Tibetsilber: Irreführende Materialbezeichnung für Schmuck
Edelmetalle versprechen Wert - doch nicht alles, was glänzt, ist auch wertvoll. Warum die Materialbezeichnung "Tibetsilber" im Schmuckhandel eine rechtliche Falle werden kann, zeigt dieser Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
Tibetsilber: Vollwertiger Name, geringer Silbergehalt
Als „Tibetsilber“ oder „Tibet-Silber“ gelten Metalllegierungen, die ihren Ursprung im historischen Tibet haben.
Zwar ist die Legierung durch eine echtsilberähnliche Farbe und einen entsprechenden Glanz gekennzeichnet. Sie besteht allerdings hauptsächlich aus minderwertigen Metallen wie Zinn, Kupfer und Zink und wird nur mit sehr geringen Anteilen von Silber (maximal 250/1000) versetzt.
In der Anschaffung ist das „Tibetsilber“ daher deutlich günstiger als tatsächliches Silber mit einem entsprechend höherpronzentigen Feingehalt.
Tibetsilber als irreführende Bezeichnung
Wettbewerbsrechtlich relevant wird die Behauptung, ein Schmuckstück sei aus „Tibetsilber“ gefertigt, vor dem Hintergrund potenzieller Verbraucherirreführungen.
Rechtlich etabliert ist aber, dass als „Silber“ nur Silberlegierungen ab einem Feingehalt von 333/1000 bezeichnet werden dürfen (s. BGH, 05.05.1983 – Az. I ZR 47/81).
Tibetsilber weist diesen Mindestfeingehalt allerdings nicht auf, sodass die Verwendung dieser Bezeichnung Verbraucher über die tatsächliche Werthaltigkeit des eingesetzten Materials und den Feingehalt des Schmuckstücks täuschen kann.
Durch die Auslobung einer minderwertigen Metalllegierung als „Tibetsilber“ können Verbraucher also dazu verleitet werden, dem Produkt eine Edelmetallqualität beizumessen, die es tatsächlich nicht aufweist.
Dies stellt eine wettbewerbsrechtliche Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG dar, die besonders relevant wird, weil der Verwender gegenüber Angeboten mit tatsächlich vorhandenem „Silber“ im Rechtssinne einen ungerechtfertigten, aber entscheidenden Wettbewerbsvorteil erlangen kann.
Abmahnungen im Umlauf
Die irreführende Materialbezeichnung „Tibetsilber“ für Schmuckstücke wurde auch bereits abgemahnt.
Ins Visier rückten hierbei vor allem Händler und Händlerinnen auf eBay, die ihren Schmuck entsprechend auslobten.
Fazit und Empfehlung
Als „Silber“ darf in Deutschland für Schmuck erst eine Silberlegierung mit einem Mindestfeingehalt von 333/1000 bezeichnet werden. Dies erfüllt „Tibetsilber“, das zum überwiegenden Teil aus minderwertigen Metallen wie Zinn, Kupfer oder Zink besteht, nicht.
Weil sie zur Täuschung über die tatsächliche Werthaltigkeit und Rohstoffqualität von Schmuckstücken geeignet ist, ist die Materialbezeichnung „Tibetsilber“ irreführend und darf nicht verwendet werden.
Händler, die auf die traditionsreiche tibetanische Legierung in zulässiger Weise hinweisen möchten, können dies über eine Aufklärung auf den Legierungscharakter tun, etwa in der Form „tibetanische Silberlegierung“ oder „Silberlegierung (Tibet)“ tun.
Tipp:
Weitere rechtliche Fallstricke beim Verkauf und der Bewerbung von Gold- und Silberprodukten werden in diesem Leitfaden behandelt.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare