Abmahnradar: Werbung mit Gütesiegel, Unzulässige Inhaltstoffe, UGG, Ceran

Abmahnradar: Werbung mit Gütesiegel, Unzulässige Inhaltstoffe, UGG, Ceran
Stand: 17.01.2025 15 min

Die Abmahnwoche hatte es in sich: Beanstandet wurden fehlende Textilkennzeichnungen, fehlende Grundpreise und die unlautere Werbung mit einem Gütesiegel. Im Markenrecht standen Marken wie UGG und Ceran im Fokus.

Und übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Werbung mit Gütesiegel

Abmahner: bett1.de GmbH

Kosten: 2.584,00 EUR

Darum geht es: Diese Abmahnungen erreichen uns in letzter Zeit häufiger: Hier ging es um die Werbung mit einem Gütesiegel im Zusammenhang mit dem Angebot von Matratzen. Es wurde mit einem "Warentest Online" und entsprechend guten Noten geworben, dem angeblich die objektiven, unabhängigen und sachverständigen Tests fehlten. Nach unseren eigenen Erfahrungen sind diese Abmahnungen ernst zu nehmen. Wir zeigen hier wichtige Aspekte im Zusammenhang mit Gütesiegeln aus Warentests auf:

  • Objektive Testkriterien: Ein Gütesiegel aus einem Warentest sollte auf einer fundierten und objektiven Bewertung beruhen. Dazu gehören Kriterien wie Qualität, Sicherheit, Leistung und andere nachprüfbare Eigenschaften.
  • Relevanz und Transparenz: Das Gütesiegel muss für Verbraucher leicht verständlich und transparent sein. Es muss klar sein, wie und nach welchen Kriterien das Siegel vergeben wurde.
  • Irreführungsverbot: Verbraucher dürfen nicht durch irreführende Werbung oder Siegel getäuscht werden. Verwendet ein Händler ein Gütesiegel, das nicht auf objektiven Tests oder einer transparenten Grundlage beruht, kann dies wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben.
  • Überprüfung und Nachvollziehbarkeit: Händler sollten sicherstellen, dass Siegel aus Warentests verlässlich und nicht manipulierbar sind. Verbraucher haben das Recht zu erfahren, auf welcher Grundlage ein Gütesiegel vergeben wurde.

Mehr zum Thema Werbung mit Prüfzeichen finden Sie in diesem Beitrag.

Praxistipp: Die Abmahner machen hier durchaus ernst und setzen ihre Ansprüche gerichtlich im Eilrechtsschutz durch: Inzwischen liegt uns hierzu auch eine Entscheidung des LG Düsseldorf in einem der jüngsten Abmahnfälle vor.

Falscher Grundpreis / Fehlende Textilkennzeichnung / Anmeldeprozess Newsletter

Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.

Kosten: 357,00 EUR

Darum geht es: Abgemahnt wurde der falsche Grundpreis (Bezug auf 1 KG). Bereits seit dem 28.05.2022 dürfen die erforderlichen Grundpreisangaben bei Waren, die nach Gewicht oder Volumen angeboten werden, nicht mehr unter Bezugnahme auf den Preis je 100 Gramm oder 100 Milliliter angegeben werden. Hierauf haben wir in diesem Beitrag hingewiesen.

Hier noch einmal alles Wissenswertes zum Thema Grundpreisangaben:

1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.

2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produkte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.

3. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.

4. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.

5. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.

Banner LegalScan Pro

Es ging hier zudem um die fehlenden Angaben der Materialzusammensetzung (Textilkennzeichnung).

TIPP: Sollten Sie Textilerzeugnisse verkaufen, so achten Sie darauf, die folgenden 3 Regeln einzuhalten:

Regel Nr. 1: Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I der EU-Textilkennzeichnungsverordnung verwendet werden.

Regel Nr. 2: Die Bezeichnungen nach Anhang I der EU-Textilkennzeichnungsverordnung dürfen weder alleinstehend noch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort für andere Fasern verwendet werden!

