AGB-Klausel zum Teillieferungsvorbehalt - nicht in jedem Falle abmahnbar
Ist die nachfolgende AGB Klausel wettbewerbswidrig?: "Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für Sie zumutbar ist."
Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Hintergrund
Gemäß § 266 BGB ist ein Verkäufer zur Erbringung von Teilleistungen grundsätzlich nicht berechtigt. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist zu verhindern, dass der Käufer durch mehrfache Leistungen des Verkäufers belästigt wird. Das LG Essen hatte nun zu entscheiden, ob eine in AGB enthaltene Teillieferungsklausel wettbewerbswidrig (und damit abmahnbar) ist, die den Vorbehalt zur Teillieferung ausdrücklich auf die Fälle beschränkt, die dem Verbraucher "zumutbar" sind. Der Kläger berief sich darauf, dass das Zumutbarkeitskriterium bei der streitgegenständlichen Klausel, die ausnahmsweise auch eine Teillieferung erlaubt, nicht hinreichend konkret genannt sei.
Urteil des LG Essen (vom 18.05.2009, Az. 4 O 444/03)
Zunächst einmal stellte das LG Essen klar, dass § 266 BGB disponibel sei. Der Beklagte habe sich lediglich Teilleistungen für den Fall, dass sie für den anderen Vertragsteil zumutbar sind, ausbedungen. Damit habe er sich an der gesetzlichen Regelung orientiert, wonach der Gläubiger Teilleistungen gem. § 242 BGB dann nicht ablehnen dürfe, wenn sie ihm bei Annahme bei verständiger Würdigung der Lage des Schuldners und seiner eigenen schutzwürdigen Interessen zumutbar sind. Eine inhaltliche Beschränkung des Leistungsverweigerungsrechts oder Zurückbehaltungsrechtes i.S.v. § 309 Nr. 2 a, b liege damit gerade nicht vor.
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