FAQ – Kleines ABC zu Transportschäden bei Versandhandelsgeschäften (Update)
Der Online-Handel wächst und somit auch der Zeitdruck auf die Transportbranche. Dies kann dazu führen, dass auszuliefernde Waren nicht immer „mit Samthandschuhen angefasst“ werden und es zu Transportschäden kommt. Doch wer trägt eigentlich die Verantwortung bzw. den finanziellen Schaden, wenn ein Paket bzw. dessen Inhalt beschädigt ist? Können Händler die Verantwortlichkeiten schon im Vorfeld anders regeln, um nicht immer selbst für Schäden einstehen zu müssen? Da „Scherben“ vielleicht sprichwörtlich Glück bringen mögen, in der Realität aber für Verkäufer und Käufer zum ernsthaften Streitthema werden können, hat die IT-Recht Kanzlei einen Frage- und Antwortkatalog erstellt, der die wichtigsten Themen aus Händlersicht aufgreift.
Inhaltsverzeichnis
- a) Was bedeutet Transportrisiko?
- b) Wer trägt das Transportrisiko?
- c) Wer trägt also das Transportrisiko, wenn ein Verbraucher etwas bestellt hat (B2C)?
- d) Trägt der Unternehmer auch bei Geschäften mit anderen Unternehmern das Transportrisiko (B2B)?
- e) Trifft die Transportgefahr nach Absendung automatisch den Käufer, wenn die Rechnungsstellung an eine Firmenadresse erfolgt?
- f) Welche Pflicht trifft den Unternehmer, wenn sich der Käufer über Transportschäden beschwert?
- g) Muss der Empfänger nach dem Gesetz den festgestellten Transportschaden innerhalb einer Frist anzeigen oder kann dieses zumindest vertraglich vereinbart werden?
- h) Wer trägt das Risiko bzw. den finanziellen Schaden, wenn nach einem Widerruf des Verbrauchers Ware zurückgeschickt wird und dabei z.B. verloren geht?
- i) Der Kunde hat die Ware ordnungsgemäß verpackt und kann die Absendung beweisen, die Ware kommt dennoch beschädigt beim Verkäufer an. Kann der Verkäufer beim Transportunternehmen Regress nehmen?
- j) Ist es eigentlich rechtens, dass man als Händler vom Transportunternehmen im Falle eines verloren gegangenen oder beschädigten Pakets nur den „Nettowert“ anstatt des vereinbarten Kaufpreises erstattet bekommt?
- k) Wie begründen es die Transportdienstleister, dass sie laut ihren AGB in Schadensfällen nur den Einkaufspreis und nicht den (höheren) Verkaufspreis erstatten?
- l) Was ist, wenn die AGB-Haftungsbegrenzung auf den Einkaufspreis zwar wirksam ist, sich der Kaufvertrag aber auf ein Einzelstück bezog, das nicht oder nur mit extremem Aufwand ersetzt werden kann?
- m) Ändert sich bei der Regressproblematik etwas, wenn die Ware beschädigt ist, weil der Verbraucher sie nicht ordnungsgemäß verpackt hat?
- n) Kann die Transportgefahr per AGB auf den Verbraucher übertragen werden?
- o) Dürfen Händler mit „versichertem Versand“ werben?
a) Was bedeutet Transportrisiko?
Mit Transportrisiko bezeichnet man dasjenige finanzielle Risiko, dass entsteht, wenn eine Ware bestellt wird, aber auf dem Transportwege zufällig beschädigt wird oder verloren geht. Es stellt sich dann stets die Frage, ob der Verkäufer beispielsweise zum zweiten Mal (auf seine Kosten) liefern muss oder ob der Kunde ein zweites Mal bestellen und erneut bezahlen muss.
b) Wer trägt das Transportrisiko?
Beim Versendungskauf ist für Haftungsfragen der sog. Gefahrübergang maßgeblich. Dieser ist in § 447 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Danach trägt der Kunde die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Kaufsache, sobald der Verkäufer die Ware dem „Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt“ übergeben hat. Doch Vorsicht: Online-Händler müssen beachten, dass diese Vorschrift nicht bei einem sogenannten Verbrauchsgüterkauf greift.
c) Wer trägt also das Transportrisiko, wenn ein Verbraucher etwas bestellt hat (B2C)?
Beim sog. Verbrauchsgüterkauf trägt der Händler das Transportrisiko. Dabei handelt es sich nach § 474 Abs. 1 BGB um den Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher bei einem Unternehmer. Liegt ein solches Geschäft vor, wird der Verbraucher nach § 475 Abs. 2 BGB privilegiert und die Vorschrift zur Gefahrtragung nach § 447 BGB gilt (bis auf in speziellen Ausnahmefällen) gerade nicht. Bei einem Verbrauchsgüterkauft trägt daher grundsätzlich der Unternehmer das Transportrisiko und damit die Haftung für Transportschäden oder den Untergang der Ware.
d) Trägt der Unternehmer auch bei Geschäften mit anderen Unternehmern das Transportrisiko (B2B)?
Nein. Wenn der Besteller kein Verbraucher ist, tritt wieder der gesetzliche „Normalfall“ ein, sodass der Käufer das Risiko einer Beschädigung o.ä. trägt, sobald die Ware z.B. dem Transportunternehmen anvertraut wurde (§ 447 BGB) .
e) Trifft die Transportgefahr nach Absendung automatisch den Käufer, wenn die Rechnungsstellung an eine Firmenadresse erfolgt?
Vorsicht! Mit Urteil vom 8.7.2015 hat das AG Bonn (Az. Az. 103 C 173/14) entschieden, dass trotz Rechnungsstellung an eine Firma, die Verbrauchereigenschaft des Käufers zu bejahen sein kann – mit der Konsequenz beispielsweise, dass das Widerrufsrecht (wie im Fall des AG Bonns) bestehen bleibt! Das heißt, dass im Einzelfall zu beurteilen ist, in welcher Eigenschaft (Unternehmer oder Verbraucher) der Käufer etwas bestellt hat. Erst wenn die Unternehmereigenschaft feststeht, steht auch fest, wer die Transportgefahr nach Übergabe an das Transportunternehmen o.ä. trägt.
f) Welche Pflicht trifft den Unternehmer, wenn sich der Käufer über Transportschäden beschwert?
Kommt die Ware mit einem Transportschaden beim Empfänger an, tritt die gesetzliche Gewährleistungspflicht nach § 437 BGB ein. Nimmt der Käufer sein Gewährleistungsrecht in Anspruch, kommt die Nacherfüllung in Form von Nachbesserung oder Nachlieferung zum Zuge. Allerdings hat der Kunde ein Wahlrecht, welche Form der Nacherfüllung er wählt. Nur in Extremfällen darf der Verkäufer z.B. die Reparatur ablehnen – etwa weil sie mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre im Vergleich zur Neulieferung. Unabhängig davon, kann sich der Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften aber auch auf sein Widerrufsrecht berufen, die Ware anschließend zurücksenden und sein Geld zurückerhalten, sofern der Widerruf frist- und formgerecht erfolgte.
g) Muss der Empfänger nach dem Gesetz den festgestellten Transportschaden innerhalb einer Frist anzeigen oder kann dieses zumindest vertraglich vereinbart werden?
Bei der Frage, ist zu unterscheiden, ob der Empfänger ein Verbraucher oder ebenfalls ein Unternehmer ist. Verbraucher sind bei Lieferung nicht verpflichtet, die Lieferung sofort auf etwaige Schäden hin zu überprüfen. Erst recht nicht müssen diese sofort gegenüber dem Transportdienstleister oder Verkäufer gemeldet werden oder gar die Annahme verweigert werden. Die bisweilen in Online-Shops zu findenden Hinweise wie „Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Erhalt unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen und ggf. die Annahme zu verweigern“ sind deshalb nicht zulässig. Anders sieht es dagegen bei einem Geschäft zwischen zwei Unternehmern aus: Wenn nämlich der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, sieht § 377 HGB eine Rügeobliegenheit vor, die zur Folge hat, dass der Käufer ohne unverzügliche Mängelanzeige seine Gewährleistungsrechte leicht verlieren kann. Auch die Vereinbarung von Mängelanzeigefristen ist zwischen Unternehmern möglich (z.B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen).
h) Wer trägt das Risiko bzw. den finanziellen Schaden, wenn nach einem Widerruf des Verbrauchers Ware zurückgeschickt wird und dabei z.B. verloren geht?
Geht bei der Rücksendung der Ware zum Verkäufer nach dem Widerruf des Verbrauchers etwas schief, etwa weil die Ware verloren geht oder beschädigt wird, so trägt hierfür der Verkäufer das Risiko. Er hat also Pech und bleibt auf seinem finanziellen Schaden sitzen, sofern der Verbraucher die (ordnungsgemäße) Absendung z.B. mittels Postquittung beweisen kann. Dies war übrigens auch schon vor Novellierung des Verbraucherwiderrufsrechts im Jahr 2014 so.
i) Der Kunde hat die Ware ordnungsgemäß verpackt und kann die Absendung beweisen, die Ware kommt dennoch beschädigt beim Verkäufer an. Kann der Verkäufer beim Transportunternehmen Regress nehmen?
Ja, der Verkäufer kann das Transportunternehmen grundsätzlich in Regress nehmen, auch wenn dieses nicht sein direkter Vertragspartner ist. Ansprüche des Verkäufers gegenüber dem Transportunternehmen können sich zum einen aus eigenem Recht aus den §§ 425 ff. HGB und zum anderen aus fremdem Recht nach den Grundsätzen der so genannten Drittschadensliquidation ergeben. Allerdings kann er den Käufer hinsichtlich der Rückzahlung des Kaufpreises nicht vertrösten oder hinhalten, weil sich im Verhältnis mit dem Transportunternehmen Schwierigkeiten/Verzögerungen ergeben.
j) Ist es eigentlich rechtens, dass man als Händler vom Transportunternehmen im Falle eines verloren gegangenen oder beschädigten Pakets nur den „Nettowert“ anstatt des vereinbarten Kaufpreises erstattet bekommt?
Es kommt drauf an! Vorab zur Klarstellung: Auch wenn der Begriff „Nettowert“ v.a. im steuerlichen Bereich geläufig ist, geht es hier um den Problemkreis der Haftungsbegrenzung auf den Einkaufspreis – im Gegensatz zum regelmäßig höheren Verkaufs- bzw. Rechnungspreis.
Zunächst hängt die Antwort aber davon ab, ob der Versand versichert war oder nicht. Pauschal ist aber auch bei versichertem Versand eine solche Frage zwar nicht zu beantworten, da im Zweifelsfall nur die jeweiligen Versicherungsbedingungen Anwendung finden, jedoch sollte eine Versicherung ein Mehr an Haftung abdecken, sodass man in diesem Fall durchaus dem Transportdienstleister „auf den Zahn fühlen“ und den vollen Rechnungsbetrag ersetzt verlangen sollte.
Bei dem hier thematisierten Problemfall gilt es aber zu beachten, dass sich zwei Unternehmer gegenüberstehen, es also um ein B2B-Verhältnis geht, in welchem die Parteien nach der Rechtsordnung ein geringeres Maß an Schutzbedürftigkeit aufweisen. Deshalb kann in den oft ähnlich klingenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Transportunternehmen grundsätzlich eine solche Wertgrenze vereinbart
Bei GLS klingt dies etwa unter 9.2. der AGB so:
„Hat der Versender keine Transportversicherung abgeschlossen, haftet GLS über die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.1 Satz 1 hinaus bis zum Wert des versendeten Gutes, in der Höhe begrenzt auf den Einkaufspreis bzw. bei gebrauchten Gütern den Zeitwert bzw. bei aus Anlass einer Versteigerung versendeten Gütern den Versteigerungspreis (…)“
Aber auch im B2B-Bereich können AGB’s unwirksam sein bzw. werden – etwa, weil beide Unternehmer sich widersprechende AGB’s verwenden, sodass wieder auf allgemeine Regeln zurückgegriffen wird. Hier kommt dann – bei nationalen Beförderungen - die Wertersatz-Regelung des § 429 HGB zum Tragen. Gemäß § 429 Abs. 3 S. 1 HGB ist zwar vorgesehen, dass sich der Wert des Gutes nach dem Marktpreis oder sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit bestimmt. Allerdings enthält § 429 Abs. 3 S. 2 HGB eine für Händler günstige Vermutungsregel, die es ermöglicht den Rechnungsbetrag ersetzt zu verlangen: „Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.“ Theoretisch kann schließlich aber eine gesetzliche Haftungshöchstgrenze nach § 431 HGB greifen, falls nicht die AGB der Transportdienstleister ohnehin (zur Vereinfachung/Beschleunigung der Schadensabwicklung) bis zu bestimmten Summen eine pauschalierte Erstattung in Höhe des Rechnungsbetrages (abzüglich der MwSt.) vorsehen.
k) Wie begründen es die Transportdienstleister, dass sie laut ihren AGB in Schadensfällen nur den Einkaufspreis und nicht den (höheren) Verkaufspreis erstatten?
Würde stets der volle Rechnungsbetrag ersetzt werden, wäre dem Missbrauch - insbesondere bei eher wertlosen, aber teuer verkauften Produkten - „Tür und Tor geöffnet“. Zum anderen sind Händler dadurch auch nicht immer benachteiligt. Jedenfalls bei Massenwaren kann der Händler über die Erstattung des Transportunternehmens ein neues Produkt beschaffen oder herstellen (lassen) und mit diesem seine Gewinnspanne machen, wenn es beim neuen Versuch unbeschädigt beim Kunden ankommt.
l) Was ist, wenn die AGB-Haftungsbegrenzung auf den Einkaufspreis zwar wirksam ist, sich der Kaufvertrag aber auf ein Einzelstück bezog, das nicht oder nur mit extremem Aufwand ersetzt werden kann?
Wie die Lösung in den Fällen aussieht, in denen eine Ware nicht nochmal beschafft werden kann, kann nicht pauschal beantwortet werden. Unter Umständen erstattet ein Transportunternehmen allerdings in solchen Fällen aus Kulanz den Rechnungsbetrag. Da sich ohnehin die Ermittlung des Produktwertes oder des Einkaufspreises nicht immer als einfach herausstellen dürfte, erstatten einige Transportdienstleister unter Umständen trotz anderslautender AGB’s auch den Rechnungsbetrag oder sehen in ihren AGB schon die Erstattung nach Rechnungsbetrag vor.
m) Ändert sich bei der Regressproblematik etwas, wenn die Ware beschädigt ist, weil der Verbraucher sie nicht ordnungsgemäß verpackt hat?
Ja. Hat der Kunde die Ware nicht sachgerecht verpackt (man denke etwa an – z.B. ohne Umverpackung oder besondere Hinweise - versendetes Geschirr), sodass es zu Schäden kommt, muss er dafür aufkommen. Allerdings muss dies der Verkäufer dem Kunden ebenfalls nachweisen können. Ein Indiz kann beispielsweise eine andere Verpackungsbeschaffenheit als bei der Hinsendung sein.
n) Kann die Transportgefahr per AGB auf den Verbraucher übertragen werden?
Nein, derartige Klauseln sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Verbrauchern gegenüber gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB unzulässig, denn sie verstoßen gegen das oben erwähnte gesetzliche Leitbild. Dies sah auch der BGH im Urteil vom 6.11.2013 (Az. VIII ZR 353/12) so.
o) Dürfen Händler mit „versichertem Versand“ werben?
Nicht ohne Weiteres. Eine Werbung mit „versichertem Versand“ ohne klarstellenden Hinweis darüber, dass der Verkäufer das Transportrisiko trägt, ist irreführend und kann abgemahnt werden, da sie suggeriert, der Verbraucher erhalte ein Mehr an Sicherheit als ihm gesetzlich schon zusteht. Tatsächlich ist der versicherte Versand beim Verbrauchsgüterkauf eine Selbstverständlichkeit. 2013 entschied daher beispielsweise das LG Frankenthal (Az. 1 HK 13/12).
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10 Kommentare
Im speziellen Fall handelt es sich um 10 Sammlerstücke, die einer Restauratorin zur Aufbereitung geschickt wurden. Es wurde demnach keine Ware verkauft, der Wert der Ware war aber nach Aufbereitung um einiges Höher als vorher. Wer kommt für den Arbeitslohn der Restauratorin auf?
Ich hatte auch eine letzte Frist von 14Tagen per Mail an den Händler geschickt, mit der Bitte um Ersatz oder Kostenerstattung. Er hat nicht reagiert. Die Mails vorher wurden immer sporadisch beantwortet, angeblich wären die Fotos nicht in der Mail gewesen etc. Habe viermal die Bilder gesendet.
Soll ich jetzt eine Strafanzeige stellen? Ist allerdings kein hoher Betrag 17,8 Euro...
Danke für eine Antwort
LG Petra Demel
Der Großhändler sagt derzeit, dass ihn das nicht berühre, da der Kunde die einwandfreiheit der Ware unterschrieben hat, sprich alles unser Problem. Wir sollen dafür in voller Höhe selbst aufkommen als Einzelhändler.
Vielen Dank für eine Einschätzung...
Der Kunde meldet sich beim Verkäufer welcher Ersatz leisten muss. Nun Reklamiert der Verkäufer den Schaden beim Paketdienst welche aber den Schaden tragen da der Käufer die Ware angenommen und Unterschrieben hat. Wie ist da die Lage ? Jeder weiß ja das die Fahrer keine Zeit haben auf eine Kontrolle der Käufer zu warten.
Könnte mein Händler diesen Absatz umgehen, indem ich als Verbraucher bei der Abholung der angeblich defekten Ware, einen Lieferservice beauftrage, da er die Kosten nicht erstatten will?