Wäsche und Waschen – Qualitätsverlust als Sachmangel?
Es ist ärgerlich: Händler können nichts dafür, aber Verbraucher sind unzufrieden, wenn pflegekritische Textilien nach den ersten (unsachgemäß durchgeführten) Waschgängen die Eigenschaften verlieren, die sie davor hatten. Verbraucher versuchen nachvollziehbarerweise, das Problem auf die Händler abzuwälzen, die ihrer Sicht nach die betroffenen Textilien zurücknehmen sollen. Die IT-Recht Kanzlei informiert in diesem Beitrag, auf wessen Seite das Recht steht.
I. Mangel oder schlechte Pflege?
Wenn sich Verbraucher nach kurzer Zeit beim Händler über die Qualität der gekauften Textilien beschweren, stellen sich beide Seiten die Frage: Mangel oder nicht Mangel? Ist ein T-Shirt oder ein Bademantel, der beim Waschen eingeht oder Ziehfäden hat, mangelhaft i.S.d § 434 BGB, so dass der Verbraucher ein Umtauschrecht hat? Oder sind solche Qualitätseinschränkungen normal und typisch und somit vom Verbraucher hinzunehmen?
II. Pflegekritische Textilien sind Diskussionsstoff
Wer pflegekritische Textilien aus bestimmten Fasern wie etwa Frottierhandtücher oder Frottier-Bademäntel kauft, ärgert sich nicht selten nach einigen Waschgängen darüber, dass die Textilien nicht mehr so weich und flauschig sind wie vor dem Waschen. Handelt es sich also um ein mangelhaftes Produkt minderer Qualität, das man deshalb umtauschen kann?
Regelmäßig lautet die Antwort nein, denn typischerweise hat der Erhalt der Eigenschaften von Textilien mit der Art der Pflege zu tun. Wer bei einer guten Waschmaschine das richtige Wasch- und Pflegeprogramm wählt und zugleich beim Waschmittel nicht spart, wird die Qualität von Textilien länger erhalten können. In rechtlicher Hinsicht liegt nach § 434 BGB jedenfalls so lange kein Sachmangel der Textilien vor, wie diese bei Gefahrübergang (in der Regel die Übergabe an den Verbraucher) die typische Beschaffenheit solcher Textilien hat. Was danach geschieht, wie gut und intensiv also der Käufer die Textilien pflegt, geschieht alleine auf dessen Risiko. Zwar ist grundsätzlich nicht auszuschließen, dass ein Produkt minderer Qualität seine Eigenschaften schneller verliert, doch ist dies nach allgemeiner Erfahrung ein häufig auftretendes Phänomen, insbesondere bei anderen günstigen Waren minderer Qualität. Damit daraus ein justiziabler Sachmangel wird, bedarf es eines besonders schnellen und gravierenden Verfalls, ohne dass der Käufer durch unsachgemäße Pflege nachgeholfen hat. Ein Rückgabe- oder Umtauschrecht für steif gewordene Handtücher gibt es somit nicht.
III. Ziehfäden bei Frottiertextilien
Häufig treten bei Frottiertextilien sog. Ziehfäden auf. Diese sind aufgrund der Stoffart und des Herstellungsprozesses von Frottier praktisch kaum zu vermeiden und somit geradezu typisch für diese. Hat ein Frottierbademantel oder eine andere Frottiertextilien eine überschaubare Anzahl an Ziehfäden, so ist dies daher kein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB, sondern eine Eigenschaft der Textilien, die man in Kauf nehmen muss. Weitere Verschlechterungen der Textilqualität lassen sich zudem häufig durch Einhalten der Pflegehinweise vermeiden, die regelmäßig auf den Textiletiketten abgedruckt sind. Dazu gehört etwa das vorsichtige, zielgenaue Abschneiden bereits bestehender Ziehfäden vor dem ersten Waschgang.
IV. Eingehen von Textilien beim Waschen
Kauft ein Verbraucher in einem Webshop ein T-Shirt, das bei der heimischen Anprobe sowohl passt als auch gefällt, ist der Unmut verständlicherweise groß, wenn es nach dem ersten Waschgang eingegangen ist und deshalb zu eng oder zu kurz ist. Diese Eigenschaft des Eingehens beim ersten Waschen, insbesondere von Baumwollprodukten, aber auch von anderen Textilien, ist jedoch regelmäßig kein Sachmangel, sondern textiltypisch und kann durch eine besondere Pflege verhindert oder zumindest eingeschränkt werden.
Dies wird besonders deutlich, wenn man sich klar macht, dass ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB nur dann vorliegt, wenn die Ware nicht die vereinbarte bzw. nicht die typische Eigenschaft hat, die sie haben sollte. Erhält der Käufer jedoch die von ihm bestellte Textilgröße zugesendet, so liegt bereits dann kein Sachmangel vor, wenn die Kleidung beim ersten Anprobieren nicht passt. Der Käufer hat von Gesetzes wegen dann kein Umtauschrecht. Passen die Textilien aber bei der ersten Anprobe sogar und werden sie dann erst durch den ersten, vom Käufer selbst nicht sachgemäß ausgeführten Waschgang Textilien typisch um 5-10 Prozent kleiner, so wird sie dadurch erst Recht nicht (sach-)mangelhaft. Verbraucher müssen das textiltypische Eingehen üblichen Umfangs also hinnehmen bzw. selbst für schonende Textilpflege sorgen, die dies verhindert.