Regel Nr. 3: Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen (wie z.B. „Lycra“) sind keine zulässigen Angaben zur Textilfaserzusammensetzung. Durch das Verbot der Verwendung von Markennamen als Rohstoffstoffgehaltsangabe soll verhindert werden, dass Verbraucher unrichtige Vorstellungen über die Beschaffenheit des Textilerzeugnisses haben könnten. Zulässig ist es jedoch, wenn Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen den laut der Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung zulässigen Bezeichnungen von Textilfasern unmittelbar voran- oder nachgestellt werden

Hier finden Sie einen Leitfaden zur Textilkennzeichnungsverordnung.

Und schließlich wurde der unzulässige Newsletter-Anmeldeprozess abgemahnt.

Vorwurf: Es seien im Rahmen des Anmeldeprozesses mangels Opt-In-Verfahren die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine wirksame Einwilligungserklärung für E-Mail-Werbung nicht eingehalten worden.

Unsere kurze Checkliste zum Thema:

Wenn Sie einen Newsletterversand anbieten möchten, dann sollten die folgenden Mindeststandards zur elektronischen Einwilligungserklärung eingehalten sein:

  • freiwillige (keine vorangekreuzte Checkbox) Einwilligung,
  • eindeutige und bewusste (der Empfänger muss wissen, was der Newsletter beinhalten wird) Einwilligung,
  • Protokollierung der Einwilligung (Logfiles),
  • jederzeitige Abrufbarkeit der Einwilligung (in der Datenschutzerklärung),
  • Hinweis auf die jederzeitige Widerrufbarkeit der Einwilligung.

Zuletzt müssen Sie daran denken, die Einwilligungserklärung beweissicher zu dokumentieren, dies erreichen Sie durch Installierung eines „Double-Opt-In“-Verfahrens!

Tipp für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir haben für Sie noch einen umfangreichen weiterführenden Leitfaden ("E-Mail Werbung: wie agiert man rechtssicher? Ein Leitfaden") bereitgestellt, diesen können Sie hier abrufen!

Einweggetränke: Keine Pfanderhebung

Abmahner: Handelsverband für Heil- und Mineralwasser e.V.

Kosten: 540,50 EUR

Darum geht es: Der Abgemahnte bot hier Einwegflaschen ohne Pfandhinweis an. Der Interessenverband beanstandete die fehlende Pfanderhebung als Verstoß gegen die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen nach § 31 Abs. 1 VerpackG. Danach ist für Getränke in Einwegverpackungen mit einem Nennvolumen zwischen 0,1 und 3,0 Litern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben.

Hinweis: Wir haben uns mit diesem Abmahnungsphänomen in diesem Beitrag näher befasst.

Außerdem wurde ein unvollständiges Impressum abgemahnt - es fehlten die vollständigen Namensangaben, die Wirtschaftsidentifikationsnummer oder der Link zur OS-Plattform.
Wer eine geschäftsmäßige Internetpräsenz betreibt, benötigt ein vollständiges Impressum nach § 5 TMG.

In Sachen OS-Plattform wird sich demnächst etwas tun: Die OS-Plattform wird abgeschafft, eine Verlinkung wird also in Zukunft wegfallen. Eine Abmahnfalle weniger!

Mehr zum Thema Wirtschaftsidentifikationsnummer und den neuen gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf das Impressum finden Sie in diesem Beitrag.

Banner LegalScan Pro

Lilial: Verbotener Inhaltsstoff

Abmahner: Primis GmbH

Kosten: 1.411,66 EUR

Darum geht es: Es handelte sich hier beim abgemahnten Angebot um ein Parfum - der Abmahner stellte durch ein Gutachten fest, dass der in Kosmetika verbotene Stoff Lilial enthalten war. Lilial, auch bekannt als Butylphenyl Methylpropional oder 2-(4-tert-Butylbenzyl)Propionaldehyd, ist ab 2021 in Kosmetika verboten, da er als gesundheitsschädlich gilt.

Was viele nicht wissen mögen: Kosmetikhändler haben Prüfpflichten hinsichtlich der Rechtskonformität und Verkehrsfähigkeit der von ihnen angebotenen Produkte.

Vertreiben Händler daher entgegen den Vorschriften Kosmetika mit Lilial, verstoßen sie selbst gegen europäisches Kosmetikrecht und riskieren derartige Abmahnungen. In jedem Fall sollten betroffene Händler natürlich Ihre Bezugsquelle über die Abmahnung in Kenntnis setzen.

Tipp: Wir haben uns in diesem Beitrag näher mit diesem Problemkreis beschäftigt.

Urheberrecht I: Musiknutzung auf Instagram

Abmahner: Florian Richter ("Julien Nairolf") & Marc Klammek ("Mitchell Lennox")

Kosten: 1.489,88 EUR zzgl. Schadensersatz

Darum geht es: Auch wenn es nichts mit dem Online-Handel zu tun hat, möchten wir es der Vollständigkeit halber nicht versäumen, auch auf dieses Abmahnphänomen hinzuweisen. Die Hochzeit der Musik-Abmahnungen ist eigentlich schon lange vorbei - aber es wird immer noch und gefühlt wieder etwas mehr abgemahnt. Hier ging es um die Nutzung von unlizenzierter Musik auf Instagram. Da zahlreiche Händler auch Instagram-Accounts betreiben, ist diese Thema aber doch wieder irgendwie aktuell - und nach wie vor gilt: Wer urheberrechtlich geschützte Werke (und dazu gehört auch ein Musikstück) ohne Erlaubnis nutzt, handelt urheberrechtswidrig.

Tipp: In diesem Beitrag finden Sie weitere Informationen zum Thema Musiknutzung auf Instagram.

Urheberrecht II: Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: dpa Picture-Alliance GmbH

Kosten: 4.287,49 EUR

Darum geht es: Rechtlich handelt es sich nicht um eine Abmahnung, da lediglich Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, auf Unterlassungsansprüche bzw. die Abgabe einer Unterlassungserklärung wird ausdrücklich verzichtet. Im konkreten Fall wurde die Angelegenheit sogar bereits von der dpa Picture-Alliance GmbH an Rechtsanwälte zur Durchsetzung der Forderung übergeben. Hier muss jeder Abgemahnte selbst prüfen, ob das Zahlungsangebot attraktiv ist und/oder ob es ggf. besser ist, vorsorglich eine Unterlassungserklärung abzugeben und dann ggf. in ein streitiges Verfahren überzugehen.

Ohrringe: Verletzung von Design und Marke BOTTEGA VENETA

Abmahner: Bottega Veneta S.r..

Kosten: 2.204,56 EUR zzgl. Schadensersatz

Darum geht es: Es ging um einen Ohrring (Modell Drop) - geschützt durch ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ja, es gibt nicht nur eingetragene, sondern auch nicht eingetragene Geschmacksmuster, die trotzdem schutzfähig sind). Als Design wird die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses geschützt. Ein Design ist ein gewerbliches Schutzrecht für die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt. Aber: Das Geschmacksmuster muss neu sein und Eigenart haben. Dies wird im Eintragungsverfahren nicht geprüft.

Im Verteidigungsfall ist dies aber immer ein Punkt, der angegriffen werden kann und ggf. dem Abgemahnten hilft. Weiterhin wird die Verletzung der eingetragenen Marke BOTTEGA VENETA gerügt - die Abgemahnte habe die betroffenen Ohrringe mit der Bezeichnung "Bottega-Stil" verwendet.

Außerdem seien die Ohrringe urheberrechtlich geschützt und die Nachahmung verletze auch dieses Recht.

Tipp: In unseren FAQ haben wir uns mit den wichtigsten Fragen im Geschmacksmuster-/Designrecht auseinandergesetzt.

