Alles muss raus: Unterlassungserklärung verpflichtet zur Cache-Löschung bei Google

Alles muss raus: Unterlassungserklärung verpflichtet zur Cache-Löschung bei Google
11.11.2015 | Lesezeit: 6 min

Wer eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, ist zum einen verpflichtet die beanstandete Störungshandlung zu unterlassen, zum anderen aber auch angehalten, positive Handlungen vorzunehmen, um den Verletzungszustand zu beseitigen.

Mit Urteil vom 03.09.2015 (Az.: I-15 U 119/14) entschied das OLG Düsseldorf, dass derjenige, der eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der Verwendung bestimmter Werbe-Einträge im Internet abgegeben hat, auch verpflichtet ist, alle zumutbaren und möglichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Einträge nicht mehr im Internet erscheinen. Dazu zählt auch die Suchmaschine (Google) aufzufordern, die streitgegenständlichen Einträge zu löschen. Da Google über ein Webmaster-Tool verfügt, ist es dem Verpflichteten sogar möglich, die Entfernung aus dem Cache zu beantragen.

Im zu entscheidenden Fall warb der Beklagte als Einzelhändler im Kraftfahrzeug-Bereich auf seiner Internetseite mit dem Hinweis „TÜV-Sondereintragung“. Hierin sah die Klägerin eine irreführende Werbung und mahnte ihn ab. Sie wies darauf hin, dass der Beklagte mangels Zulassung nach der StVZO gar nicht berechtigt sei, „TÜV-Sondereintragungen“ und somit staatsentlastende Tätigkeiten zu erbringen und folglich auch damit zu werben. Darin sei eine irreführende Werbung und Täuschung des Verkehrskreises über die Betriebsverhältnisse, die Person und Befähigung zu sehen. Ferner forderte die Klägerin den Beklagten zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, mit dieser sich der Beklagte im Anschluss auch einverstanden sah und sich verpflichtete „im geschäftlichen Verkehr nicht mit dem Hinweis „TÜV-Sondereintragung“ oder einer inhaltsgleichen Bezeichnung zu werben, soweit diese Leistung nicht zulässigerweise angeboten wird.“

Jedoch musste die Klägerin in der Folge der Zeit feststellen, auf unterschiedlichen Seiten im Internet immer wieder auf das Unternehmen des Beklagten und dem Hinweis „TÜV-Sondereintragungen“ hingewiesen worden zu sein. Dieses Ergebnis habe sich ebenfalls in der Google-Suchmaschine gezeigt. Hier seien durch die Eingabe des Begriffs „TÜV-Sondereintragung“ immer wieder Treffer in Verbindung mit der Internetseite des Beklagten erzielt worden. Und auch auf der eigenen Homepage des Beklagten sei weiter mit „TÜV-Gutachten“ geworben worden.

Unter Hinweis auf die abgegebene Unterlassungserklärung forderte die Klägerin den Beklagten deswegen zur Zahlung einer Vertragsstrafe von insgesamt 4.000,00 € auf.

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OLG Düsseldorf: Verstoß gegen Unterlassungserklärung löst Vertragsstrafe aus

Die Gerichte gaben ihr sowohl erstinstanzlich sowie auch in der Berufungsinstanz Recht.

Das OLG Düsseldorf als Berufungsinstanz erachtete in dem Verhalten des Beklagten eine Zuwiderhandung gegen die Unterlassungserklärung, die die Vertragsstrafe auslöst.

Zunächst stellte das Gericht fest, dass zweifelsfrei eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung des Beklagten vorliegt aufgrund derer es ihm untersagt wurde, mit dem Hinweis „TÜV-Sondereintragungen“ zu werben, sofern diese Werbung nicht infolge einer nachträglichen tatsächlichen Änderung des Sachverhalts zulässig wird. Mangels einer solchen nachträglichen Änderung fehlte es dem Beklagten nach wie vor an der Befähigung staatsentlastende Tätigkeiten wie TÜV-Leistungen zu erbringen und damit zu werben.

Unterlassungsanspruch und Beseitigungsanspruch

Zu der Unterlassungsverpflichtung zählt über die Handlung, das störende Verhalten nicht mehr vorzunehmen, auch die Pflicht, solche Handlungen vorzunehmen, die zumutbar und möglich sind, um den Störungszustand zu beseitigen. Die Rechtsprechung sieht sowohl den Unterlassungsanspruch als auch den Beseitigungsanspruch als zwei selbständige Ansprüche mit unterschiedlicher Zielsetzung an und setzt eine Dauerhandlung der Nichtbeseitigung des Verletzungszustandes mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung gleich.

Verpflichtung, streitgegenständliche Einträge aus dem Internet zu entfernen

Aus der Unterlassungserklärung ergibt sich daher auch die Pflicht, schnell und zuverlässig die Daten aus dem Internet zu entfernen. Den Beklagten treffe insoweit eine positive Handlungspflicht, alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, damit Hinweise im Rahmen von „TÜV“-Leistungen nicht mehr mit seinem Unternehmen im Internet in Verbindung gebracht werden. Zu diesen Maßnahmen lassen sich auch eine Überwachungspflicht zählen sowie die Pflicht, auf Dritte einzuwirken. Das bedeutet für den Beklagten im zugrunde liegenden Fall, dass er an Google hätte herantreten müssen, um die Werbung aus den Suchergebnissen löschen zu lassen sowie sich an andere Internetseitenbetreiber zu wenden, damit diese nicht mehr auf sein Unternehmen und „TÜV-Sondereintragungen“ hinweisen.

„Es hätte dem Beklagten oblegen, alles Erforderliche zu tun, um eine erneute Zuwiderhandlung mit Sicherheit auszuschließen, wozu auch gehöre, dass er über die übernommene Verpflichtung informiere und entsprechende Anordnungen zur Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtung treffe und diese dann überwache“, so die Richter.

Bloßer Hinweis „TÜV-Sondereintragung“ schon als Werbung zu verstehen

In diesem Zusammenhang wies das Gericht auch darauf hin, dass bereits das Anzeigen des Hinweises „TÜV-Sondereintragungen“ auf anderen Internetseiten als Werbung zu verstehen ist. Werbung umfasst demnach jede Werbeform.

"Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern."

Pflicht erstreckt sich auch auf Dritte einzuwirken

Zwar obliegt es dem Beklagten grundsätzlich nicht auf Dritte einzuwirken, weil er nicht für deren Handeln einzustehen hat. Dies ändert sich aber, wenn das Handeln Dritter ihm selber wirtschaftlich zugutekommt. Diese Pflicht trifft ihn in jedem Fall dann, wenn „er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat. Insoweit kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt ist.“

Löschung der streitgegenständlichen Einträge erstreckt sich auch auf den Cache

Die Richter wiesen in ihrem Urteil auch darauf hin, dass es dem Beklagten durchaus bewusst war, dass die streitgegenständlichen Einträge von der Google-Suchmaschine erfasst werden und seine Angaben in der Ergebnisliste aufzufinden sind. Insofern oblag es ihm, Google zur Löschung der Einträge aufzufordern, um so die Anzeige zu verhindern. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die im Cache gespeicherten älteren oder gelöschten Informationen. Hier hält Google sogar ein Webmaster-Tool bereit, nach dem es dem Beklagten zweifelsfrei möglich und auch zumutbar war, die im Cache gespeicherten Einträge zu löschen.

„Gegen diese Verpflichtung hat der Beklagte unstreitig verstoßen. Er hat Google in diesem Zusammenhang noch nicht einmal aufgefordert, die streitgegenständliche Einträge zu löschen.“

Um eine Vertragsstrafe durch gegen die Unterlassungserklärung verstoßende Darstellung zu vermeiden, reicht es nicht aus, die grundsätzlich störende Verwendung von streitgegenständlichen Einträgen im Internet für die Zukunft zu unterlassen. Darüber hinaus ist der Verpflichtete einer Unterlassungserklärung gehalten, alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, damit jene Einträge überhaupt nicht mehr im Internet aufzufinden sind. Hierzu zählt es auch, an Suchmaschinen wie Google heranzutreten und die Löschung im Speicher zu beantragen. Da Google ein Webmaster-Tool bereithält, ist es auch möglich und zumutbar die Löschung aus dem Cache zu beantragen, um ältere und bereits gelöschte Informationen dauerhaft zu beseitigen.

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