V. Fazit
Verändern Textilien durch Waschen ihre Eigenschaften, insbesondere ihre Flauschigkeit oder Größe, so ist das zweifellos unbefriedigend. Allerdings handelt es sich dabei regelmäßig um eine unsachgemäße Pflege durch den Käufer und nicht um einen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB, so dass dem Käufer in aller Regel kein Umtauschrecht o.ä. zusteht. Ohne Kulanz des Händlers haben Verbraucher beim Kauf von Textilien im Versandhandel genauso wie beim Kauf im Ladengeschäft keine Möglichkeit, die betroffene Ware umzutauschen oder deswegen zurückzugeben. Freilich bleibt Verbrauchern die Möglichkeit des Widerrufs aufgrund des ihnen zustehenden Widerrufsrechts bei Fernabsatzgeschäften, wenn sie die betroffene Ware online oder per Katalog bestellt haben. Allerdings kann den Händlern dann in Einzelfällen ein Wertersatzanspruch zustehen, wenn die Ware durch unsachgemäße Verwendung (z.b. Waschung) des Verbrauchers beschädigt bzw. im Wert gemindert worden ist.
Bei Problemen, Rückfragen sowie weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich und im Einzelfall weiter.
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9 Kommentare
Es steht keine Waschanleitung auf dem Produkt.
Gewaschen bei 30 Grad
Vg und Danke für die Antwort
Eine gerade heftig diskutierte Frage in einem Onlineforum ist, ob ein fehlendes Waschetikett - das wohl irgendwann mal rausgeschnitten wurde -bei gebrauchtem Kledungstück ein Mangel ist und da nicht erwähnt in der Artikelbeschreibung der Artikel zurück genommen werden müsste von einem Privatverkäufer.
Es wäre super, wenn Sie der Community da helfen könnten !
Den Link zu dem Thread kann ich gerne zukommen lassen, sofern gewünscht.
Vielen Dank und Grüße
John
Es ist aber natürlich so, dass vor der Benutzung die Wäsche gewaschen werden muss !!! Danach konnte eine mangelhafte Verarbeitung festgestellt werden.
Sämtliche Nähte sind rausgerissen, weil sie so knapp eingefasst wurden. Der Verkäufer weigert sich die Wäsche zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten, weil die Wäsche bereits gewaschen wurde. Ist das rechtens ?
Kann man Klamotten denn zurückgeben wenn man vor dem ersten Waschen und beim tragen bemerkt, dass sie abfärben, z.B. auf der Haut? Oder muss man immer damit rechnen, dass Wäsche abfärbt? (Geht um ein Ballkleid)
Leicht ist die Abgrenzung in der Tat nicht. Unserer, in dem Beitrag ausgedrückter Meinung nach liegt jedenfalls dann kein Sachmangel vor, wenn der Verlust der Eigenschaften von Textilien im Wesentlichen auf der unsachgemäßen Behandlung durch den Kunden beruht. Man kann das ganz gut mit der Reißfestigkeit von Textilien vergleichen: Bleibt man mit einem T-Shirt irgendwo hängen und entsteht dadurch ein Loch in der Textilie, so trägt der Kunde hierfür auch dann die Verantwortung, wenn ein T-Shirt "besserer Qualität" in derselben Situation nicht sofort gerissen wäre. Es handelt sich dann schlichtweg um ein Produkt minderer Qualität, für das dann in aller Regel auch ein geringerer Preis gezahlt worden ist. Freilich "kippt" das irgendwann: Sollte eine Textilie unabhängig von der Art und Weise seiner Behandlung durch Kunden recht schnell seine (wesentlichen) Eigenschaften verlieren, dann sprechen mehr Argumente dafür, dass nicht bloß ein minderwertiges Produkt, sondern sogar ein mangelhaftes Produkt vorliegt. Insbesondere bei teuren Produkten, für die der Kunde verhältnismäßig viel Geld bezahlt hat, kann mindere Qualität im Einzelfall ein Mangel sein. Klare und vor allem fallunabhängige, abstrakte Abgrenzungskriterien zu finden, ist hier freilich schwierig. Als Faustformel lässt sich jedoch wohl sagen: Wenn der Kunde durch sein eigenes unsachgemäßes Zutun den Qualitäts- bzw. Eigenschaftsverlust der betroffenen Textilie in dem Sinne bewirkt hat, dass dieser durch eine andere Art der Behandlung hätte vermieden werden können, liegt kein Sachmangel vor, der zu Ansprüchen des Kunden führt.
Wo beginnt denn der Mangel? Der Autor hat nur ausgeführt, was hinzunehmen sei. Dies begründete er leider überwiegend mit der Standardfloskel, daß dies in Kauf zu nehmen sei. Wie könnte man denn abgrenzen? Literatur- oder Urteilsangaben fehlen gänzlich. "Zwar ist grundsätzlich nicht auszuschließen, dass ein Produkt minderer Qualität seine Eigenschaften schneller verliert...": Hier ist doch wohl eher zu konstatieren, daß gerade dann ein Sachmangel vorliegt, wenn das Produkt seine (vertraglichen) Eigenschaften verliert! Wenn ein Produkt minderer Qualität ist, so deutet das doch ebenfalls auf einen Sachmangel hin, sofern die mindere Qualität nicht vertraglich vereinbart wurde.