Marke II: Benutzung der Marke "Ceran"

Abmahner: Schott AG

Kosten: 2.584,09 EUR

Darum geht es: Hier wieder eine Abmahnung aus der Kategorie Gattungsbezeichnung. Wobei Abmahnung hier der falsche Begriff ist. Vielmehr handelt es sich um eine Mitteilung von Amazon an einen Händler, der die Bezeichnung Ceranfeldschaber verwendet hatte. Ähnlich wie eBay mit seinem VeRi-Programm bietet Amazon über Amazon Infringement die Möglichkeit, unter anderem mögliche Markenrechtsverletzungen zu melden, woraufhin sich Amazon dann an den betroffenen Händler wendet und ihn auffordert, die Rechtsverletzung zu beseitigen, was im Einzelfall auch schnell mit der Entfernung des betroffenen Angebots enden kann. Was rechtlich dahinter steckt: Es wird ein markenrechtlich geschützter Begriff (hier: Ceran) für eine scheinbare Gattungsbezeichnung (Ceranfeld oder wie hier Ceranfeldschaber) verwendet. Diese gattungsmäßige Verwendung einer eigentlich geschützten Marke ist markenrechtlich unzulässig.

Wir hatten uns in diesem Beitrag mal mit dem Problemkreis Gattungsbezeichnungen ganz allgemein befasst.

Marke III: Benutzung der Marke "UGG"

Abmahner: Deckers Outdoor Corporation

Kosten: -

Darum geht es: In diesem Fall ging der Rechteinhaber gegen das Angebot eines angeblich gefälschten Produkts durch den anbietenden Händler vor. Gefälschte UGG-Produkte sind keine Seltenheit, ebenso wenig wie entsprechende Abmahnungen. Allerdings ist auch diese "Abmahnung" nicht ganz klassisch: Es wird zwar die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, nicht aber die Erstattung von Anwaltskosten oder Schadensersatz.

Wir hatten uns in diesem Beitrag mal mit dem Problemkreis Gattungsbezeichnungen ganz allgemein befasst.

LegalScan Pro – Der smarte Schutz vor teuren Markenabmahnungen

Markenabmahnungen werden immer häufiger – und können schnell teuer werden. Doch das lässt sich leicht vermeiden: LegalScan Pro scannt Ihre Angebote und prüft sie auf die gängigen Abmahnmarken. Sobald uns neue Marken bekannt werden, wird der Scanner automatisch aktualisiert. So sind Sie immer auf der sicheren Seite!

Für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Warten Sie nicht, bis Sie eine teure Markenabmahnung erhalten! Buchen Sie LegalScan Pro jetzt und schützen sich bereits ab 6,90 € im Monat.

Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:

1. Warum wurde ausgerechnet ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken selbst oder durch einen Dienstleister. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke offline oder online, ohne dazu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die vermeintliche Rechtsverletzung. Natürlich kann es im einen oder anderen Fall auch sein, dass ein unliebsamer Mitbewerber den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber den Abgemahnten aufgrund einer bestehenden, aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm hatte - wie auch immer: Marken werden angemeldet, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?

Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer, einen Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung beizulegen - der Abmahnende gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Einigung - das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erst einmal ein Hammer: Finanziell und auch tatsächlich, denn sie stellt einen erheblichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten dar. Und doch ist die Abmahnung, sofern sie berechtigt und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, grundsätzlich eine Chance.

3. Was wollen die eigentlich von mir?

In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:

  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Vernichtungsanspruch
  • Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind in der Regel alle Ansprüche zu bejahen - liegt keine Rechtsverletzung vor, folgt daraus die Abweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch für mich?

Sofern Sie eine geschützte Marke unbefugt benutzt haben, hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Das bedeutet, dass der Markeninhaber verlangen kann, dass Sie die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Um sich abzusichern und die Ernsthaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Erklärung zu gewährleisten, wird in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe festgelegt. Nur die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen - für den Abgemahnten bedeutet dies: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt und damit eine gerichtliche Durchsetzung vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Da die Abgabe der Unterlassungserklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, sollte genau darauf geachtet werden, was in der Erklärung steht:

Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist zwangsläufig im Interesse des Markeninhabers formuliert und dementsprechend weit gefasst - es empfiehlt sich daher in der Regel, diesen Entwurf zu überarbeiten (modifizieren), damit die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt, gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. Auf keinen Fall sollte zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?

