Zweiseitig: Vor- und Nachteile einer Unionsmarke

Zweiseitig: Vor- und Nachteile einer Unionsmarke
15.02.2019 | Lesezeit: 4 min

Die neuen Anmeldezahlen für Unionsmarken wurden vor kurzem veröffentlicht: 152.488 Unionsmarken wurden in 2018 angemeldet - das ist wieder eine Steigerung zum Vorjahr. Damit setzt die Unionsmarke ihren Erfolgskurs fort. Dabei gibt es aber grds. auch Kritik an dieser Marke, wenn man das so nennen will. Grund für uns mal die Vor- und Nachteile einer Unionsmarke gegenüberzustellen.

Einleitend nochmal zum Überblick der unterschiedlichen Marken: Bei der Anmeldung einer Marke stehen drei Wege zur Verfügung: Die Anmeldung auf nationaler Ebene (= Markenschutz in der Bundesrepublik Deutschland), eine Anmeldung auf europäischer Ebene (= einheitliche Anmeldung zum Schutz in der vollständigen Europäischen Union) sowie – auf der Grundlage einer Basismarke – auf internationaler Ebene (= internationale Anmeldung in einzeln ausgewählten Ländern, weltweit).

A. Vorteile einer Unionsmarke im Vergleich zu anderen Marken

Eine Unionsmarke bietet einige Vorteile, die nachfolgend erläutert werden.

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I. Einheitlicher, EU-weiter Markenschutz

Die Unionsmarke bietet einen einheitlichen, EU-weiten Markenschutz durch nur eine einzige Anmeldung. Dabei wird der Schutzbereich grundsätzlich bei Vergrößerung der EU durch einen Beitritt weiterer Mitgliedstaaten automatisch, d.h. ohne zusätzliche Kosten oder Antragstellung, erweitert und auch auf diese ausgedehnt.

II. Reduktion des Verwaltungsaufwandes

Durch den EU-weiten Schutz entsteht somit ein geringer Verwaltungsaufwand, beispielsweise bereits aufgrund der Tatsache, dass nur eine einzige Anmeldung durchgeführt werden muss (die auch in den weiteren bzw. ggfs. in künftigen Mitgliedstaaten Markenschutz gewährleistet). Ebenso wird durch dieses vereinfachte Verfahren nur eine Akte geführt und es gibt eine zentrale Verwaltungsstelle mit nur einer Verfahrenssprache.

III. Geringere Kostenbelastung

Durch die einheitliche Anmeldung fällt nur eine einzige Anmeldegebühr an, die im Vergleich zu der einfachen Markenanmeldung in Deutschland (Kosten: 300,00 €) unter Berücksichtigung des Schutzes in aktuell noch 28 EU-Mitgliedstaaten angemessen bzw. günstig ist (Grundgebühr: 1.000,00 € bzw. nur 850,00 € bei e-filing, allerdings nur bezüglich einer Klasse).

IV. Einheitlicher Rechtsschutz

Weiterer Vorteil einer Unionsmarke ist der einheitliche Rechtsschutz. Das bedeutet, dass Markenrechtsverletzungen nicht in jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat verfolgt werden müssen, sondern solche Klagen vor den Unionsmarkengerichten erhoben werden können. Dabei verfügt jeder Mitgliedstaat über ein nationales Unionsmarkengericht, welches Entscheidungen trifft, die in der gesamten EU Gültigkeit entfalten.

V. Prinzip der Seniorität

Die Anmeldung auf europäischer Ebene bietet im Gegensatz zu den anderen Systemen einen erheblichen Vorteil im Hinblick auf das nur hier geltende Prinzip der Seniorität. Danach ist für die angemeldete Unionsmarke bezüglich des jeweiligen Landes nicht deren Tag der Anmeldung maßgeblich, sondern (bei bestehender nationaler, also ggfs. deutscher Marke) der der nationalen Marke. Dies bietet den entscheidenden Vorteil der Möglichkeit der Umwandlung einer nationalen in eine europäische, also Unionsmarke ohne Prioritätsverlust. Dieser Vorteil besteht ebenso bei einer etwaigen Rückumwandlung der Unionsmarke in eine nationale Marke für das sogenannte Senioritätsland.

VI. Rechtserhaltende Benutzung bereits durch eine solche in nur einem EU-Mitgliedstaat

Für den Erhalt der Gültigkeit einer Unionsmarke in der gesamten EU genügt deren Benutzung in nur einem EU-Mitgliedstaat.

B. Nachteile

Im Vergleich zu den Vorteilen ist die Unionsmarke nur mit wenigen aber nennenswerten Nachteilen behaftet.

I. Einheitliche Schutzhindernisse

Der Vorteil der Einheitlichkeit kann ebenso einen Nachteil darstellen, und zwar dann, wenn die angemeldete Unionsmarke in auch nur einem EU-Mitgliedstaat für schutzunfähig erklärt wird oder absolute Schutzhindernisse vorliegen: Dann nämlich verfällt die Unionsmarke auch in der gesamten Europäischen Union, also in sämtlichen Mitgliedstaaten.

II. Verlust der Unionsmarke bereits bei nur einem Widerspruch

Dementsprechend verfällt auch der Markenschutz bereits bei nur einem in einem Mitgliedstaat erfolgreich durchgeführten Widerspruchsverfahren.

III. Nachweis der erlangten Unterscheidungskraft ggfs. in jedem Mitgliedstaat

Ggfs. muss ein Anmelder, nachdem die Unionsmarke für bestimmte Länder für schutzunfähig erklärt wurde, eine seiner Auffassung nach durch Verkehrsdurchsetzung erlangte Unterscheidungskraft ggfs. für jeden betroffenen Mitgliedstaat – im schlimmsten Fall sogar für die gesamte EU - einzeln nachweisen.

C. Fazit

Wie Sie der Auflistung bereits entnommen haben werden, überwiegen die Vorteile einer Unionsmarke bereits in ihrer Anzahl deren Nachteile. Letztere können weiter dadurch ausgeglichen werden, dass eine Unionsmarke auch jederzeit in eine nationale Marke umgewandelt werden kann, wobei der Anmeldetag der Unionsmarke als Priorität erhalten bleibt, was auch für Nichtigkeitserklärungen und Verfall gilt. Damit stellt die Unionsmarke ein sinnvolles und effektives Schutzrechtssystem dar, so dass vor dem Hintergrund der Bedürfnisse des Anmelders – also Ihrer Bedürfnisse – zu bewerten ist, ob dieses das für ihn/Sie sinnvollste System zur Anmeldung einer Marke ist.

Die IT-Recht Kanzlei wird auch in dieser Frage gerne beratend für Sie tätig und unterstützt Sie ebenfalls gerne bei der Anmeldung.

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