Nicht-Annahme unfrei zurückgesendeter Ware nach Widerruf: ist wettbewerbswidrig
Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden ([% Urteil id="4962" text="Urteil vom 23.07.2010, Az. 38 O 19/10)" %], dass es einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn ein Unternehmer sich weigert unfrei zurückgesendete Waren nach ausgeübtem Widerrufsrecht anzunehmen.
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
Beide Parteien des Rechtsstreits vertreiben Kontaktlinsen und Brillen an Endkunden. Die Beklagte warb dabei unter anderem mit folgenden Slogans:
/„Unser Onlineshop umfasst ständig über 18.500 Artikel für jeden Geschmack [...]“
„Wir verkaufen nur 100% Originalware direkt vom Hersteller [...]“/
Außerdem wurden Pakte nicht angenommen, welche Kunden nach Ausübung des Widerrufsrechts unfrei an die Beklagte zurückgesendet hatten.
Aus der Entscheidung des Gerichts
Zunächst hat das Gericht festgestellt, dass die Angabe ständig 18.500 Artikel im Angebot zur haben, zur Täuschung geeignet ist, wenn tatsächlich davon auszugehen ist, dass diese Angabe nicht zutrifft. Es werde der Eindruck erweckt, dass der Kunde nahezu unbeschränkte Auswahlmöglichkeiten habe (§§ 3, 5, Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 UWG) .
Der Hinweis, dass nur zu 100% Originalware verkauft werde, stelle einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UWG dar. Es handele sich dabei um eine Irreführung durch Hervorheben einer Selbstverständlichkeit. Zwar könne es vorkommen, dass bei Brillen auch Plagiate angeboten werden, davon sei aber bei seriösen Anbietern wie den beiden Parteien nicht auszugehen. Vielmehr sei es nach Auffassung der jeweiligen Kunden absolut selbstverständlich Originalware angeboten zu bekommen. Durch die Angabe 100% Original werde der Ruf von Konkurrenten in Zweifel gezogen, die nicht mit dieser Aussage werben.
Außerdem wurde ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG bejaht. Grund: Die Beklagte hatte nach ausgeübtem Widerrufsrecht eine unfrei per Post zurückgesendete Warenlieferung nicht angenommen.
Rechtlicher Hintergrund: Durch die Nicht-Annahme des Pakets handelte die Beklagte einer gesetzlichen Vorschrift zuwider: § 357 Abs. 2 S. 2 BGB. Danach hat der Unternehmer grundsätzlich die Kosten der Rücksendung zu tragen. Die Kostentragungspflicht kann nur dann dem Käufer auferlegt werden, wenn der Preis der zurückgesendeten Ware 40 Euro nicht übersteigt (§ 357 Abs. 2 S. 3 BGB) . Aber auch bei einem Warenwert von unter 40 Euro darf nicht ohne weiteres eine Regelung vereinbart werden, welche vorsieht unfreie Pakete nicht anzunehmen. Wie sich für Sie als Verkäufer ein Strafporto für eine unfreie Rücksendung vermeiden lässt, können Sie in diesem Beitrag der IT-Recht-Kanzlei nachlesen.
Fazit
Das LG Düsseldorf hat bestätigt, dass es einen Wettbewerbsverstoß darstellt unfrei zurückgesendete Waren – nach ausgeübtem Widerrufsrecht – nicht anzunehmen. Die Annahme unfreier Pakete darf in diesem Fall nicht verweigert werden. Entsprechende AGB-Regelungen sind ebenfalls nicht zulässig!
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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9 Kommentare
oder DARF er die Annahme der Zugrücksendung verweigert? (die Ware über 90 EUR, laut Widerrufsrecht Rücksendung tragt Verkäufer)
kann ich da bitte einen Antwort vom Anwalt kriegen?
schämen Sie sich....
Die Rücksendung kostet dem Empfänger 12 Euro. Wenn Sie dem Bescheid sagen, kann er Ihnen eine sehr viel günstigere Portomarke zusenden, per PDF. Was Sie da gemacht haben, ist äüßerst unsozial, ich hoffe innigst, Sie bleiben auf allen kosten sitzen!
MFG
Baumgarten
Habe fristgemäss schriftlich vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und die Ware dann unfrei zurückgesandt.
Die Annahme der Sendung wurde verweigert!
Ich erhalte die Ware wieder zurück, ich verweigere die Annahme und Zahlung von 15 EUR.
Nun verlangt die DHL 51,30 EUR (Lagerung/Zustellungskosten).
Die Ware ist bezahlt, ich habe mein Geld nicht zurückbekommen und es sind zusätzliche Kosten über 51,30 EUR entstanden.
Es kann doch nicht sein, dass ich als Bestellerin all das zahlen soll?
Beste Grüsse
K. Meyer
Eine andere Möglichkeit gibt es wohl nicht irgendwelche Spaßsendungen zu verhindern.
Wildbihler R.
will ein Käufer von seinem Widerruf gebrauch machen, muss er diese vorher schriftlich ( Fax oder E-mail) ankündigen, oder kann er dieses ohne Ankündigung machen ??
MfG.
Eckhard Ließmann