Frage des Tages: Können Unternehmen Tests ihrer Produkte verhindern?
Die Veröffentlichung vom Produkttests etwa in Zeitschriften oder auf Internetportalen sorgt für eine größere Bekanntheit der Produkte. Bei einem positiven Testergebnis freuen sich Unternehmen in der Regel. Fällt das Ergebnis hingegen negativ aus oder werden die Konkurrenzprodukte im Test besser gesehen, hält sich die Freude naturgemäß eher in Grenzen. Wir gehen in diesem Beitrag der Frage nach, ob sich Unternehmen gegen Tests ihrer Produkte eigentlich wehren können.
Inhaltsverzeichnis
- 1) Vor- und Nachteile von Produkttests
- 2) Rahmenbedingungen für die Durchführung und Veröffentlichung von Produkttests
- 3) Kein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch
- 4) Kein Unterlassungsanspruch aus sonstigem Recht
- Mögliche Verletzung von Rechten des Unternehmens
- Rechtsprechung lässt viel Spielraum für Produkttests
- 5) Das Wichtigste in Kürze
1) Vor- und Nachteile von Produkttests
Die Durchführung und Veröffentlichung von Produkttests kann für Unternehmen, deren Produkte getestet werden, vorteilhaft oder nachteilig sein.
Schneidet das eigene Produkt in einem Test gut ab, freut sich ein Unternehmen in der Regel über den Test und die Veröffentlichung des Testergebnisses. Naturgemäß sieht dies anders aus, wenn das eigene Produkt im Test schlecht abschneidet und daher gerade auch im Vergleich zu anderen getesteten Produkten von anderen Unternehmen abfällt und dadurch negativ auffällt.
Da alles im Leben relativ ist, kann aber auch ein an sich positives Testergebnis hinsichtlich eines Produkts für ein Unternehmen nachteilig sein. Dies gilt etwa dann, wenn die Produkte der Konkurrenz im Test besser abschneiden. Besonders ärgerlich ist dies für ein Unternehmen dann, wenn die Produkte der Konkurrenz in vielerlei Hinsicht als schlechter einzustufen sind oder vielleicht sogar wegen gravierender Mängel nicht verkehrsfähig sind, also an sich überhaupt nicht verkauft werden dürften. Insbesondere in solchen Fällen ist gut nachvollziehbar, dass hiervon betroffene Unternehmen versuchen, die Veröffentlichung des Testergebnisses zu unterbinden.
2) Rahmenbedingungen für die Durchführung und Veröffentlichung von Produkttests
Im Grundsatz müssen Unternehmen akzeptieren und dulden, dass ihre Produkte getestet werden und die Testergebnisse einer breiten Öffentlichkeit präsentiert werden. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Veröffentlichung von Ergebnissen aus Produkttests in Einzelfällen unzulässig ist und daher wieder zurückgenommen werden muss, d.h. die Veröffentlichung des Testergebnisses zu unterlassen ist. Denn Produkttests müssen zumindest bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen einhalten, bei deren Verletzung hiervon betroffene Unternehmen Unterlassung verlangen können.
Zwar unterliegen Produkttest dem verfassungsrechtlichen Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit. Doch hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Rahmen seiner sog. Warentest-Rechtsprechung bestimmte rechtliche Voraussetzungen aufgestellt. So muss der Leser eines Produkttests etwa darüber informiert werden, welche Produkte untersucht worden sind und welches Prüfprogramm dabei zu Grunde gelegt worden ist. Die Veröffentlichung von Produkttests erfordert somit eine gewisse Transparenz.
Darüber hinaus gibt es mit DIN 66054 sogar eine Norm zur Durchführung und Veröffentlichung vom Produkttest. Dabei handelt es sich allerdings nicht direkt um verbindliche rechtliche Vorgaben für die Durchführung von Warentests und Veröffentlichung von Testergebnissen, sondern vielmehr bloß um eine entsprechende Empfehlung.
3) Kein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch
Aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben sich in der Regel keine Ansprüche - auch keine Unterlassungsansprüche - in Bezug auf Produkt- bzw. Warentests, so dass Unternehmen die Zeitschriften oder Internetportale, die ihre Produkte testen, in der Regel nicht wettbewerbsrechtlich abmahnen können.
Hintergrund hiervon ist, dass in der Regel kein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Unternehmen, dessen Produkte getestet wird, und dem die Produkte testenden Unternehmen besteht. Denn typischerweise ist es nicht der Mitbewerber, der die Produkte seines Konkurrenten testet, sondern ein Unternehmen auf einer völlig anderen Wirtschaftsstufe, wie etwa eine Zeitschrift oder ein Internetportal, das bestimmte Produkte miteinander vergleicht. Ein solches Wettbewerbsverhältnis bzw. Konkurrenzverhältnis wäre allerdings grundsätzlich Voraussetzung für lauterkeitsrechtliche Ansprüche.
4) Kein Unterlassungsanspruch aus sonstigem Recht
Mögliche Verletzung von Rechten des Unternehmens
Ein Unterlassungsanspruch könnte sich aber aus der Verletzung des sog. (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts oder auch des nach den Vorgaben des bürgerlichen Gesetzbuchs geschützten sog. Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ergeben.
Bei bestimmten gravierenden Mängeln bei der Durchführung und / oder Veröffentlichung von Produkttests sind Verstöße gegen diese Rechte auch durchaus denkbar. Vorstellbar sind etwa falsche Tatsachenbehauptungen, wenn angebliche Fehler oder Mängel eines Produktes tatsächlich in dieser Form gar nicht vorhanden sind.
Rechtsprechung lässt viel Spielraum für Produkttests
Vor dem Hintergrund des Schutzes der Meinungs- und Pressefreiheit gewährt das Gesetz und die Rechtsprechung für die Durchführung von Produkttests und die Veröffentlichung von Testergebnissen aber einen eher großen Spielraum. So kann der Testende grundsätzlich selbst wählen und entscheiden, nach welchen Prüfkriterien er den Produkttest durchführen möchte.
So hat etwa auch das OLG Hamburg (Urteil vom 19. Dezember 2023, Az. 7 U 13/19) entschieden, dass Ansprüche wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte eines Unternehmens grundsätzlich nur ein Unternehmen geltend machen kann, das durch eine bestimmte Berichterstattung, d.h. durch die Veröffentlichung z.B. eines Testergebnisses, überhaupt betroffen ist. Davon könne aber nicht die Rede sein, wenn die Produkte des eigenen Unternehmens schon gut und lediglich die Konkurrenz teilweise besser oder subjektiv als zu gut bewertet wurden. Auch die zu positive Bewertung der Produkte anderer Hersteller – wie in dem zu entscheidenden Fall etwa die Bewertung des Kissens eines anderen Herstellers als „gut“, obwohl es zu heiß wird - stelle keinen betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Unternehmens dar, dessen Produkt dies ist. Andernfalls sei eine öffentliche Diskussion und kritische Auseinandersetzung über die Vor- und Nachteile bestimmter Produkte überhaupt nicht mehr möglich und Testinstitute würden ständig dem unkalkulierbaren Risiko einer Klage ausgesetzt werden.
Einem Unternehmen stehe nach Ansicht des Gerichts kein allgemeiner Anspruch darauf zu, dass die eigenen Produkte nicht zum Gegenstand eines Warentests gemacht werden, der den Anforderungen der Rechtsprechung an einen zulässigen Warentest nicht genügt, solange sich ein solcher Anspruch nicht aus dem Lauterkeitsrecht ergibt.
5) Das Wichtigste in Kürze
- Abhängig vom jeweiligen Testergebnis ist die Durchführung von Produkttests und Veröffentlichung der Testergebnisse für Unternehmen, deren Produkte getestet werden, teils vorteilhaft, teils nachteilig.
- Gegen die Veröffentlichung von Produkttests können sich Unternehmen nur dann wehren, wenn die Produkttests bestimmte gravierende Mängel aufweisen.
- In der Regel müssen Unternehmen aber hinnehmen, dass die Tester den Produkttest nach bestimmten, selbst gewählten Kriterien durchführen. Hiergegen können Unternehmen in der Regel nicht wirksam vorgehen.
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