Abmahnwelle wegen Verstößen gegen das Textilkennzeichnungsgesetz

Abmahnwelle wegen Verstößen gegen das Textilkennzeichnungsgesetz
20.11.2008 | Lesezeit: 2 min

Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Verkauf von Textilien"

Textilhändler aufgepasst! Seit Kurzem lässt die VK Fashion Retail GmbH & Co Schwerin KG über eine Anwaltskanzlei aus Mayen verstärkt Online-Händler abmahnen, die Textilien über das Internet zum Verkauf anbieten und dabei angeblich gegen die Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes verstoßen.

Die Abmahnungen sind dabei immer nach dem gleichen Muster gestrickt. Behauptet werden Verstöße gegen § 1 Abs. 1 TextKennzG, wonach Textilerzeugnisse gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten werden dürfen, wenn sie mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind, die den in den §§ 3 bis 10 TextKennzG bezeichneten Anforderungen entspricht. Der Streitwert wird dabei zumeist auf 10.000,- € gesetzt.

Zur Aktivlegitimation finden sich nur sehr oberflächliche Angaben. Danach wird behauptet, dass die VK Fashion Retail GmbH & Co Schwerin KG den Handel mit Textilprodukten betreibt. Nähere Angaben zu einem evtl. bestehenden Online-Shop oder einem Ladengeschäft werden nicht gemacht. Im Internet finden sich zwar einige Online-Branchenbucheinträge zu dieser Firma. Nach einem Online-Shop sucht man unter dieser Firma aber vergeblich.

Nachforschungen eines Mandanten der IT-Recht Kanzlei ergaben, dass die VK Fashion Retail GmbH & Co Schwerin KG offenbar ein Ladengeschäft für Textilien in Senftenberg betreibt. Dies würde ausreichen, um ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu Textilhändlern zu begründen, die ihre Waren über das Internet bundesweit anbieten.

Da die IT-Recht Kanzlei allein in den letzten Tagen von einer nicht unerheblichen Anzahl von Abmahnungen dieses Unternehmens Kenntnis erlangt hat , ist davon auszugehen, dass eine größere Anzahl von Abmahnungen in Umlauf ist.

1

Fazit

Händler, die Textilien über das Internet anbieten, sollten Ihre Angebote auf mögliche Verstöße gegen das TextKennzG überprüfen. Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Rohstoffgehaltsangabe bei neuen Textilien dient nicht zuletzt auch dazu, dem Verbraucher einen Qualitätsvergleich unterschiedlicher Textilien zu ermöglichen, der letztlich seine Kaufentscheidung beeinflussen kann. Ein Verstoß gegen die Vorgaben des TextKennzG kann daher auch einen Wettbewerbsverstoß begründen. Wenn Sie diesbezüglich bereits eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich unbedingt anwaltlich beraten lassen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
arkadius neumann / Pixelio

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

4 Kommentare

U
Unbekannt 20.02.2009, 21:38 Uhr
Ohne Titel
Diese Firma mahnt weiterhin ab!!!
U
Unbekannt 10.12.2008, 19:14 Uhr
Abmahnwelle gegen Verstoesse des Textil-Kennzeichnungsgesetz
Hallo ,ich finde den Artikel sehr interessant ,weil ich selber betroffen davon bin .Leider weiß ich nicht ,wie ich mich jetzt Rat holen kann .
U
Unbekannt 29.11.2008, 09:29 Uhr
Ohne Titel
Hallo, ich bin auch selbst als Kleinunternehmerin bei ebay von diesem Fall und dieser Firma betroffen. Ich habe mich anwaltlich beraten lassen, daraufhin hat der Anwalt einen Brief mit einer modifizierten Unterlassungserklärung verfasst, und die Forderung der Kostenübernehme in Höhe von rund 780,-€ abgelehnt. Der angenommene Wert (viel zu hoch angesetzt) ist ebenfalls 10.000,-€. Jetzt habe ich von meinem Anwalt die Rechnung für diesen Brief bekommen und diese liegt bei knapp 490,-€. Ich habe mit einem so hohen Betrag nicht gerechnet. Wie sehen die üblichen Kosten dafür aus, ist der Betrag normal??
U
Unbekannt 24.11.2008, 21:41 Uhr
Ohne Titel
Hallo
finde den Aritkel hochinteressant da ich selbst betroffen bin.
Ich kann nur aus Erfahrung sagen, daß wir Online-Händler uns dagegen wehren müssen - und zwar mittels einer Strafanzeige gegen Mandanten und abmahnenden Anwalt..... anders geht´s leider nicht.

Ich habe durch diese Technik (wollen wir das einfach einmal so nennen) schon mein Geld zurückgebucht bekommen, das ich bezahlt habe und ich kann ALLEN Betroffenen nur dazu raten.

Je mehr Strafanzeigen gegen die Abmahner eingehen, desto besser......egal ob die Abmahnung nun berechtig war oder nicht ...- Massenabmahnungen sind nicht legal.... da interessiert die Berechtigung dazu nicht im Geringsten.... -

Das Landesgericht in Lübeck hat so einen Fall dieses Jahr (ist wohl auch das aktuellste Urteil in der Geschichte vom 22.04.08)) als Bagatellfall bezeichnet und gegen die Abmahner entschieden..... - somit willkommen im 20. Jahrhundert, wo die Menschen denken, fragen und zurückschicken können, wenn irgendetwas nicht stimmen sollte....dafür gibt es doch ein Widerrufsrecht von 1MONAT (wohl gemerkt - egal ob gebraucht oder neu....hey - das ist die Sensation für Käufer)

Ich danke jedenfalls für diesen Beitrag und werde den freudestrahlend an meine Anwältin weitergeben, denn... wider Erwarten können sogar Kleingewerbliche Anwälte in Anspruch nehmen....wir sind nämlich auch nicht blöd. ...und ich zahle den Betrag lieber an jemanden, der mir zur Seite steht als an jemanden, der sich damit seine Weihnachtsgeschenke für seine Liebsten finanziert.... da kommt echte Freude auf....
...und Es kommt alles, was man anderen antut irgendwann auf einen selbst zurück und man sieht sich meist zweimal im Leben - das ist eine Lebensweisheit, die ich nur bestätigen kann.

Danke für den Beitrag - ohne den könnte wohl keiner so rechten Einblick bekommen in welcher Lage man sich befindet... Es gibt - Gott sei Dank - auch Anwälte , die Ihren Beruf ernst nehmen und für das RECHT einstehen und nicht nur auf die eigene Kasse gucken..... Hut ab vor soviel Zivilcourage - DANKE! vor Ihnen hab ich echten Respekt und vor allem Vertrauen!

mfg

Weitere News

Textilkennzeichnung: Wer weiß wie es geht kann Abmahnungen vermeiden
(31.05.2019, 11:14 Uhr)
Textilkennzeichnung: Wer weiß wie es geht kann Abmahnungen vermeiden
Schluss mit Kuscheln: Abmahnwelle gegen falsche Pashmina- und Kaschmirprodukte
(19.09.2011, 11:59 Uhr)
Schluss mit Kuscheln: Abmahnwelle gegen falsche Pashmina- und Kaschmirprodukte
Textilkennzeichnung: Aktuelles Urteil über Händlerpflichten und Etikettenschwindel
(21.04.2011, 20:20 Uhr)
Textilkennzeichnung: Aktuelles Urteil über Händlerpflichten und Etikettenschwindel
LG Frankfurt: Fehlende Textilkennzeichnungsangaben bei Polstermöbeln sind abmahnbar
(30.03.2009, 13:31 Uhr)
LG Frankfurt: Fehlende Textilkennzeichnungsangaben bei Polstermöbeln sind abmahnbar
Frage des Tages - zur Kennzeichnung von Textilien
(20.01.2009, 18:35 Uhr)
Frage des Tages - zur Kennzeichnung von Textilien
Landgericht Lübeck: Verstöße gegen das TextilKennzG sowie die VerpackV nicht abmahnfähig
(11.06.2008, 18:32 Uhr)
Landgericht Lübeck: Verstöße gegen das TextilKennzG sowie die VerpackV nicht abmahnfähig
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei