Der Teilwiderruf im Fernabsatz nach neuem Verbraucherrecht: möglich oder ausgeschlossen?
Seit jeher ist das Recht des Verbrauchers, sich von einem per Fernabsatz geschlossenen Vertrag nur hinsichtlich einzelner bestellter Waren gegen eine Rückerstattung von deren Kaufpreis zu lösen, umstritten. Sofern eine derartige Möglichkeit von Teilen der Rechtsprechung eingeräumt wurde, stellten sich im Folgenden erhebliche Probleme bei der Regelung der Versandkostentragung. Allerdings wurde das Widerrufsrecht des Verbrauchers zum 13.06.2014 grundlegend reformiert, sodass fraglich ist, ob die auf die alte Rechtslage gestützten Auffassungen und Tendenzen noch für haltbar erklärt werden können. Lesen Sie im Folgenden, wie die IT-Recht-Kanzlei den Teilwiderruf nach den neuen Vorschriften bewertet.
Inhaltsverzeichnis
- 1.) Das Für und Wider des Teilwiderrufs in der bisherigen Literatur und Rechtsprechung
- a) Literatur
- b) Rechtsprechung
- 2.) Der Teilwiderruf nach neuem Verbraucherrecht
- a) Übertragbarkeit der Grundsätze mangels gesetzlicher Normierung?
- b) Ausschluss des Teilwiderrufs von Rechts wegen durch Kommission
- c) Vereinbarkeit des Ausschlusses mit der Verbraucherrechterichtlinie
- d) Differenzierter Lösungsvorschlag
- 3.) Fazit
1.) Das Für und Wider des Teilwiderrufs in der bisherigen Literatur und Rechtsprechung
a) Literatur
Weil das Gesetz innerhalb der Vorschriften zum Widerrufsrecht des Verbrauchers im Fernabsatz die Möglichkeit des bloß anteiligen Widerrufs nie ausdrücklich erwähnte, wurde diese von der Literatur schon früh aufgegriffen und grundsätzlich, durch eine zweckorientierte Normenauslegung, unterschiedlich bewertet.
Während teilweise im Sinne einer „Ganz oder gar nicht“-Dogmatik der Teilwiderruf deswegen für unzulässig erachtet wurde, weil der Verbraucher dadurch das Recht erhielte, den Vertrag zu Lasten des Unternehmers einseitig und nachträglich zu ändern und ihm somit ex post einen nicht gewünschten Vertragsinhalt aufzuzwingen (MünchKomm-Masuch, §355, Rn. 21; Staudinger/Kaiser, §355, Rn. 22), stellte die herrschende Meinung auf die Notwendigkeit eines hohen Verbraucherschutzniveaus ab und nahm ein Recht zum anteiligen Widerruf an (MünchKomm-Ulmer, § 355 Rn. 21; Wildemann-jurisPK-BGB, § 355 BGB Rn. 20.)
b) Rechtsprechung
Letztere Ansicht wurde sodann im Jahre 2008 in einem Grundsatzurteil des AG Wittmann (Beschluss v. 27. März 2008- Az :4 C 661/07 (II)) aufgegriffen und vor allem auf Basis der Harmonisierungsbestrebungen einschlägiger EU-Rechtsakte verfeinert. Die Möglichkeit des Teilwiderrufs wurde für derartige Verträge postuliert, die objektiv teilbare Leistungen zum Gegenstand haben und dem Verbraucher mithin die Möglichkeit, seine Willenserklärung durch den Widerruf nur auf Teile der von ihm bestellten Leistung zu beschränken, grundsätzlich einräumen.
Dafür spreche das vom europäischen Gesetzgeber verfolgte Ziel eines möglichst umfangreichen und hohen Verbraucherschutzniveaus, welches in den konkreten gesetzlichen Vorschriften dadurch zum Ausdruck komme, dass dem Verbraucher die Dispositionsfreiheit über sein Widerrufsrecht und in gleichem Zuge dessen Ausübung ohne erschwerende Bedingungen explizit zugesprochen werde.
Auch entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass gerade im Fernabsatz, der eine vorvertragliche Einsicht der zu bestellenden Ware unmöglich mache, vermehrt Sammelbestellungen oder parallele Ordern über mehrerer Vertragsgegenstände getätigt würden. Ließe man hier aber einen Teilwiderruf nicht zu, erführe das Widerrufsrecht des Verbrauchers, das gerade im Fernabsatz ein essentielles Instrumentarium darstelle, unangemessene Einschränkungen.
