Müssen Online-Shop-AGB auch in Textform übermittelt werden?

Wer in seinem Online-Shop Rechtstexte wie AGB, Widerrufsbelehrung & Co. verwendet, muss diese Rechtstexte einerseits rechtskonform in seine Online-Präsenz einbinden. Doch müssen diese Rechtstexte noch in anderer Form übermittelt werden?
Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Hintergrund
Gemäß § 312f Abs. 2 BGB ist der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.
Hieraus ergibt sich, dass der Unternehmer dem Kunden – sofern dieser als Verbraucher handelt – neben einer Bestellbestätigung mit allen vertragswesentlichen Punkten sowohl seine AGB als auch seine Widerrufsbelehrung zusätzlich in Textform übermitteln muss, wenn er seine Pflicht nicht bereits vor Vertragsschluss erfüllt hat, etwa indem er die Rechtstexte bereits in seinem Online-Shop (zusätzlich) als PDF-Dokumente zum Download bereitgestellt hat.
Hierdurch soll der genaue Vertragsinhalt für den Verbraucher dokumentiert und vor nachträglichen Manipulationen geschützt werden, die beispielsweise nach Vertragsschluss noch an den Inhalten auf der Website des Unternehmers vorgenommen werden könnten.
Umsetzung in der Praxis
Wenn der Unternehmer seine AGB und seine Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular bei Verträgen mit Verbrauchern nicht bereits in seinem Online-Shop (zusätzlich) als PDF-Dokumente zum Download bereitgestellt hat, empfiehlt es sich, dass er diese Rechtstexte im Volltext in die Bestätigungs-E-Mail einbindet, die der Kunde nach seiner Bestellung automatisch über das Shopsystem des Unternehmers erhält.
Alternativ könnte er die Rechtstexte der Bestätigungs-E-Mail auch jeweils als PDF-Anhang beifügen und im Text der E-Mail auf den jeweiligen Anhang hinweisen.
Ein entsprechender Hinweis könnte etwa wie folgt lauten:
Exklusiv-Inhalt für Mandanten
Noch kein Mandant?
-
WissensvorsprungZugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
-
Schutz vor AbmahnungenProfessionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
-
Monatlich kündbarSchutzpakete mit flexibler Laufzeit

Anstatt die Rechtstexte per E-Mail zu senden könnte der Unternehmer diese etwa auch in ausgedruckter Form der Warensendung beifügen, wobei diese Vorgehensweise im Hinblick auf evtl. Änderungen der Texte nicht zweckmäßig ist.
Die Pflicht zur Übermittlung in Textform gilt nicht für die Datenschutzerklärung, die ausschließlich im Rahmen der datenschutzrechtlichen Informationspflichten auf der Website des Unternehmers vorgehalten werden muss. Die zusätzliche Übermittlung der Datenschutzerklärung in Textform ist jedoch unschädlich.
Ferner gilt die Pflicht nicht für Verträge, an denen ausschließlich Unternehmer beteiligt sind (B2B).
Rechtsfolgen bei Verstößen
Da es sich bei der Vorschrift des § 312f Abs. 2 BGB um eine Marktverhaltensregelung handelt, drohen dem Unternehmer wettbewerbsrechtliche Konsequenzen (z. B. Abmahnung), wenn er diese (nachvertragliche) Informationspflicht verletzt.
Fazit
Online-Händler müssen ihre AGB und ihre Widerrufsbelehrung nicht nur rechtskonform in ihre Online-Präsenz einbinden, sondern bei Verträgen mit Verbrauchern zusätzlich in Textform an den Kunden übermitteln.
Hierdurch soll der genaue Vertragsinhalt für den Verbraucher dokumentiert und dieser vor nachträglichen Manipulationen geschützt werden.
Bei Verstößen gegen diese Informationspflicht drohen dem Unternehmer wettbewerbsrechtliche Konsequenzen (z. B. Abmahnung).
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
Beiträge zum Thema






0 Kommentare