Überblick: Abmahnberechtigte Vereine und Verbände
Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ wurde das wettbewerbsrechtliche Abmahnwesen in Teilen reformiert. Von maßgeblicher Bedeutung war hierbei die Neufassung der Abmahnbefugnis von wettbewerbsschützenden Vereinen und Verbänden. Nicht nur durch Schärfung der strukturellen, personellen und ideellen Voraussetzungen, sondern auch durch ein amtliches Eintragungserfordernis sollte profitgesteuerten Abmahnorganisationen die Stirn geboten werden. Welche Vereine und Verbände nach derzeitigem Rechtsstand befugt sind, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen, zeigt dieser Überblick.
I. Reform der Abmahnbefugnis von Vereinen und Verbänden
Vor Inkrafttreten des „Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ entfiel ein großer Teil von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen auf eine überschaubare Zahl von eingetragenen Vereinen und Verbänden, die es sich zum Ziel gesetzt hatten, den innerdeutschen Wettbewerb akribisch zu kontrollieren und vor allem aus Bagatellverstößen von Online-Händlern rechtliche Ansprüche herzuleiten.
Die Frage, ob nun die Hütung des Wettbewerbs oder aber die Schaffung und Erhaltung einer beträchtlichen Einnahmequelle über Abmahngebühren die Hauptmotivation war, beschäftigte vor allem die Justiz dauerhaft. Einwände des Rechtsmissbrauchs waren an der Tagesordnung.
Die Praxis von Abmahnorganisationen wurde dadurch begünstigt, dass die gesetzlichen Anforderungen für die Abmahnbefugnis niedrig und unbestimmt waren.
Das Recht, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen, stand Verbänden und Vereinen nämlich grundsätzlich zu, wenn
- ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehörte, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben,
- sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande waren, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und
- die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührte.
Dass diese lapidaren Anforderungen schließlich genutzt wurden, um ganze Handelssparten mit immer gleichen Abmahnungen zu überziehen und dadurch vor allem Einnahmen zu erzielen, bewegte schließlich den Gesetzgeber, mit Wirkung zum 01.12.2021 mit dem „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ die Aktivlegitimation von Vereinen und Verbänden zu reformieren.
Nicht nur wurden die strukturellen und personellen Voraussetzungen verschärft. Auch die Transparenz sollte durch Einführung eines neuen Registers beim Bundesamt für Justiz erhöht werden, in dem alle abmahnbefugten Organisationen für ihre Aktivlegitimation fortan zwangsweise gelistet sein müssen.
Um eine Eintragung in dieses neue Register, die „Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände“, zu erreichen, müssen Vereine und Verbände nach § 8b Abs. 2 UWG fortan per Antrag substantiieren, dass sie
- mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder haben
- zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr ihre satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen haben
- auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung versichern können, dass sie
- ihre satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen werden und
- ihre Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen werden, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, und
- ihren Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden
II. Derzeit abmahnbefugte Vereine und Verbände
1.) Qualifizierte Wirtschaftsverbände
Durch Einführung der neuen Voraussetzungen für die Abmahnbefugnis und insbesondere das Eintragungserfordernis wurde vielen berüchtigten Akteuren zum 01.12.2021 die Aktivlegitimation entzogen.
Das wohl berühmteste Beispiel bildet der einst unter Online-Händlern gefürchtete „Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.“ (kurz IDO-Verband), der bis heute (Stand 01/2023) einen Listeneintrag verfehlt hat.
Zwar bringen die neuen Anforderungen nicht unbedingt einen Rückgang von Abmahnungen an sich mit sich. Sie sollen aber dazu führen, dass das eigentliche Ziel der privaten Wettbewerbskontrolle, nämlich die Einhaltung des fairen Wettbewerbs, Hauptmotivation der abmahnberechtigten Organisationen bleiben soll.
Die Liste der abmahnbefugten Vereine und Verbände wird vom Bundesamt für Justiz kontinuierlich aktualisiert und gepflegt und schafft ein für Abmahnadressaten nachvollziehbares Grundwerk, mit welchem sich die Abmahnberechtigung einer Organisation (und damit auch ein wesentliches Kriterium für die Begründetheit einer Abmahnung) schnell nachvollziehen lässt.
Derzeit (Stand 03/2023) sind laut der „Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände“ die folgenden Vereine und Verbände zur Aussprache wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen befugt:
- Bundesverband Automatenunternehmer e. V.
- Bundesverband der deutschen Glücksspielunternehmen e. V.
- Bundesverband des Deutschen Briefmarkenhandels – Allgemeiner Postwertzeichen-Händler-Verband e. V.
- Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e. V.
- gbk Gütegemeinschaft Buskomfort e. V.
- Gesamtverband Autoteile-Handel e. V.
- INTEGRITAS – Verein für lautere Heilmittelwerbung e. V.
- Mitteldeutscher Verein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs und des Energiekundenschutzes e. V. (Mitteldeutsche WettbewerbsAllianz – MWA)
- Schutzverband der Spirituosen-lndustrie e. V.
- Schutzverband Deutscher Wein e. V.
- Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e. V.
- Taxi-Vereinigung Frankfurt am Main e. V.
- Verband Bayerischer KfZ-Innungen für fairen Wettbewerb e. V.
- Verband der Deutschen Daunen- und Federnindustrie e. V.
