LG Bochum: Angabe von E-Mail-Adresse, Telefonnummer und der Fax-Nummer soweit verfügbar in Widerrufsbelehrung des Onlinehändlers zwingend

Das LG Bochum hat zu dem am 13. Juni 2014 in Kraft getretenen Umsetzungsgesetz zur Verbraucherrechterichtlinie 2011/83 einer der ersten Entscheidungen vorgelegt (LG Bochum, Urteil vom 06.08.2014, I-13 O 102/14). Demnach hat der Onlinehändler im Text der Widerrufsbelehrung nicht nur seine postalische Adresse sondern auch E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer anzugeben, sofern diese verfügbar sind. Es reiche nicht aus, dass E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer dem Impressum des Onlinehändlers entnommen werden können. Werden die genannten Kontaktdaten nicht im Text der Widerrufsbelehrung aufgenommen, so sei dies ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß, der abmahnfähig ist.
Das LG Bochum hat nicht gelten lassen, dass E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sich wie im zu entscheidenden Fall bereits aus dem Impressum des Onlinehändlers ergeben, sondern hat gefordert, dass diese Angaben auch im Text der Widerrufsbelehrung enthalten sein müssen. Zwar ergebe sich eine Pflicht zur Angabe dieser Kontaktdaten nicht aus dem Gesetz selbst, sondern lediglich aus dem Gestaltungshinweis (Ziffer 2) zur Muster-Widerrufsbelehrung (Art. 246a § 1 EGBGB, Anlage 1)
Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein.
Nach Ansicht des LG Bochum werde aber „aus dem Gesamtkontext deutlich, dass der Gesetzgeber, der mit der Neufassung die Ausübung des Widerrufsrechts für den Verbraucher dadurch erleichtern wollte, dass die bisherige Formvorschrift wegfiel, eine ausreichende Information des Verbrauchers über diese Neuregelung und die Möglichkeiten des Widerrufs durch Benutzung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sicherstellen wollte. Eine vollständige und richtige Widerrufsbelehrung gebiete daher nach Auffassung des LG Bochum die Nennung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, sofern diese verfügbar sind“.
Die Entscheidung des LG Bochum, im Text der Widerrufsbelehrung seien E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Telefaxnummer soweit verfügbar zu benennen, ist für die Auslegung des Begriffs „verfügbar“ unbefriedigend, da nicht hinreichend auf die Pflichtangaben des Onlinehändlers im Impressum gem. § 5 Telemediengesetz (TMG) Bezug genommen wird. Demnach spielt die Frage der Verfügbarkeit nur eine Rolle für die Angabe der Faxnummer, da E-Mail-Adresse und Telefonnummer im Ergebnis Pflichtangaben im Impressum des Onlinehändlers sind und der Onlinehändler bei Nichtbenennung abgemahnt werden kann.
- Gem. § 5 Abs. 1, Nr. 2 TMG muss zwingend die E-Mail-Adresse genannt werden.
- Die Angabe einer Telefonnummer ist zwar nach Entscheidung des EuGH (Urteil vom 16.10.2009, Az:C-298/07) zu der dem TMG zugrundeliegenden EU-Richtlinie nicht zwingend erforderlich. Dies gilt aber nur dann, wenn ein anderer unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg besteht, über die Anfragen des Verbrauchers innerhalb von 30 bis 60 Minuten beantwortet werden. Das LG Bamberg hat diesen Zeitraum mit 60 Minuten präzisiert (Urteil vom 23.11.2012, Az: 1 HK O 29/12). In der Praxis der überwiegenden Mehrheit der Onlinehändler erfüllt nur der Kommunikationsweg über Telefon die Voraussetzung der Beantwortung einer Verbraucheranfrage innerhalb von 60 Minuten. Die Angabe der Telefonnummer im Impressum des Onlinehändlers ist daher in der Praxis unumgänglich.
Die Auslegung des Begriffs „soweit verfügbar“ in der Entscheidung des LG Bochums spielt daher in der Praxis nur eine Rolle für die Angabe der Faxnummer. Eine Faxnummer ist keine zwingende Pflichtangabe im Impressum des Onlinehändlers. Falls der Onlinehändler eine Faxnummer hat, sollte er sie zwar im Impressum benennen. Wenn der Onlinehändler allerdings keine Faxnummer besitzt, ist er auch nicht verpflichtet, eine solche Faxnummer zu erwerben, um sie in seinem Impressum benennen zu können. Sollte also eine Faxnummer nicht vorhanden sein, dann muss sie nach der Logik der Entscheidung des LG Bochums auch nicht im Text der Widerrufsbelehrung aufgenommen werden.
Es bleibt abzuwarten, ob gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wird. Jedenfalls ist der Onlinehändler zurzeit gut beraten, in den Text seiner Widerrufsbelehrung E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Telefaxnummer (soweit vorhanden) aufzunehmen.
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1 Kommentar
Ich kann nachvollziehen, dass Änderungen dazu führen, eine Option einzuführen. (Händler entscheidet, ob ein mündlicher Widerruf anerkannt wird oder nicht und hält dies in seinen Rechtstexten fest)
Das man jedoch aus einem Verbot eine Pflicht macht, ist kaum noch nachvollziehbar.
Das erinnert mich übrigens an die Kfz-Branche, wo lange Zeit die dritte Bremsleuchte verboten war und es selbst mit einer Vorführung beim TÜV nicht möglich war, diese montieren zu dürfen. Jahre später wurde genau diese dritte Bremsleuchte zur Pflicht, um überhaupt noch ein neues Auto verkaufen zu dürfen.
Bin nun gespannt, wie viele Onlinehändler wegen fehlender Rufnummer abgemahnt werden. Verrückte Welt.