Frage des Tages: Kennzeichnungspflicht für textiles Verpackungsmaterial?
Um das eigene Nachhaltigkeits- und Umweltengagement zu demonstrieren, setzen Händler vermehrt auf wiederverwendbare Verpackungsmaterialien und rücken von herkömmlichen Kartonagen ab. Gerade im Do-it-yourself-Bereich sind textile Umverpackungen wie Jutebeutel und Stoffsäckchen beliebt. Im Lichte der allgemeinen Textilkennzeichnungspflicht stellt sich vielen Händlern nun die Frage, ob auch textile Verpackungsmaterialen Textiletiketten nach dem gesetzlichen Leitbild tragen müssen. Antwort gibt dieser Beitrag.
I. Die Pflicht zur Textilkennzeichnung gemäß TKVO
Gemäß Art. 14 und 15 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung 1007/2011 müssen Textilerzeugnisse im Zeitpunkt ihrer Bereitstellung ordnungsgemäß gekennzeichnet sein.
Die Textilkennzeichnung muss die Bezeichnung und den prozentualen Gewichtsanteil aller im Erzeugnis enthaltenden Textilfasern in absteigender Reihenfolge angeben.
Bei der physischen Kennzeichnung erfolgt die Umsetzung durch ein Textiletikett, das dauerhaft, leicht lesbar, sichtbar und zugänglich fest am Erzeugnis angebracht sein muss.
Zusätzlich existiert auch eine Online-Kennzeichnungspflicht nach Art. 16 Abs. 1 der Textilkennzeichnungsverordnung (TKVO), welche die Bereitstellung von Informationen über die Faserzusammensetzung auf der Produktdetailseite des Erzeugnisses vorschreibt, von welcher es in den Warenkorb gelegt werden kann.
Für die Bezeichnung der Fasern dürfen ausschließlich die in Anhang I der TKVO zugelassenen Begriffe verwendet werden. Zusätze bei der Faserkennzeichnung dürfen allenfalls in Klammern hinter der amtlichen Faserzusammensetzung verwendet werden.
Allerdings sind nicht alle textilen Erzeugnisse von den Kennzeichnungspflichten erfasst. Ausnahmen, für die eine Kennzeichnung entbehrlich ist, sind in Anhang V der TKVO aufgezählt.
Hinweis:
Eine detaillierte Aufbereitung aller Anforderungen und Pflichten nach der TKVO und hilfreiche Umsetzungstipps stellt die IT-Recht Kanzlei in diesem Leitfaden bereit.
II. Kennzeichnungspflicht für textile Verpackungen?
Ob auch Textilerzeugnisse, die als Umverpackungen für andere Ware verwendet und versandt werden, von der Textilkennzeichnungspflicht erfasst sind, hängt von deren konkreten Eigenschaften und der Aufmachung des Angebots ab.
So besteht nach Anhang V Nr. 15 der TKVO eine Kennzeichnungspflicht nicht für „[textiles] Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches verkauft“.
Aus der gesetzlichen Anordnung ergibt sich daher folgende Differenzierung:
- Wird eine textile Verpackung als Neuware gerade mit der Verwendungsbestimmung angeboten, vom Käufer als Verpackung genutzt zu werden, ist sie textilkennzeichnungspflichtig
- Wird eine textile Verpackung aber nicht als solche zum Kauf angeboten, sondern lediglich tatsächlich als Umhüllung der eigentlich verkauften Ware verwendet und bereitgestellt, ist sie nicht kennzeichnungspflichtig
Textilkennzeichnungspflichten treffen textiles Verpackungsmaterial damit nur, wenn es als eben solches neu zum Verkauf angeboten wird.
Wird dahingegen anstatt einer herkömmlichen nur eine textile Verpackung verwendet, aber nicht eigenständig verkauft und/oder berechnet, entfällt die Kennzeichnungspflicht.
III. Fazit
Textiles Verpackungsmaterial ist von den Textilkennzeichnungspflichten ausgenommen, wenn es nicht als Neuware unter eben dieser Zweckbestimmung eigenständig verkauft wird.
Wer daher Ware in textiler Umhüllung liefert, ohne diese Umhüllung eigenständig zu verkaufen und/oder zu berechnen, muss letztere nicht bezüglich ihrer Faserzusammensetzung kennzeichnen.
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