Weiterhin wesentlich: Typenbezeichnung und Hersteller von in Komplettküchen eingebauten Elektrogeräten sind in Werbung anzugeben
Elektrogeräte, die als Bestandteil eines Küchenblocks verkauft werden, sind für die Wertigkeit der Einbauküche besonders relevant, so dass deren Hersteller und Typenbezeichnung gem. § 5a UWG in der Werbung anzugeben sind – so das LG Dortmund (Urteil v. 16.09.2016 – Az. 19 O 100/16).
Inhaltsverzeichnis
Der Sachverhalt
Die Beklagte bewarb in einem Printprospekt einen von ihr angebotenen Küchenkomplettblock, mit eingebauten Elektrogeräten. Der Küchenblock war im Prospekt unter Nennung des Preises abgebildet. Hersteller- oder Typenbezeichnungen der in den Block eingebauten Elektrogeräte fanden sich dort nicht. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass Werbung für Komplettküchen mit Preisangabe aber ohne Typen- und/oder Herstellerbezeichnung der im Angebot enthaltenen Elektrogeräte gem. § 5a Abs. 2 S.1, Abs. 3 Nr. 1 UWG wettbewerbswidrig sei.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Dortmund schloss sich der Ansicht der Klägerin an und kam zu dem Ergebnis, dass die Typenbezeichnung von in Komplettküchen eingebauten Elektrogeräten eine wesentliche Information i.S.d. § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG ist, sodass dessen Vorenthalten durch den Verkäufer eine wettbewerbswidrige und damit abnahmefähige Handlung darstellt.
Dazu das LG Dortmund: „Die Angaben zum Hersteller und zur Typenbezeichnung der in einer Küche eingebauten Elektrogeräte sind wesentliche Informationen. Der Wert einer Küche wird in ganz erheblichem Maße durch die Leistungsmerkmale der in der Küche eingebauten Elektrogeräte bestimmt. Dabei sind nicht nur die unterschiedlichen Funktionen, sondern auch die Marken der Elektrogeräte für den Verbraucher von herausragender Bedeutung. Der Wert der Elektrogeräte kann bei modernen Küchen sogar mehr als die Hälfte des gesamten Küchenpreises ausmachen. Der Verbraucher benötigt daher Angaben zum Hersteller und zur Typenbezeichnung, um die Küche hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit und Werthaltigkeit einschätzen und mit anderen Angeboten vergleichen zu können. Für eine Bewertung des Angebots sind diese Angaben unverzichtbar, weil nur sie zuverlässige Rückschlüsse auf die Eigenschaften und Funktionsmerkmale der Elektrogeräte zulassen.“
Fazit
Das Urteil des LG Dortmund setzt eine Reihe von Entscheidungen fort (vgl. z.B. LG Bochum, Az: 21 O 2104/15, die IT-Recht Kanzlei berichtete), in denen die Gerichte bezüglich besonders wertbildender Komponenten eines als „komplett“ verkauften Endprodukts umfassende Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher annehmen. Relevant ist diese Rechtsprechung dabei nicht nur für Verkäufer von Komplettküchen. Alle Händler die Produkte anbieten, die aus mehreren, für den Wert des Endprodukts nicht geleichermaßen entscheidenden Komponenten bestehen, sollten auf ausreichende Transparenz ihrer Werbung achten.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare