Fallstricke bei Abgabe einer Unterlassungserklärung, wenn (auch) auf Amazon verkauft wird
Derzeit verdeutlicht eine Abmahnwelle des IDO-Verbands bezüglich unzureichender Garantiewerbung bei Amazon.de (mehr Informationen finden Sie gerne hier) einmal mehr, welche besonderen Gefahren das Anbieten bei Amazon für Onlinehändler birgt.
Wer als Händler abgemahnt wird wegen einer „bösen Information“ (z.B. unzureichende, bloß schlagwortartige Garantiewerbung) im Rahmen seiner Artikelbeschreibung bzw. umgekehrt wegen einer „fehlenden Information“ (z.B. fehlende Angaben zur Faserzusammensetzung bei Textilien) und seine Produkte (auch) bei Amazon listet, sollte sich sehr gut überlegen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Immerhin droht bereits bei einem ersten und einzelnen Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung die Gefahr, auf Zahlung einer Vertragsstrafe im vierstelligen Bereich in Anspruch genommen zu werden. Mit anderen Worten: Schon eine kleine Nachlässigkeit kann hier schnell Kosten im Bereich von meist 1.000 bis 5.000 Euro verursachen.
Als Faustregel gilt, dass kein Amazon-Verkäufer seine Artikelbeschreibungen dort voll unter Kontrolle haben kann, es sei denn, er hat durch die Nutzung einer Eigenmarke exklusiven und ausschließlichen Zugriff auf diese. Damit keine die Abgabe einer Unterlassungserklärung langfristig schwerwiegende Konsequenzen haben.
Denn es existieren fünf ganz erhebliche Gefahrenquellen bei Amazon, die wir Ihnen nachfolgend gerne im Zusammenhang mit der derzeit massenhaft abgemahnten Garantiewerbung darstellen möchten:
1. Anhängen an fremde Angebote mit Garantiewerbung
Sie verkaufen als Amazon-Händler einen bereits gelisteten Artikel und hängen sich an eine „böse“ Artikelbeschreibung an.
In der Folge haften Sie wettbewerbsrechtlich ohne weiteres für den Inhalt dieser Artikelbeschreibung, etwa für eine unlautere Garantiewerbung, da Sie sich diese Artikelbeschreibung durch das Anhängen zu Eigen machen.
2. Nachträgliche Anpassung der Artikelbeschreibung eigener Angebote bzw. von Angeboten, denen man „anhängt“
Das von Ihnen erstellte Angebot ist zunächst „sauber“. Aufgrund der Besonderheiten bei Amazon erhält ein anderer Händler, der „Ihrem“ Angebot anhängt, Schreibrechte an „Ihrem“ Angebot. Dieser kommt auf die Idee, nun eine Garantiewerbung in die Artikelbeschreibung aufzunehmen.
In der Folge haften Sie wettbewerbsrechtlich ohne weiteres für den Inhalt dieser Artikelbeschreibung, da die Haftung auf Unterlassung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), kein Verschulden voraussetzt.
Ebenso sieht es rechtlich aus, wenn Sie sich an ein zunächst „sauberes“ Angebot anhängen, und dieses dann durch Überarbeitung eines dritten Verkäufers „böse“ wird.
3. Verschmelzung von Angeboten durch Amazon
Bei Amazon.de gilt der Grundsatz, dass ein Artikel auf der Plattform nur 1x gelistet sein soll. Es kommt aber immer wieder vor, dass Verkäufer denselben Artikel mehrfach anlegen. Amazon recherchiert solche Fälle und „vereint“ dann u.U. die zwei oder mehr Artikelbeschreibungen zu einem Artikel. Dabei ist immer wieder zu beobachten, dass eine unlautere Garantiewerbung mit übernommen wird.
4. Amazon.de selbst sitzt es gerne aus
Amazon.de selbst scheint es in eigenen Angeboten nicht zu stören, wenn dort nicht alle rechtlichen Anforderungen in puncto Garantiewerbung erfüllt sind.
Hintergrund scheint zu sein, dass sich kaum jemand an Amazon selbst „rantraut“. Der Riese ist kein attraktives Abmahnziel, ist er doch bekannt dafür, sich nicht zu unterwerfen und wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten gerne bis zum BGH zu führen.
Wer als Amazon-Verkäufer also meint, Amazon mache schon alles richtig in der Beschreibung bzw. „wenn Amazon das darf, darf ich das auch“, der irrt.
Der „kleine Händler“, der sich dann Amazons Artikelbeschreibung zu Eigen macht, tappt leicht in die Abmahnfalle, wenn diese eine unlautere Garantiewerbung beinhalten sollte.
5. Texte der Hersteller als Falle
Oftmals rutscht die Garantiewerbung auch ganz unbemerkt in die Artikelbeschreibung, obwohl die Beschreibung vom Verkäufer selbst so erstellt wird.
Dies geschieht nach den Erfahrungen der IT-Recht Kanzlei oftmals deswegen, weil Herstellertexte wie technische Daten bzw. Produktbeschreibungen der Hersteller von den Händlern 1:1 übernommen werden. Darin finden sich – oftmals versteckt mitten im langen Text – Aussagen wie „2 Jahre Herstellergarantie“.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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