Nicht-Annahme unfrei zurückgesendeter Ware nach Widerruf ist wettbewerbswidrig
Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden (Urteil vom 23.07.2010, Az. 38 O 19/10), dass es einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn ein Unternehmer sich weigert unfrei zurückgesendete Waren nach ausgeübtem Widerrufsrecht anzunehmen.
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
Beide Parteien des Rechtsstreits vertreiben Kontaktlinsen und Brillen an Endkunden. Die Beklagte warb dabei unter anderem mit folgenden Slogans:
„Unser Onlineshop umfasst ständig über 18.500 Artikel für jeden Geschmack [...]. Wir verkaufen nur 100% Originalware direkt vom Hersteller [...]“
Außerdem wurden Pakte nicht angenommen, welche Kunden nach Ausübung des Widerrufsrechts unfrei an die Beklagte zurückgesendet hatten.
Entscheidung des Gerichts
Zunächst hat das Gericht festgestellt, dass die Angabe ständig 18.500 Artikel im Angebot zur haben, zur Täuschung geeignet ist, wenn tatsächlich davon auszugehen ist, dass diese Angabe nicht zutrifft. Es werde der Eindruck erweckt, dass der Kunde nahezu unbeschränkte Auswahlmöglichkeiten habe (§§ 3, 5, Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 UWG) .
Der Hinweis, dass nur zu 100% Originalware verkauft werde stelle einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UWG dar. Es handele sich dabei um eine Irreführung durch Hervorheben einer Selbstverständlichkeit. Zwar könne es vorkommen, dass bei Brillen auch Plagiate angeboten werden, davon sei aber bei seriösen Anbietern wie den beiden Parteien nicht auszugehen. Vielmehr sei es nach Auffassung der jeweiligen Kunden absolut selbstverständlich Originalware angeboten zu bekommen. Durch die Angabe 100% Original wird der Ruf von Konkurrenten in Zweifel gezogen, die nicht mit dieser Aussage werben - so das Gericht.
Außerdem wurde ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG bejaht. Grund: Die Beklagte hatte nach ausgeübtem Widerrufsrecht eine unfrei per Post zurückgesendete Warenlieferung nicht angenommen.
Rechtlicher Hintergrund: Durch die Nicht-Annahme des Pakets handelte die Beklagte einer gesetzlichen Vorschrift zuwider: § 357 Abs. 2 S. 2 BGB. Danach hat der Unternehmer grundsätzlich die Kosten der Rücksendung zu tragen. Die Kostentragungspflicht kann nur dann dem Käufer auferlegt werden, wenn der Preis der zurückgesendeten Ware 40 Euro nicht übersteigt (§ 357 Abs. 2 S. 3 BGB) . Aber auch bei einem Warenwert von unter 40 Euro darf nicht ohne weiteres eine Regelung vereinbart werden, welche vorsieht unfreie Pakete nicht anzunehmen. Wie sich für Sie als Verkäufer ein Strafporto für eine unfreie Rücksendung vermeiden lässt, können Sie in diesem Beitrag der IT-Recht-Kanzlei nachlesen.
Fazit
Das LG Düsseldorf hat bestätigt, dass es einen Wettbewerbsverstoß darstellt unfrei zurückgesendete Waren – nach ausgeübtem Widerrufsrecht – nicht anzunehmen. Die Annahme unfreier Pakete darf in diesem Fall nicht verweigert werden. Entsprechende AGB-Regelungen sind ebenfalls nicht zulässig!
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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