EU-Umsatzsteuerreform seit dem 01.07.2021: Wie sind Preise im Online-Shop bei Verkauf ins EU-Ausland anzugeben?
Zum 01.07.2021 wurden die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen im grenzüberschreitenden Online-Handel mit Verbrauchern grundlegend geändert. Wer als Online-Händler eine EU-weite Umsatzschwelle von 10.000€ im Jahr überschreitet und an Nichtunternehmer in anderen EU-Ländern liefert, schuldet die Umsatzsteuer grundsätzlich im Zielland. Auswirkungen hat dies nicht nur steuerverfahrensrechtlich, sondern auch in Bezug auf Preisangaben im Online-Shop . Immerhin müssen im B2C-Handel Preise zwingend inkl. MwSt. dargestellt werden. Welche Optionen Online-Händler im innergemeinschaftlichen Fernabsatz bei Preisangaben nun haben, zeigen wir Mandanten in diesem Beitrag und stellen hilfreiche Umsetzungshinweise bereit.
I. EU-Umsatzsteuerreform und Brutto-Preisangaben: ein unlösbares Problem?
Im Zuge des sog. Digitalpakets wird zum 01.07.2021 auf EU-Ebene das Umsatzsteuerrecht reformiert.
Außer Kraft tritt die bisher geltende Versandhandelsregelung, nach der Online-Händler bei innergemeinschaftlichen Lieferungen an Nicht-Unternehmer die Umsatzsteuer grundsätzlich im Wohnsitzland schuldeten und nur bei Überschreitung länderspezifischer Umsatzschwellen im Kalenderjahr der Umsatzsteuerschuld im Zielland unterworfen werden.
In Kraft tritt die sogenannte „Fernverkaufsregelung“, bei welcher Online-Händler bei Lieferungen an Nicht-Unternehmer im EU-Ausland ab Überschreiten einer EU-weit geltenden Umsatzschwelle von 10.000 Euro netto die Umsatzsteuer stets im Zielland nach dem jeweiligen Mehrwertsteuersatz schulden.
Die 10.000€-Schwelle gilt insgesamt für alle Lieferungen in andere EU-Länder und nicht für jeden einzelnen anderen Mitgliedsstaat individuell.
Die neue Regelung, dass bei Überschreitung der geringen Umsatzschwelle stets der Mehrwertsteuersatz des Ziellandes anfällt und die Mehrwertsteuer auch dort geschuldet wird, wirft zwangsweise die Frage auf, wie Online-Händler im eigenen Online-Shop künftig Preisangaben korrekt ausweisen können.
Da in allen EU-Mitgliedsstaaten eigene normale und reduzierte Mehrwertsteuersätze gelten, sehen Online-Händler die Möglichkeit einer einheitlichen Preisangabe und sich selbst damit – gesetzlich erzwungen – abmahngefährdet.
Immerhin schreibt das europäische Preisangabenrecht (in Deutschland in § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) umgesetzt vor, dass gegenüber Verbrauchern stets der Preis inklusive Umsatzsteuer angegeben werden muss.
Wie soll das aber gelingen, wenn ab Überschreiten der 10.000€-Marke der Preis inkl. Umsatzsteuer je nach Lieferland zwangsweise im Angesicht unterschiedlicher Steuersätze variiert?
II. Nur Beinhaltung der Mwst., nicht aber Steuersätze kennzeichnungspflichtig
Was wie ein Widerspruch anmutet, ist tatsächlich allerdings keiner:
Das geltende Preisangabenrecht verlangt gerade nicht, dass der jeweilige Umsatzsteuersatz im Online-Shop angezeigt wird.
Verlangt wird nur, dass gegenüber Verbrauchern der Preis inklusive Umsatzsteuer, also der Brutto-Preis, angezeigt werden muss.
Welcher Steuersatz dahinter steckt, ist aber nicht relevant. Für den Verbraucher muss vielmehr nur ersichtlich sein, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält.
III. Mögliche Optionen rechtskonformer Preisgestaltungen für Händler
Um den neuen steuerrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen und gleichzeitig die Grundsätze des Preisangabenrechts zu wahren, stehen Online-Händlern, die an Verbraucher auch in anderen EU-Länder verkaufen, in Ansehung der oben geschilderten Besonderheit mehrere Optionen zu Verfügung.
Bereits anzumerken ist allerdings, dass jede Option für den Online-Händler zu Nachteilen entweder konkurrenz-, erlös- oder implementierungskostentechnischer Art führen kann.
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IV. Fazit
Die seit dem 01.07.2021 geltende Umsatzsteuerreform für innergemeinschaftliche B2C-Lieferungen wirkt sich maßgeblich auch auf die Preisgestaltungen von Online-Händlern in Shops mit internationalem Liefergebiet aus.
Einfacher wird es zwar nicht. Händler stehen aber verschiedene Optionen zur Verfügung, um ihren Shop und ihre Preisangaben auf die Umstellung vorzubereiten.
Insbesondere von Bedeutung hierbei ist, dass das Preisangabenrecht nicht zur Ausweisung konkreter Mehrwertsteuersätze im Shop verpflichtet, sondern nur verlangt, dass über die enthaltene Umsatzsteuer informiert wird.
Die wohl eleganteste, aber auch aufwändigste Lösung ist, pro Lieferland einen Subshop einzurichten und dort den Gesamtpreis als Nettopreis + jeweiliger nationaler Umsatzsteuer zu verlangen.
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15 Kommentare
Sie schrieben zwar, es besteht keine Pflicht zur Kennzeichnung der Steuersätze im Shop (Endpreis inkl. MwSt.-Hinweis reicht):
... brauche ich denn hier den Hinweis Kleinunternehmer. Denke nein, da sich die Regelung nur auf DE bezieht?
... in den Rechnungen muss der jeweilige Ländersteuersatz ausgewiesen werden, nehme ich an?
... wenn ich aber später die Steuer mit der Umsatzsteuererklärung ganz normal in DE abführe (da unter 10.000€), muss ich die jeweiligen Steuersätze des EU-Landes nehmen analog zu den Rechnungen oder die deutsche 19% Ust.?
Für eine zeitnahe Rückmeldung bedanke ich mich herzlich!
Gergana
Doch was nützt es? Am Ende des Tagen muß die Steuer doch abgeführt werden, und dann müßte man
sich mit unzähligen, länderspezifischen Steuersätzen und deren Ausnahmen beschäftigen, oder
habe ich da etwas misverstanden.
Gibt es eine Katalog, der pro Warennummer (CPV) im Zielland die Steuer ausweist?
1) "Kleinunternehmer und Etsy-Shop - Beitrag von Gabriele Sch.": Das Eine hat nichts mit dem anderen zu tun. Du wirfst hier 3 Sachen durcheinander. Das Etsy eine USt.ID haben will hängt wol mit OSS zusammen. Die Zusammenfassende Meldung ist ein völlig anderer Bereich und auch die deutsche
Kleinunternehmerregelung.
2) "unter 10.000 - Beitrag von Marion": Für dich bleib es dabei, dass du 19% MwSt. ausweist und abführst für deine Exporte in die EU.
3) "Graphik mit Preisangaben im Artikel nicht korrekt - Beitrag von Nikolaus Gruchot": Diese Grafik stammt ja wie dargestellt aus einem unbekannten, externen Onlineshop zur Veranschaulichung, sie muss also nicht unbedingt korrekt sein.
4) "Nur zum Verständnis - Beitrag von Markus" ebenso "Beitrag von Bernd G": Ihr habt es nicht richtig verstanden. Bitte informiert Euch erneut über OSS.
Als Kleinunternehmerin erhalte ich meine Rechnungen mit MwSt. Nun möchte Etsy von mir eine USt Nr.. Diese kann, muss ich aber als Kleinunternehmerin nicht nutzen.
Außerdem habe ich dieses hier gefunden: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/ZusammenfassendeMeldung/zusammenfassendemeldung_node.html
" Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG trifft keine Verpflichtung zur Abgabe der ZM."
Ich verstehe das aktuell nun so, dass ich nicht tun muss. Gibt es dazu andere Ansichten?
Bei Option 3 steht dazu wegen geoblocking soll dieser aber nicht erlaubt sein und soll den Netto Preis gleich sein müssen oder?
( so sthet es beim Option3 "Erfasst sind aber gemäß Art. 2 Nr. 14 nur Netto-Verkaufspreise. Diese müssen für alle EU-Kunden in den Subshops gleichbleiben. Bruttopreise dürfen in Bezug auf unterschiedliche Mehrwertsteuersätze aber ausdrücklich variieren.")
So dieser ist dan aber nicht den fall wen man Option 1 oder 2 laut brutto Preis gleich halten nimmt oder?
Muss ich das irgendwo belegen? ebay verlangst auch von Kleinstunternehmern nun pauschal eine Umsatzsteuernummer - das ist sehr verwirrend ...
Bei Kunden in den restlichen EU-Ländern wird seit jeher die lokale USt. berechnet. Diese wird erst nach Bekanntwerden der Lieferadresse geändert, d.h. normalerweise mit dem Login.
Beispiel:
Ein Kunde kauf auf amazon.de ein Produkt, ist nicht eingeloggt.
Angezeigt wird der Preis von 100,- + 19% = 119,00 Euro.
Er packt das Produkt für 119,- inkl. MWSt. in den Warenkorb.
Jetzt gibt er eine österreichische Lieferadresse ein.
Das Produkt wir augenblicklich "teurer" und ab diesem Moment mit 100,- + 20% = 120,00 Euro ausgewiesen.
Ist diese seit Jahren praktizierte Vorgehensweise erlaubt?
So wird es vermutlich auch in vielen anderen Shops praktiziert, die in der Vergangenheit bereits die Lieferschwellen überschritten haben, deswegen ausländische USt berechnen und abführen, aber keinen extra Subshop anbieten.
Sie schreiben im Artikel:
"Der konkrete Mehrwertsteuersatz muss im Online-Shop aber an keiner Stelle ausgewiesen werden."
Ist das wirklich korrekt? Ich dachte, dass im Check Out auf der Kasse-Seite, also da, wo der Kunde vor den finalen Kauf-Klick nochmal alles zusammengefasst angezeigt bekommt, auch der konkrete Mehrwertsteuersatz ausgewiesen werden muss.
Liege ich da falsch?
Gruß aus Münster
Ingo Siemon
Aber ich frage mich auch grundsätzlich wie das geprüft werden soll ob eine Firma die 10.000 Euro überschreitet. Da wird wieder ein neues Bürokratiemonster geschaffen und da wo richtig Geld für den Fiskus zu holen wäre wird weiter stillgehalten.
Danke an den Autor für die Ausführungen zur Preisgestaltung.
Wünschenswert wäre noch eine Ausführung zu der nach meiner Ansicht nach wichtigeren Frage, wie das dann mit einer korrekten Umsatzsteuererklärung funktionieren soll???!
Die Vorstellung eines EU Binnenmarkts wird damit faktisch für die digitale Welt ausgehebelt, bzw. den Big Playern überlassen.
Für kleine Online Shops wird es faktisch nur mit großem bürokratischen Aufwand machbar sein, mehrere Länder zu beliefern, da man sich ja in jedem einzelnen Land steuerrechtlich registrieren muss.
In der Theorie könnte man Kunden aus 27 Ländern bedienen, leider werden davon 24 - 25 ausgeschlossen, weil man den Aufwand für ein paar Euro mehr Umsatz scheut.
Das ist in meinen Augen ein Totalversagen.
Ich kann nachvollziehen, dass jedes Land seinen Teil vom Umsatzsteuerkuchen abbekommen möchte, aber das könnte man zumindest über die nationalen Finanzämter regeln, die dann die entsprechenden Summen transferieren.
Anstelle dem Steuerdumping mancher EU Mitglieder einen Riegel vorzuschieben macht man mal wieder alles super kompliziert und schießt die kleinen Marktteilnehmer ins Off.
Wer nun einen auf deutsche Kunden ausgerichteten Shop eine Preisauszeichnung mit usbekischer MwSt. erwartet, sollte sich auf seinen Geisteszustand hin untersuchen lassen und der Menscheit zuliebe von Fortpflanzung absehen.