Markenabmahnungen sind teuer - sagt der Volksmund. Und das stimmt - vor allem im Markenrecht:

Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzten Markeninhaber, einen Anwalt mit der Abmahnung zu beauftragen - der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Ursache für diese Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Darüber hinaus steht dem Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch ein Schadensersatzanspruch zu - der Abgemahnte wird also doppelt zur Kasse gebeten.

Und wie berechnet sich der Zahlungsanspruch?

Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandswert - dieser ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Höhe dieses Wertes ist das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:

Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sogenannter Regelstreitwert von 50.000 Euro durchgesetzt, der im Einzelfall natürlich über- oder unterschritten werden kann. So sind etwa die Dauer und Intensität der Markenverletzung, die erzielten Umsätze, die Bekanntheit und der Ruf der Marke zu berücksichtigen und für jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.

Für den Schadensersatzanspruch selbst gibt es 3 Berechnungsarten nach Wahl des Verletzten:

  • es ist der Gewinn zu ersetzen, den der Verletzer infolge der Markenverletzung verloren hat, oder
  • der vom Verletzer erzielte Gewinn ist herauszugeben (sog. Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • vom Verletzer die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden kann (sog. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).

7. Warum muss ich Auskunft erteilen?

Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gemäß § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch - dieser dient in erster Linie dazu, den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat keine Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft ist dabei wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen - gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht - in diesem Fall sind sämtliche Belege, die im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch den gibt es - nach § 18 MarkenG. Er spielt vor allem in Plagiatsfällen eine große Rolle - hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiate ein für alle Mal vom Markt verschwinden und vernichtet werden. Dies kann entweder selbst in Auftrag gegeben werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung übergeben.

9. Und warum ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt beteiligt?

Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt eingeschaltet. Dies hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts zu erstatten - die Kostenbelastung verdoppelt sich. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung inzwischen heftig umstritten. Einige Gerichte halten die Einschaltung eines Patentanwalts bei einfachen Markenverletzungen für nicht erforderlich und lehnen daher einen Erstattungsanspruch ab. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hierzu ausgeführt:

"Aus dem Umstand, dass es im konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu beauftragen, folgt nicht, dass es auch erforderlich ist, einen Patentanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt aufgrund seiner kennzeichenrechtlichen Kenntnisse allein in der Lage, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es erforderlich war, neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt mit der außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war.

Hier gibt es mehr zur Reaktion bei Markenabmahnungen.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: StunningArt / shutterstock.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Beiträge zum Thema

Abmahnradar: Biozidprodukte, Unzulässige Widerrufsbeschränkung, Claris
(10.01.2025, 15:33 Uhr)
Abmahnradar: Biozidprodukte, Unzulässige Widerrufsbeschränkung, Claris
Abmahnradar: Biozodprodukte, Verstoß Nachahmungsschutz, Duftzwillinge
(20.12.2024, 13:33 Uhr)
Abmahnradar: Biozodprodukte, Verstoß Nachahmungsschutz, Duftzwillinge
Abmahnradar: aktuelle Abmahnungen der Woche
(13.12.2024, 18:06 Uhr)
Abmahnradar: aktuelle Abmahnungen der Woche
Massenhafte Abmahnungen der „Kanzlei Schneider“ – was steckt dahinter?
(04.12.2024, 08:17 Uhr)
Massenhafte Abmahnungen der „Kanzlei Schneider“ – was steckt dahinter?
Abmahnradar November: Werbung, Produktkennzeichnung & Marken
(29.11.2024, 16:45 Uhr)
Abmahnradar November: Werbung, Produktkennzeichnung & Marken
Abmahnradar: aktuelle Abmahnungen der Woche
(29.11.2024, 14:31 Uhr)
Abmahnradar: aktuelle Abmahnungen der Woche
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei