Exotische Abmahnung: Wenn der Türstopper Tierform hat
Eines bewirkt das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs: Die Abmahner werden kreativer, was die Abmahnthemen betrifft. Heute soll es um ein fast schon exotisches Abmahnthema gehen. Wer als Händler (die zahlreich am Markt angebotenen) Türstopper in Tierform vertreibt, riskiert deswegen abgemahnt zu werden.
Inhaltsverzeichnis
Worum geht es?
In vielen Haushalten finden Türstopper Verwendung. Damit soll zum einen das ungewollte Zufallen der Türe verhindert werden. Zum anderen fungieren Türstopper auch als Finger- und Einklemmschutz, insbesondere wenn es um den Schutz von Kinderhänden geht.
Durch das Anbringen des Türstoppers kann die betreffende Tür nicht mehr ins Schloß fallen. Auf diese Weise besteht nicht mehr die Gefahr, dass eine durch Druck oder Luftzug ins Schloß fallende Tür die Finger eines Kindes einklemmt und verletzt. Dadurch, dass der Türstopper zuvor an der Zarge anschlagen würde, wird der Türspalt nicht geschlossen und die Kinderhand nicht eingeklemmt.
Solche Türstopper werden häufig auch in Tierform angeboten, gerade wenn es um die Verwendung im Kinderzimmer geht. Doch das ist rechtlich nicht unproblematisch.
Rechtliche Vorgaben an die Produktsicherheit
Juristisch betrachtet handelt es sich bei solchen Türstoppern um Kinderschutzprodukte in der Form von Fingerschutzvorrichtungen.
Für die technische Gestaltung solcher Produkte stellt die EN-Norm 16654 Anforderungen auf. Nach dieser technischen Norm dürfen Fingerschutzvorrichtungen u.a. in ihrer Gestaltung keine ansprechende Wirkung auf Kinder haben. Dies bestimmt die Ziffer 4.2 der DIN EN 16654.
Dies hat seinen Grund darin, dass andernfalls die Gefahr einer Entfernung der Fingerschutzvorrichtung durch das Kind droht.
Wird die Vorrichtung aber vom Kind entfernt, ist der Türspalt ungeschützt und eine Verletzung des Kindes droht bei Zufallen oder Zuschlagen der Türe.
Eine ansprechende Wirkung auf Kinder ist vor allem dann gegeben, wenn der Türstopper durch seine ähnliche optische Gestaltung vom Kind mit einem anderen Gegenstand, insbesondere einem Spielzeug verwechselt werden kann.
Dies dürfte dann zu bejahen sein, wenn der Türstopper etwa das Aussehen eines Bären hat oder wie eine Comicfigur gestaltet ist.
Abmahnung droht
Wer Türstopper in Tierform verkauft, muss damit rechnen, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu erhalten. Damit wird er dann auf Beseitigung und künftige Unterlassung des angeblichen Wettbewerbsverstoßes sowie Zahlung angefallener Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Abmahnerseitig wird sich argumentativ darauf gestützt, die Gestaltung des Türstoppers in Tierform entfalte eine ansprechende Wirkung auf Kinder und verstoß damit gegen die Vorgaben der DIN EN 16654. Darin wiederum liege ein Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Denn nach den §§ 4, 5 ProdSG könne zur Beurteilung der Einhaltung der notwendigen Produktsicherheit auch die Inhalte von technischen Normen wie EN- und DIN-Normen herangezogen werden.
Der Verstoß gegen die technische Normvorgabe indiziere somit eine mangelnde Produktsicherheit im Sinne des § 3 Abs. 2 ProdSG. Die Verletzung der Vorgabe des § 3 Abs. 2 ProdSG begründe als Verletzung einer Marktverhaltensregelung einen spürbaren und damit auch abmahnbaren Wettbewerbsverstoß. Dieser schließlich löst einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Kostenerstattungsanspruch aus.
Fazit
Augen auf beim Türstopperverkauf!
Wenngleich der reine Verstoß gegen die Vorgabe einer technischen Norm noch lange nicht bedeutet, dass bei dem Verkauf eines solchen Produkts auch ein Wettbewerbsverstoß gegeben ist, weil damit nicht automatisch entgegen der Vorgaben des ProdSG auch ein unsicheres Produkt angeboten wird, sollten Händler vorsichtig sein, wenn angebotene Türstopper wie Spielzeug gestaltet sind. Dies gilt insbesondere bei einer Gestaltung als Tier- oder Comicfigur.
In diesem Bereich werden immer wieder Abmahnungen bekannt.
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