Anders urteilte dahingegen das AG Lübbecke (Beschluss v. 07.06.2013 - Az. 3 C 139/13) angesichts eines begehrten Teilwiderrufs für eine überschießende Menge an nach erfolgreicher Verlegung nicht benötigten Fliesen. Das Widerrufrecht gebe dem Verbraucher grundsätzlich die Gelegenheit, die bestellte Ware auf deren Übereinstimmung mit den subjektiven Vorstellungen und auf Mängel hin zu überprüfen, müsse aber dann versagt werden, wenn dessen Ausübung nur auf einen mangelnden Bedarf zurückzuführen sei und wenn die bestellte Ware eigentlich den Wüschen des Verbrauchers entspreche.
Offensichtlich hat das AG in seiner Entscheidung jedoch den konkreten Wortlaut des Gesetzes außer Acht gelassen, nach dem das Widerrufsrecht nicht vom Vorliegen bestimmter Umstände in der Beschaffenheit der Ware oder der Person des Verbrauchers abhängig gemacht, sondern vielmehr grundlos und ohne subjektive oder objektive Kausalbedingungen gewährt wird.
2.) Der Teilwiderruf nach neuem Verbraucherrecht
a) Übertragbarkeit der Grundsätze mangels gesetzlicher Normierung?
Auch nach Inkrafttreten der Gesetzesänderungen zum 13.06.2014 entbehren die Vorschriften über das Widerrufsrecht des Verbrauchers im Fernabsatz einer Regelung des Teilwiderrufs. Ebenso wie nach alter Rechtslage findet dieser keine Erwähnung.
Grundsätzlich bietet diese Regelungslücke Anlass dazu, die literarischen und gerichtlichen Tendenzen, die für eine Gewährung des Rechts zum anteiligen Widerruf sprechen, in gleicher Form aufzugreifen und auch für die reformierten Regelungen heranzuziehen.
b) Ausschluss des Teilwiderrufs von Rechts wegen durch Kommission
Dagegen spricht allerdings ein Leitfaden der Europäischen Kommission zur Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU), auf deren Umsetzung die kürzlich ergangenen Gesetzesänderungen basieren.
In Punkt 6.4.1 widmet sich dieser ausdrücklich der Frage des Teilwiderrufs und gibt zu erkennen, dass dieser offenbar bewusst nicht in Bestimmungen der Richtlinie aufgenommen wurde. Wortlautgemäß heißt es:
„Obwohl in der Richtlinie ein solches Recht nicht ausdrücklich vorgesehen ist, hindert sie den Unternehmer und den Verbraucher auch nicht daran, einen teilweisen Rücktritt vom Vertrag durch Rücksendung lediglich einer einzelnen Ware oder aber mehrerer Waren, die im Zuge einer gemeinsamen Bestellung verkauft wurden, zu vereinbaren.“
Impliziert wird insofern, dass die Möglichkeit des Teilwiderrufs dem Verbraucher nicht von Rechts wegen zugesprochen wird, sondern dass diese vielmehr ein „Plus“ ist, welches der Unternehmer in seinen Vertragsbedingungen explizit einräumen muss.
Die durch das Grundsatzurteil des AG Wittmann postulierten Zweckmäßigkeitserwägungen werden durch die Ansicht der Kommission mithin ausgehebelt und sollen nach neuer Rechtslage kein Recht des Teilwiderrufs unabhängig von der Existenz einer dahingehenden Vereinbarung mehr begründen können.
c) Vereinbarkeit des Ausschlusses mit der Verbraucherrechterichtlinie
Fraglich ist allerdings, ob eine nach Kommissionsmaßstäben erfolgende Auslegung den Zielen der Verbraucherrechterichtlinie entsprechen kann.
Aus zweierlei Gründen erscheint eine derart restriktive Gestattung des Teilwiderrufs unangemessen.
Zum einen nämlich folgen sämtliche Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU einem möglichst hohen Verbraucherschutzniveau, dem durch die Harmonisierung des Widerrufsrechts im gesamten europäischen Binnenmarkt Rechnung getragen werden soll (Erwägungsgründe 4 und 7). Ausprägung des Schutzes sind die erweiterten Möglichkeiten des Widerrufs über diverse Kommunikationsmittel und die nach wie vor nur an formale und nicht substantielle Bedingungen geknüpfte Gewährung des Widerrufsrechts.
Gleichzeitig aber wird in Erwägungsgrund 5 die zunehmende Bedeutung des Versandhandels und des elektronischen Geschäftsverkehrs explizit erwähnt, wobei im Folgenden die Harmonisierung von dort anwendbaren umfänglichen Widerrufsvorschriften angesichts der im Fernabsatz bestehenden besonderen Schutzwürdigkeit des Verbrauchers für essentiell erachtet wird.
Soll nun aber insbesondere im Fernabsatz die Reform des Widerrufsrechts ein hohes Schutzniveau und mithin eine umfängliche Berücksichtigung der Interessen des Verbrauchers garantieren, erweist sich der vermeintlich intendierte gesetzliche Ausschluss des Teilwiderrufs als zweckwidrig.
Zu erkennen ist nämlich, dass der Fernvertrieb anders als der stationäre Handel dem Verbraucher keinerlei Möglichkeit bereitstellt, die ausgewählte Ware noch vor Vertragsschluss auf ihre Aufmachung, Beschaffenheit und ihre Tauglichkeit nach Maßgabe der subjektiven Vorstellungen hin zu überprüfen. Daraus folgt unmittelbar ein gesteigertes Risiko des Verbrauchers, Waren erst nach der Lieferung für ungeeignet befinden zu können und somit auf nachvertragliche Rückabwicklungsmechanismen angewiesen zu sein.
Zwar wird diesem Risiko durch das Widerrufsrecht weitgehend Rechnung getragen. Allerdings erweist sich die Fallkonstellation, in der eine Sammelbestellung erfolgt und nur Teile der Warengesamtheit nicht der Verbrauchervorstellung entsprechen, als nachteilig für den Verbraucher. Ihm soll es insofern nämlich verwehrt sein, den Vertrag nur hinsichtlich der nicht benötigten Bestellungsinhalte von Rechts wegen rückabzuwickeln, sodass bei fehlender Kulanz des Unternehmers auch die begehrten Bestandteile von der Rückabwicklung betroffen wären.
Angesichts des heutzutage gängigen Usus, Fernabsatzbestellungen eben nicht nur auf ein Element zu beschränken, sondern vielmehr mehrere Artikel innerhalb desselben Shops zu beordern, kommt der von der Kommission eingeschlagene Kurs einem hohen Verbraucherschutzniveau also gerade nicht zu gute, sondern wirkt sich mit Blick auf den Zeit- und Arbeitsaufwand vielmehr abträglich für solche Verbraucher aus, die eine gesteigerte Kaufkraft an den Tag legen. Während Verbraucher, die einzelne Waren bestellen, diese ungehindert widerrufen können, sollen gerade die Mehrkäufer einer rechtlichen Ungleichbehandlung ausgesetzt und in ihrem Widerruf gesetzlich auf ein „Ganz oder gar nicht“-Szenario begrenzt werden.
Dabei erscheint die Möglichkeit des Teilwiderrufs auch aus Unternehmersicht lukrativ, da ein Verkäufer im Falle einer Sammelbestellung immerhin die teilweise Erfüllung der vertraglichen Zahlungspflichten verlangen und mithin einen Umsatz verzeichnen könnte, der ihm im Falle des vollständigen Widerrufs verwehrt bliebe.
d) Differenzierter Lösungsvorschlag
Wie eben festgestellt, erscheint es unbillig, die Gewährung des Teilwiderrufs von einer für jeden Einzelfall zu treffenden ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien abhängig zu machen. Allerdings dürfen die Bestimmungen zum Widerrufsrecht nicht ausschließlich die Belange des Verbrauchers berücksichtigen und so untragbare Belastungen für den Unternehmer herbeiführen. Vielmehr sind zwecktaugliche Regelungen zu etablieren, die zwar einem hohen Verbraucherschutz dienen, die Unternehmerinteressen dabei aber nicht gänzlich außer Acht lassen und vor allem die unternehmerische Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen (Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2011/83/EU).
Vor dem Hintergrund eines solchen Interessenausgleichs erscheint es als gängiger Lösungsweg für das Problem des Teilwiderrufs, diesen zwar von Rechts wegen zu gewähren und ihn Verbrauchern so grundsätzlich zuzusprechen. Allerdings sollte es dem Unternehmer möglich sein, den Teilwiderruf in seinen AGB wirksam auszuschließen. Macht er von diesem Mittel Gebrauch, so kann der bestellende Verbraucher, welcher die AGB vor der Bestellung stets zu akzeptieren hat, sich auf einen Teilwiderruf nicht berufen und ist gehalten, entweder den gesamten Vertrag rückabzuwickeln oder auf einen Widerruf zu verzichten.
Hinweis zur Möglichkeit des Ausschlusses in den AGB:
Ob ein Ausschluss des Teilwiderrufs in den AGB möglich ist, ist zwar umstritten. Insofern verbietet § 361 Abs. 2 BGB nämlich das Abweichen von den Vorschriften über das Widerrufsrecht zulasten des Verbrauchers. Da der Teilwiderruf aber gerade nicht Bestandteil einer Vorschrift über das Widerrufsrecht geworden ist, ist nach hier vertretener Ansicht dessen Abbedingung in AGB möglich.
Trifft der Unternehmer jedoch keine dahingehende Regelung und wird somit der Teilwiderruf von Geschäftsbedingungen nicht erfasst, sollte er dem Verbraucher nach Sinn und Zweck der Verbraucherrechterichtlinie möglich sein.
Für die Problematik der Versandkostentragung beim Teilwiderruf nach der neuen Rechtslage siehe diesen Beitrag der IT-Recht Kanzlei.
3.) Fazit
Die Tendenz der Rechtsprechung, nach alter Rechtslage einen Teilwiderruf im Fernabsatz immer dann zu gewähren, wenn eine objektiv teilbare Leistung bestellt wurde, ist auf das neue Verbraucherrecht mangels einschlägiger gesetzlicher Vorgaben zwar augenscheinlich übertragbar. Allerdings soll nach Ansicht der Europäischen Kommission die Gewährung des Teilwiderrufs von Rechts wegen ausgeschlossen sein, sodass es vielmehr auf eine explizite Vereinbarung der Vertragsparteien ankomme.
Dass eine solch restriktive Auslegung das dem Verbraucher grundlos zustehende Widerrufsrecht in gängigen Konstellationen des Fernabsatzes stark einschränken und gerade solche privaten Käufer benachteiligen würde, die durch Sammel- oder Mengenbestellungen den unternehmerischen Umsatz nicht unerheblich fördern, scheint nicht hinreichend berücksichtigt worden zu sein. Zwar dürfte die gegenwärtige Rechtsauffassung der Kommission ein Aufatmen derjenigen Unternehmer bewirken, denen der Teilwiderruf ein Dorn im Auge ist. Jedoch ist es durchaus möglich, dass zukünftige, auch höchstrichterliche Urteile den vorgeschlagenen Kurs zugunsten der Verbraucher ändern und geringe Anforderungen an einen Teilwiderruf aufstellen. Neue Entwicklung zu diesem Thema wird die IT-Recht Kanzlei mit besonderem Augenmerk verfolgen.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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3 Kommentare
Kleine Korrektur:
Ich schrieb: Dann kann ihn der Verbraucher aber auch nicht vertraglich ausschließen, weil das Widerrufsrecht von Gesetzes wegen nicht vom Unternehmer eingeschränkt werden darf.
Richtig muss es heißen:
Dann kann ihn der Unternehmer aber auch nicht vertraglich ausschließen, weil das Widerrufsrecht von Gesetzes wegen nicht vom Unternehmer eingeschränkt werden darf.
Gerne direkt im Original-Kommentar korrigieren!
Danke und beste kollegiale Grüße,
Alexander Schupp
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
it-recht-deutschland
- Kanzleien für IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz in Kooperation -
Ihre Ausführungen zum Teil-Widerruf sind äußerst informativ und lesenswert - Ihren Lösungsansatz (so interessengerecht er im Ergebnis sein mag) halte ich jedoch nicht für empfehlenswert, da er zu Abmahnungen führen kann.
Denn entweder man folgt der Einschätzung der Kommission, dass ein Teil-Widerruf gesondert vertraglich vereinbart werden muss, oder man legt das Gesetz - wegen des von Ihnen angesprochenen hohen Schutzniveaus für den Verbraucher - so aus, dass ein Teil-Widerruf von Gesetzes wegen möglich ist.
Dann kann ihn der Verbraucher aber auch nicht vertraglich ausschließen, weil das Widerrufsrecht von Gesetzes wegen nicht vom Unternehmer eingeschränkt werden darf.
D.h: Entweder man folgt der Auffassung Kommission und sagt, ein Teil-Widerruf ist gesetzlich nicht vorgesehen und muss daher gesondert vereinbart werden, oder es gibt (immer) die Möglichkeit eines Teil-Widerrufs.
Ein Ausschluss per AGB wäre also entweder gesetzeswidrig oder eine gesetzeswiederholende Regelung - und daher in beiden Fällen nicht empfehlenswert!
Beste kollegiale Grüße
Alexander Schupp
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
it-recht-deutschland
- Kanzleien für IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz in Kooperation -
Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar!