Neue Entscheidung vom OLG Hamburg - Wann ist ein EBAYer gewerblich?

Neue Entscheidung vom OLG Hamburg - Wann ist ein EBAYer gewerblich?
07.03.2008 | Lesezeit: 2 min

Bin ich gewerblich? Diese Frage stellen sich immer wieder viele Ebay-Verkäufer. Denn wenn sie rechtlich gesehen als gewerblich gelten, dann müssen sie sich an eine Vielzahl von Vorschriften halten. Beispielsweise muss man als gewerblicher Verkäufer über das Widerrufsrecht belehren.

Das OLG Hamburg hat nun in einer Entscheidung (Beschluss vom 27.02.2007, Az. 5 W 7/07) die Kriterien für die Annahme der Gewerblichkeit eines eBay-Verkäufers präzisiert. Grundsätzlich liegt ein Gewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuches vor, wenn eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird und dies nach außen hervortritt. Diese noch recht unbestimmte Definition ist in den letzten Jahren durch die Rechtsprechung konkretisiert worden.

 

Das OLG Hamburg hat in seinem Beschluss nun Folgendes ausgeführt:

  • Ob ein eBay-Verkäufer Unternehmer ist oder gewerblich handelt muss anhand einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden.
  • Für die Annahme der Gewerblichkeit bzw. der Unternehmereigenschaft gibt es bestimmte Indizien. Diese Indizien können z.B. sein:
  • Zahl und Häufigkeit der vom Verkäufer durchgeführten Auktionen
  • der Auktionsumsatz
  • ein Auftreten (bzw. Internetauftritt) oder die Verwendung von Werbebeschreibungen, die einen professionellen Eindruck machen
  • das Betreiben eines sog. eBay-Shops
  • Allerdings: Allein die Anzahl der Auktionen oder Bewertungen reicht für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit nicht aus – z.B. kann es auch sein, dass ein privater Verkäufer lediglich seine umfangreiche private Sammlung bei eBay veräußert.
  • Aber: 242 Bewertungen in einem Zeitraum von zwei Jahren, wie es in dem vom OLG Hamburg zu beschließenden Fall war, sprechen in der Regel für die Unternehmereigenschaft bzw. die gewerbliche Tätigkeit eines eBay-Verkäufers.
  • Ebenso kann für eine gewerbliche Tätigkeit sprechen, dass ein eBay-Verkäufer offensive Werbung mit dem Verkauf gleichartiger bzw. sachlich im Zusammenhang stehender Waren macht. Vom Gericht hierzu angeführte Beispiele sind dabei Aussagen wie „Gebrauchte Hardware in Massen", "Tonnenweise Hardware" sowie "Riesen-Menge Hardware”.
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Fazit:

Das OLG Hamburg stellt relative strenge Kriterien auf:

Wer im Schnitt zehn eBay-Verkäufe im Monat tätigt und dabei viele gleichartige Waren verkauft und möglicherweise zusätzlich reißerisch-übertrieben wirbt, setzt sich der Gefahr aus, als gewerblicher Verkäufer zu gelten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
HHS / PIXELIO

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3 Kommentare

I
IT-Recht Kanzlei 01.12.2009, 21:47 Uhr
Stimmt
Sie haben natürlich Recht. Die Entscheidung ist tatsächlich älteren Datums. Wir haben sie von der Startseite entfernt und danken Ihnen für den Hinweis.
m
mcs 01.12.2009, 20:31 Uhr
Nicht mehr "Neu"
Ohne mich inhaltlich zur vorgestellten Entscheidung äussern zu wollen, bin ich der Meinung die IT-Recht Kanzlei sollte keinen fast drei Jahre alten Beschluss (Feb. 2007) auf der Startseite ihrer Webpräsenz unter der Überschrift "Neue Entscheidung ..." verlinken. Für hilfesuchende Leser ist dies zumindest insofern irreführend, dass es seit diesem Datum eine Anzahl weiterer und abweichender zu konsultierender Entscheidungen zum Sachverhalt des Unternehmerstatus' bei eBay gibt.

Sachdienlicher wäre es ohnehin, den allgemeinen Rat auszusprechen, sich als möglicherweise betroffen fühlender eBay-Verkäufer unbedingt die Einschätzung eines Juristen oder Steuerberaters einzuholen, da der Gesetzgeber es trotz jahrzehntelang gleichbleibend und häufig bestehender Problemstellung weiterhin vernachlässigt, eindeutigere Kriterien für die Unternehmereigenschaft bei sich wiederholenden Klein- oder Gelegenheitsverkäufen zu fassen.

B
B.M. 17.10.2009, 01:29 Uhr
Gewerblich oder Privat ...
Es sollte aber überlegt werden was verkauft wird.
Nur stur nach Artikelanzahl einzuschätzen kann doch nicht sein ... wenn jemand monatlich 9 Autos verkauft (woher die auch immer stammen mögen) ist man privat ... wenn jemand aus seiner Briefmarkensammlung 500 Marken verkauft ... der ist sozusagen gewerblicher Anbieter.
Darüber sollte man am OLG Hamburg nachdenken !!!

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