Telekommunikationsbetreiber muss vorläufig keine Technik zur Überwachung von Auslandstelefonaten bereit halten

Telekommunikationsbetreiber muss vorläufig keine Technik zur Überwachung von Auslandstelefonaten bereit halten
19.12.2007 | Lesezeit: 2 min

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Verpflichtung eines Telekommunikationsbetreibers zur Einrichtung von Vorkehrungen zur sog. Auslandskopfüberwachung vorläufig ausgesetzt.

Die Antragstellerin, eine deutsche Tochter eines britischen Telekommunikationsnetzbetreibers, hatte mit ihrem Eilantrag geltend gemacht, einer ihr nach der Telekommunikationsverordnung (TKÜV) obliegenden entsprechenden Verpflichtung aus finanziellen Gründen nicht nachkommen zu können. Konkret ging es um die Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 TKÜV, wonach die Telekom-munikation in den Fällen zu erfassen ist, in denen sie von einem den berechtigten Stellen nicht bekannten Telekommunikationsanschluss herrührt und für eine in der Anordnung angegebene ausländische Rufnummer bestimmt ist. Für die dem Verpflichteten hierdurch entstehenden Kosten sieht die TKÜV keine Entschädigung vor.

Das Verwaltungsgericht teilte die Zweifel der Antragstellerin an der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung. Die der Antragstellerin durch die Umsetzung der Verpflichtung entstehenden Kosten in Höhe von 180.000,- Euro pro Auslandskopf für die Technik sowie 450.00,- Euro an jährlichen Personalkosten seien nicht nur geringfügig. Eine entschädigungslose Verpflichtung zur Errichtung und Vorhaltung von Überwachungstechnik sei aber möglicherweise nicht mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (Art. 14 GG) vereinbar. Bei der dem Unternehmen auferlegten Verpflichtung handele es sich um eine genuin staatliche Aufgabe (Verfolgung bestimmter Straftaten), die nicht entschädigungslos auf Private abgewälzt werden könne. Im Rahmen einer Folgenabwägung befand die Kammer, dass die der Antragstellerin durch die Umsetzung der Verpflichtung entstehenden Nachteile schwerer wögen als diejenigen, die entstünden, falls die sog. Auslandsköpfe vorübergehend nicht eingerichtet würden.

Die in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangene Entscheidung ist rechtskräftig; die zuständige 27. Kammer beabsichtigt, die sich stellenden Fragen in einem Hauptsacheverfahren im Jahre 2008 zu klären.

Pressemitteilung des VG Berlin (Beschluss der 27. Kammer vom 8. November 2007 - VG 27 A 315. 07)

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Bildquelle:
schubalu / PIXELIO

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