Unaufgeforderter Telefonanruf zu Werbezwecken

Unaufgeforderter Telefonanruf zu Werbezwecken

Die Beklagte betreibt eine Internetsuchmaschine mit einem eigenen Unternehmensverzeichnis, in das sie Unternehmen kostenlos oder bei einem erweiterten Eintrag gegen Entgelt aufnimmt. Bei der Gestaltung seines Internetauftritts veranlasste ein Unternehmen durch Linksetzung, dass seine Internetseiten über zahlreiche Suchmaschinen, darunter auch die der Beklagten, aufgerufen werden konnten.

In der Folgezeit rief ein Mitarbeiter der Beklagten bei dem Geschäftsführer des Unternehmens unaufgefordert wegen des Suchmaschineneintrags an. Dabei verfolgte er jedenfalls auch den Zweck, den Angerufenen zu veranlassen, den bisher kostenlosen Eintrag in der Suchmaschine der Beklagten in einen erweiterten, aber entgeltlichen Eintrag umzuwandeln.

Der Kläger, ein Wettbewerber der Beklagten, hat diesen Anruf als unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) beanstandet. Die Beklagte habe nicht bereits wegen des vorhandenen Suchmaschineneintrags davon ausgehen können, dass das Unternehmen mit dem Anruf einverstanden sei. Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, sie sei aufgrund der bestehenden Geschäftsverbindung zu dem Anruf berechtigt gewesen; dieser habe zudem vor allem dazu dienen sollen, die über das Unternehmen gespeicherten Daten zu überprüfen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Werbeanrufe bei Unternehmen wettbewerbswidrig sein können, weil sie zu belästigenden oder sonst unerwünschten Störungen der beruflichen Tätigkeit des Angerufenen führen können. Anders als Anrufe bei Privatpersonen sei ein Werbeanruf im geschäftlichen Bereich allerdings bereits dann zulässig, wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden daran zu vermuten sei. Dies sei bei dem beanstandeten Anruf jedoch nicht der Fall gewesen.

Der kostenlose Eintrag des Unternehmens in ihrer Suchmaschine habe die Beklagte zwar möglicherweise zu der Annahme berechtigt, das Unternehmen sei mit einem Anruf zur Überprüfung der eingespeicherten Daten einverstanden. Eine Telefonwerbung, um zugleich das Angebot einer entgeltlichen Leistung zu unterbreiten, sei aber nach den gegebenen Umständen für den Anzurufenden unzumutbar belästigend gewesen. Die Beklagte habe nicht mit einem besonderen Interesse des Unternehmens rechnen können, gerade im Verzeichnis ihrer - nicht besonders bekannten - Suchmaschine gegen Vergütung mit einem erweiterten Eintrag aufgeführt zu sein. Ein kostenloser Eintrag über das Unternehmen sei in gleicher Weise wie bei der Beklagten bei weiteren 450 Suchmaschinen gespeichert gewesen. Angesichts der großen Zahl gleichartiger Suchmaschinen und der Verbreitung kostenloser Unternehmenseinträge in den Verzeichnissen von Suchmaschinen hätte die Beklagte vor einem Anruf berücksichtigen müssen, dass für einen Gewerbetreibenden die Gefahr bestehe, in seinem Geschäftsbetrieb durch eine Vielzahl ähnlicher Telefonanrufe empfindlich gestört zu werden.

 

Quelle: Pressemitteilung des BGH, (Urteil vom 20. September 2007 – I ZR 88/05 - Suchmaschineneintrag.)

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Bildquelle:
S. Hofschlaeger / PIXELIO

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1 Kommentar

R
R.Freund 03.09.2008, 17:53 Uhr
Mailwerbung
ich verstehe es so, dass zwischen Gewerbetreibenden ein erster Telefonanruf zur Nachfrage, ob ein Produkt vorgestellt werden darf dann in Ordnung, wenn der Anrufende annehmen kann, dass der Angerufene am Produkt ein geschäftliches Interesse haben kann.

Gilt diese Annahme dann auch für ein erstes mail?

Ich habe aktuell ein entsprechendes Problem, nachdem ich mit kompletter Adresse eine Detektei angeschrieben habe, um ein neues Gerät für die Detektivarbeit anzubieten. Im mail habe ich deutlich vermerkt, dass ohne Rückmeldung kein weiteres mail erfolgt. Als Antwort erhielt ich eine dicke Rechnung nebst zu unterzeichnender strafbewehrter Unterlassungserklärung mit Bezug auf das UWG.
Ich finde dies nicht im Sinne des
Gesetzes, wenn eine ordentlich angemeldete Firma, die einmalig einen möglichen Interessenten anschreibt, sofort mit anonymen Spammailern gleichgesetzt wird.
Hier wird der professionellen Geldabzocke juristisch der Weg mit Gold bepflastert. Das kann doch nicht im Sinne des UWG sein.

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