens schnell zu enttarnen (selbst ohne die Möglichkeiten, die Finanzämtern dazu offen stehen).
D
DM 08.12.2009, 19:34 Uhr
Verkauf von 5 Handys innerhalb weniger Wochen gewerblich
Das LG Frankfurt sieht auch bei 5 neuen Handys, die innerhalb weniger Wochen verkauft wurden, als gewerblich an (LG Frankfurt, Urteil vom 19. August 2008 zu Az. 3-06 O 44/08).

Es kommt zentral darauf an, ob Neuwaren verkauft werden; dann ist die Schwelle zur Gewerblichkeit sehr niedrig. Das wollen viele "Privatanbieter" oft nicht wahrhaben.

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