Achtung Vertragsstrafe: Unterlassungserklärung verpflichtet zur Cache-Löschung bei Google
Shop-Betreiber, die eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, müssen die beanstandeten Inhalte von der eigenen Webseite löschen. Doch müssen Online-Händler auch darauf hinwirken, dass Google, Bing, Yahoo und Co. die beanstandeten Inhalte löschen?
Inhaltsverzeichnis
- A. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung: Und nun?
- B. Google-Cache: Wie funktioniert das Archiv des 21. Jahrhunderts?
- C. Pflicht zur Löschung des Google-Caches?
- I. Vertragsstrafenklausel-Urteil des BGH
- II. Uneinheitliche instanzgerichtliche Rechtsprechung
- III. Löschpflicht auch in Bezug auf andere Suchmaschinen?
- IV. Was muss man tun, um den Google-Cache zu löschen?
A. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung: Und nun?
Nutzen Shop-Betreiber zur Bewerbung ihrer Produkte einen urheberrechtlich geschützten Text oder ein urheberrechtlich geschütztes Bild, müssen sie mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch den Nutzungsrechteinhaber rechnen. Um einen teuren Prozess zu vermeiden, sollten Webseiten-Inhaber in einem solchen Fall rechtzeitig innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Mit dieser verpflichtet sich der Shop-Betreiber gegenüber dem abmahnenden Rechteinhaber verbindlich dazu, die urheberrechtlich geschützten Werke nicht mehr zu nutzen. Als Indiz der Ernsthaftigkeit enthält die Unterlassungserklärung neben dem in Zukunft zu unterlassenen Verhalten auch eine Vertragsstrafe.
Von nun an heißt es daher aufpassen: Jede weitere Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks kann eine Menge Geld kosten. Es versteht sich von selbst, dass der Webseiten-Betreiber das jeweilige Bild bzw. den jeweiligen Text sofort von der eigenen Homepage löschen sollte. Doch gilt die abgegebene Unterlassungserklärung auch für fremde Seiten wie Google, Bing, Yahoo und Co, die den beanstandeten Inhalt nach wie vor in ihren Archiven speichern? Anders ausgedrückt: Muss der Webseiten-Betreiber auch auf Dritte dergestalt einwirken, dass diese die beanstandeten Inhalte löschen?
B. Google-Cache: Wie funktioniert das Archiv des 21. Jahrhunderts?
Als Beispiel für ein derartiges von den Suchmaschinen angelegtes Archiv soll an dieser Stelle das Archiv der in Deutschland wohl am häufigsten genutzten Suchmaschine, der sogenannte Google-Cache, erläutert werden.
Google erstellt für jede URL, die in den Suchmaschinenindex aufgenommen wurde, einen Screenshot als Sicherung für den Fall, dass die aktuelle Webseite nicht verfügbar ist. Dieser Snapshot wird dann im Google-Cache gespeichert. Der Google-Cache fungiert dementsprechend als virtuelles Archiv. Lässt sich die gesuchte Webseite nicht oder nur sehr langsam öffnen, kann stattdessen die Seite aus dem Cache aufgerufen werden. Google weist dabei auf Datum und Uhrzeit des Screenshots hin.
C. Pflicht zur Löschung des Google-Caches?
In Bezug auf Rechtsverstöße auf der eigenen Webseite ist die Rechtsprechung eindeutig: Entfernt der Shop-Betreiber die urheberrechtlich geschützten Werke nicht von seiner Homepage, haftet er ohne Wenn und Aber.
Uneinigkeit herrscht in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung jedoch hinsichtlich der Pflicht, auf Dritte dergestalt einzuwirken, dass diese die beanstandeten Inhalte löschen.
I. Vertragsstrafenklausel-Urteil des BGH
Wegweisend ist in diesem Zusammenhang zunächst die sogenannte Vertragsstrafenklausel-Entscheidung des BGH (Urteil vom 13.11.2013, I ZR 77/12).
Im zugrundeliegenden Streitfall firmierte der Beklagte ursprünglich unter der Bezeichnung "Eigentum Haus & Grund". Der Kläger mahnte den Beklagten daraufhin wegen Verletzung seiner Marke "Haus & Grund" ab. Der Beklagte gab daher außergerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit dem Inhalt ab, die Bezeichnung „Eigentum Haus & Grund“ künftig zu unterlassen. Im Falle der Zuwiderhandlung versprach er zudem die Zahlung von 25.000 €. Auch nach Abgabe der Unterlassungserklärung fand sich die Bezeichnung jedoch noch in zahlreichen einschlägigen Branchenverzeichnissen wie gelbeseiten.de, 11880.com, ortsverzeichnis.org und stadtbranchenbuch.com sowie bei Google Maps. Der Kläger machte daraufhin die 25.000 € Vertragsstrafe geltend. Der Beklagte versuchte sich damit zu wehren, dass er die Eintragungen in die verschiedenen Branchenverzeichnisse zu keiner Zeit beauftragt hatte.
Die Richter stellten sich auf die Seite des Klägers und sprachen ihm die Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 € zu. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs sei verpflichtet, unverzüglich eigene Recherchen über die weitere Verwendung der ihm untersagten Firmierung durchzuführen und jedenfalls die Betreiber der gängigsten Seiten wie gelbeseiten.de, Google Maps und 11880.com zu veranlassen, diese Bezeichnung aus ihren Verzeichnissen zu entfernen.
II. Uneinheitliche instanzgerichtliche Rechtsprechung
Auch das OLG Celle hat mit seinem Urteil vom 29.01.2015 (13 U 58/14) entschieden, dass der Unterlassungsschuldner nicht nur verpflichtet ist, die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der eigenen Webseite zu entfernen. Er ist vielmehr auch verpflichtet zu überprüfen, ob die auf der Internetseite entfernten Inhalte bzw. die gelöschten Webseiten noch über die Trefferliste von Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine aufgerufen werden können. In diesem Fall muss der Unterlassungsschuldner gegenüber Google einen Antrag auf Löschung im Google Cache stellen.
In Bezug auf die Höhe der Vertragsstrafe sah die Unterlassungserklärung in diesem Fall vor, dass der Unterlassungsgläubiger die Höhe der Vertragsstrafe nach seinem billigen Ermessen bestimmen konnte. Die vom Gläubiger festgesetzten 5.000 € wies das OLG Celle jedoch als zu hoch zurück. Stattdessen hielten die Richter wegen dem geringen Ausmaß des Verstoßes und des nicht schwer wiegenden Verschuldens des Unterlassungsschuldners eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € für angemessen.
In die gleiche Richtung geht auch eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 03.09.2015, I-15 U 119/14). Die Düsseldorfer Richter entschieden, dass eine Unterlassungserklärung regelmäßig dahingehend auszulegen sei, dass den Unterlassungsschuldner grundsätzlich auch die Pflicht trifft, beim Betreiber von Google auf eine Löschung des beanstandeten Inhalts hinzuwirken. Der Unterlassungsschuldner muss damit rechnen, dass die „allseits bekannte und gängige Suchmaschine die Einträge auf der beanstandeten Webseite auffinden und seine Angaben bei einer Suchanfrage ausweisen wird.“ Das OLG Düsseldorf hielt in diesem Fall eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 € für angemessen.
Anders hingegen entschied das OLG Zweibrücken mit Urteil vom 19.05.2016 (4 U 45/15). Im zugrundeliegenden Streitfall hatte der Beklagte ein Foto, dessen alleinige urheberrechtliche Nutzungsrechte dem Kläger zustanden, für eine eBay-Auktion genutzt. Obwohl der Kläger eine Unterlassungserklärung erwirkt hatte, wurde das Foto weiterhin innerhalb der gelöschten eBay-Auktion im Google-Cache angezeigt. Das OLG Zweibrücken lehnte jedoch eine Löschungspflicht des Unterlassungsschuldners für den Google-Cache ab. Als Grund nannten die Richter, dass der durchschnittliche Internetnutzer keine Kenntnis davon habe, dass gelöschte Seiten weiterhin im Google-Cache abgespeichert und dort gezielt gesucht werden können. Abgesehen davon sei es dem Unterlassungsschuldner innerhalb der kurzen Zeitspanne zwischen der Abgabe der Unterlassungserklärung (26.03.2014) und der Überprüfung im Google-Cache (08.04.2014) nicht möglich gewesen, den Google-Cache darauf zu überprüfen, ob die Werbung weiterhin dort gespeichert wird. Insbesondere sei es in der kurzen Zeit auch nicht möglich, bei Google eine Entfernung der Abbildung durchzusetzen.
Shop-Betreiber sollten trotz der Ablehnung einer Löschpflicht durch das OLG Zweibrücken auf Nummer sicher gehen und bis zu einer höchstrichterlichen Klärung dieser Frage für eine Löschung des Google-Caches sorgen.
III. Löschpflicht auch in Bezug auf andere Suchmaschinen?
Die Frage, ob sich die Löschpflicht auch auf andere Suchmaschinen bezieht, konnten die Gerichte bislang offen lassen, da die Kläger jeweils nur die Löschung des Google-Caches beantragt haben. Das LG Baden-Baden hat jedoch in einem Urteil vom 02.02.2016 (5 O 13/15 KfH) entschieden, dass der Unterlassungsschuldner nicht nur Google zur Löschung auffordern muss, sondern auch Betreiber anderer gängiger Suchmaschinen.
IV. Was muss man tun, um den Google-Cache zu löschen?
Wichtig ist vorab, dass die einzelnen Schritte des Löschvorgangs in jedem Fall mit Screenshots dokumentiert werden sollten. Nur so kann im Ernstfall vor Gericht bewiesen werden, dass der Löschpflicht tatsächlich nachgekommen wurde.
Zunächst sollten die beanstandeten Inhalte auf der eigenen Webseite dauerhaft und endgültig gelöscht werden. Bei Bildern ist darauf zu achten, dass das Bild nicht nur von der Seite entfernt, sondern auch die Bilddatei vom Server gelöscht wird.
Muss eine Webseite zudem aus dem Google Cache entfernt werden, so bietet Google mit den Google Webmaster Tools die wohl einfachste Möglichkeit dazu.
Zunächst muss der Webseiteninhaber einen Google-Account generieren bzw. sich in seinen vorhandenen Google-Account einloggen (https://www.google.com/webmasters/tools/home?hl=de#password).
Nach Aufrufen der Unterseite „Veraltete Inhalte entfernen“ (https://www.google.com/webmasters/tools/removals) kann die zu entfernende URL eingegeben und sodann die Entfernung beantragt werden.
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