Twitch.tv: Wann ist ein Impressum erforderlich?

Twitch.tv: Wann ist ein Impressum erforderlich?
29.06.2020 | Lesezeit: 2 min

Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Impressum"

Die Videospiel-Streaming-Plattform „Twitch“ erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Insbesondere für Gamer und eSport-Profis interessant, können über den Dienst Live-Übertragungen des eigenen Spielfortschritts im Internet veröffentlicht werden. Nutzer der Plattform können gleichzeitig den Spielverlauf kommentieren. Inwiefern Twitch-Streamer hierbei rechtlich als „Diensteanbieter“ einzuordnen sind und daher ein ordnungsgemäßes Impressum vorhalten müssen, klärt der folgende Beitrag.

Ein Impressum ist gemäß § 5 TMG immer dann erforderlich, wenn ein Telemedium geschäftsmäßig, in der Regel gegen Entgelt angeboten wird.

Als Telemedien zählen nicht nur Webseiten, sondern auch Profile oder Nutzerkonten auf sozialen Netzwerken und sonstige Plattformen.

Die notwendige Geschäftsmäßigkeit liegt vor, wenn das betroffene Telemedium kommerziell ausgestaltet ist, also entweder unmittelbar auf den Vertrieb von Waren oder Dienstleistung ausgerichtet ist oder bloß mittelbar von eigener oder fremder Werbung gespeist wird.

Aufgrund des weiten Verständnisses der „Geschäftsmäßigkeit“ nimmt die Rechtsprechung eine Impressumspflicht für seit jeher für Social-Media-Accounts an, die nicht rein privaten oder familiären Zwecken dienen (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.12.2010- Az. 28 O 402/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007- Az. I-20 U 17/07).

Diese Rechtsprechung lässt sich nun auch auf Profile bei Twitch übertragen, welches als Streaming-Portal als eigenes soziales Netzwerk oder zumindest als vergleichbare Plattform zu behandeln ist.
Nach Sinn und Zweck der Impressumspflicht, Seitenbesuchern geeignete Kontaktangaben für Rückfragen, aber auch für den Rechtsweg zum Anbieter eines Telemediums mit kommerziellem Hintergrund zu bieten, ist auf Twitch ein Impressum erforderlich, wenn

  • der Auftritt nicht rein privaten oder familiären Zwecken dient und
  • eigenen oder fremden wirtschaftlichen Interessen dient

Wer auf Twitch also „just for fun” Spielverläufe ins Internet streamt, ist regelmäßig nicht zum Vorhalten eines Impressums verpflichtet.

Anders sieht es bei Nutzern aus, die mit den Live-Übertragungen eigene finanzielle Interessen verfolgen werden oder im Zusammenhang mit dem Streaming Eigen- oder Fremdwerbung betreiben.
Die Aussicht auf eine finanzielle Kompensation für das Streaming löst die Impressumspflicht stets aus.

Die Anzahl der Zuschauer ist für die Impressumspflicht unbeachtlich, maßgeblich kommt es auf die vom Profilinhaber verfolgten Zwecke an.

Wer verpflichtet ist, ein Impressum auf seinem Twitch-Profil anzuführen, kann hierfür entweder die Profilbeschreibung selbst nutzen. Abweichend hiervon ist es aber auch zulässig, einen klickbaren Link auf ein externes Impressum (etwa dasjenige einer eigenen Webseite) zu hinterlegen.

Umfangreiche FAQ zur Impressumspflicht nach § 5 TMG stellt die IT-Recht Kanzlei in diesem Großbeitrag bereit.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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