Impressumpflicht: in Großbritannien
Großbritannien ist ein wichtiger Außenhandelspartner Deutschlands. Für deutsche Unternehmer, die auf elektronischem Weg Waren oder Dienstleistungen anbieten, ist zudem die Gründung eines Unternehmens in Großbritannien in der Rechtsform der Limited wegen des geringen Eigenkapitalbedarfs und des geringen bürokratischen Aufwands sehr beliebt. Europäische Richtlinien bestimmen für die EU-Mitgliedsstaaten und damit auch für Großbritannien weitgehend den Online Handel. Es gilt allerdings, einige nationale Besonderheiten zu beachten. Das gilt auch für die Impressumpflicht.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Rechtliche Grundlagen der Impressumpflicht in Großbritannien
- 2. Pflichtinformationen, die für alle Online Händler gelten
- 3. Zusätzliche Pflichtinformationen, die für im britischen Handelsregister eingetragene Unternehmen gelten
- 4. Sanktionen, falls Pflichtangaben zum Impressum falsch oder nicht korrekt sind
- Fazit
1. Rechtliche Grundlagen der Impressumpflicht in Großbritannien
Die Impressumspflicht im On-Line Handel ist in Großbritannien in folgenden Gesetzen geregelt:
Consumer Protection (Distance Selling) Regulations 2000, Electronic Commerce (EC Directive) Regulations 2002 „E-Commerce Regulations“, Companies (Trading Disclosures) Regulations 2008.
Für den Online Händler, der seine Geschäfte nicht über ein im britischen Handelsregister eingetragenes Unternehmen, wie eine „Limited“ abwickelt, gelten nur einige vereinfachte Impressumspflichten. Ein eingetragenes Unternehmen unterliegt dagegen wesentlich verschärften Pflichtinformationen.
2. Pflichtinformationen, die für alle Online Händler gelten
Gemäß 6 (1) der E-Commerce Regulations müssen Online-Händler folgende Mindestangaben machen:
- Vollständiger rechtliche Name ( also: Vor- und Nachname)
- Vollständige postalische Adresse (Es reicht nicht aus, ein Postfach zu nennen)
- Email-Adresse, Telefon- und Faxnummer, um eine schnelle Kommunikation sicherzustellen
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (VAT registration number), falls die Geschäfte mehrwertsteuerpflichtig sind.
Diese Pflichtangaben müssen für den Kunden „einfach, direkt, und ständig“ einsehbar sein. Es ist daher zweckmäßig, in der Internetpräsenz einen Link einzubauen, der auf die rechtlichen Informationen zum Anbieter („supplier identification“) hinweist.
3. Zusätzliche Pflichtinformationen, die für im britischen Handelsregister eingetragene Unternehmen gelten
Die Trading Disclosures Regulations 2008 gilt für „limited companies”, “public limited companies” und “limited liability partnerships”. Gemäß 6 (2), 7 (2), 7 (3) dieses Gesetzes müssen die genannten eingetragenen Unternehmen auf ihrer Website deutlich lesbar (can be read with the naked eye) folgende Angaben machen:
- Der im Register eingetragene Name des Unternehmens
- Die Registernummer des Unternehmens
- Die im Register eingetragene Adresse mit dem Zusatz, in welchem Teil des Vereinigten Königreichs (z.B England oder Wales) das Unternehmen registriert ist
- Falls es sich um eine „investment company“ gemäß dem Trading Disclosures Regulations (section 833) und dem Companies Act 2006, (section 266) handelt , ist dies anzugeben
- Falls das Unternehmen von der Pflicht befreit ist, das Wort „limited“ als Teil seines registrierten Namens zu führen, ist dies anzugeben
- Falls es sich um eine sog. „community interest company“ handelt, die kein staatliches Unternehmen ist, ist anzugeben „limited company“
- Wenn die Höhe des Aktienkapitals auf der Website angegeben ist, muß das eingezahlte Grundkapital angegeben werden.
- Falls sich das Unternehmen im Konkurs befindet, muß dies auf der Website des Unternehmens angegeben werden
4. Sanktionen, falls Pflichtangaben zum Impressum falsch oder nicht korrekt sind
4.1 Sanktionen gegen natürliche Personen
Der Online Händler, der seine Geschäfte nicht über ein im britischen Handelsregister eingetragenes Unternehmen (s.oben Ziffer 3) betreibt, muss mit folgenden Sanktionen rechnen: Die britische Behörde „Fair Trading and Trading Standards Departments“ kann bei Gericht ein Unterlassungsurteil („stop enforcement order“) erwirken und eine Korrektur des Impressums erzwingen. Falls der Online Händler einem derartigen Urteil nicht Folge leistet, hat er mit Geldstrafen oder gar mit Gefängnisstrafe zu rechnen.
4.2 Sanktionen gegen eingetragene Unternehmen
Die Sanktionen gegen eingetragene Unternehmen sind wesentlich härter. Gemäß Sektion 10 der „Trading Disclosure Regulations“ können das Unternehmen und der Manager, der für die falschen Impressumsangaben verantwortlich ist, mit Geldbußen belangt werden. Für die Durchsetzung dieser Maßnahmen sind die britischen Behörden „Companies House“ und die lokalen „Trading Standard Officers“ verantwortlich.
Fazit
Das britische Recht sieht für den Online Händler, der nicht über ein eingetragenes Unternehmen seine Geschäfte abwickelt, wenige einfache Pflichtangaben zum Impressum vor. Anders sieht es bei einem eingetragenen Unternehmen aus, welches sehr viel genauer hinsichtlich der Rechtsform zu informieren hat.
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