- Verband der Deutschen Lederindustrie e. V.
- Verband des eZigarettenhandels e. V.
- Verband Deutscher Mineralbrunnen e. V.
- Verband Sozialer Wettbewerb e. V.
- Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V.
- Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in der Nahrungsmittel- und Gastronomiebranche e. V.
- Wettbewerbsverein des Aachener Handwerks e. V.
- Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e. V.
- Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.
- Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e. V.
2.) Qualifizierte Einrichtungen nach UKlaG
Ebenfalls nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG stets abmahnbefugt sind die als "qualifizierten Einrichtungen" nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) beim Bundesamt für Justiz eingetragenen Wettbewerbsvereine, nämlich (Stand 03/2023)
- ACE Auto Club Europa e. V.
- Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e. V. (ADAC)
- Anleger- und Verbraucherschutzbund e. V.
- Bauherren-Schutzbund e. V.
- Berliner Mieterverein e. V.
- Bezahlbare Energie e. V.
- Bund der Energieverbraucher e. V.
- Bund der Versicherten e. V.
- Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V.
- Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) e. V.
- Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e. V.
- Deutsche Schutzvereinigung Auslandsimmobilien e. V.
- Deutsche Umwelthilfe e. V.
- Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e. V.
- Deutscher Konsumentenbund e. V.
- Deutscher Mieterbund – Landesverband Hessen e. V.
- Deutscher Mieterbund – Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e. V.
- Deutscher Mieterbund – Mieterverein Bochum, Hattingen und Umgegend e. V.
- Deutscher Mieterbund (DMB) – Landesverband Bayern e. V.
- Deutscher Mieterbund e. V.
- Deutscher Mieterbund Hannover e. V.
- Deutscher Mieterbund Kieler Mieterverein e. V.
- Deutscher Mieterbund Landesverband Schleswig-Holstein e. V.
- Deutscher Mieterbund Mieterbund Schwerin und Umgebung e. V.
- Deutscher Mieterbund Mieterverein Bremen e. V.
- Deutscher Mieterbund Mieterverein Hamm und Umgebung e. V.
- Deutscher Mieterbund Mieterverein Iserlohn und Umgebung e. V.
- Deutscher Mieterbund Mieterverein Leverkusen e. V. für Leverkusen und Umgebung
- Deutscher Mieterbund Siegerland und Umgebung e. V.
- Deutscher Mieterbund, Mieterverein Baden-Baden und Umgebung e. V.
- Deutscher Verbraucherschutzverein e. V.
- Digitalcourage e. V.
- DMB – Mieterverein Stuttgart und Umgebung e. V.
- DMB Mieterbund Nordhessen e. V.
- DMB Mieterschutzverein Frankfurt am Main e. V.
- Fachverband Glücksspielsucht e. V.
- Foodwatch e. V.
- Mieter helfen Mietern, Hamburger Mieterverein e. V.
- Mieterbund Regensburg e. V.
- Mieterbund Wiesbaden und Umgebung e. V.
- Mieterschutz-Verein Oberlausitz/Niederschlesien e. V.
- Mieterverein Düsseldorf e. V.
- Mieterverein Flensburg e. V
- Mieterverein Heidelberg und Umgebung e. V.
- Mieterverein Ingolstadt und Umgebung e. V.
- Mieterverein Karlsruhe e. V.
- Mieterverein Köln e. V.
- Mieterverein München e. V.
- Mieterverein VIADRINA Frankfurt (Oder) und Umgebung e. V.
- Mieterverein zu Hamburg von 1890 r. V.
- Pro Rauchfrei e. V.
- Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V.
- Verband Privater Bauherren e. V.
- VerbraucherService Bayern im Katholischen Deutschen Frauenbund e. V.
- Verbraucherzentrale BadenWürttemberg e. V.
- Verbraucherzentrale Bayern e. V.
- Verbraucherzentrale Berlin e. V.
- Verbraucherzentrale Brandenburg e. V.
- Verbraucherzentrale Bremen e. V.
- Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (VZBV)
- Verbraucherzentrale Hamburg e. V.
- Verbraucherzentrale Hessen e. V.
- Verbraucherzentrale MecklenburgVorpommern e. V.
- Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V.
- Verbraucherzentrale NordrheinWestfalen e. V.
- Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e. V.
- Verbraucherzentrale Saarland e. V.
- Verbraucherzentrale Sachsen e. V.
- Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e. V.
- Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e. V.
- Verbraucherzentrale Thüringen e. V.
III. Fazit
Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ wurden zum 01.12.2021 die Anforderungen für die Abmahnbefugnis von Vereinen und Verbänden verschärft.
Die Aktivlegitimation setzt seitdem eine Aufnahme in ein vom Bundesjustizamt geführtes Register voraus. Der Antrag auf Aufnahme muss wiederum darlegen, dass gewisse strukturelle, persönliche, ideelle und finanzwirtschaftliche Voraussetzungen eingehalten werden.
Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Reform ist zwar nicht zu beobachten, dass die Anzahl an Abmahnungen signifikant zurückgegangen wäre. Erkannt werden kann aber, dass vor allem umstrittene Abmahnvereine und -verbände, denen eher die persönliche Bereicherung als die Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ziele nachgesagt wurde, seitdem ihre Abmahnpraxis komplett einstellen mussten.
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