Abmahnradar: Irreführung über Herkunft der Ware / Fehlerhafte Textilkennzeichnung / Marke: Mensch ärgere Dich nicht
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Abmahnfallen: Die Klassiker"
Diese Woche gab es einige etwas exotische Themen. Zum einen ging es um den Vertrieb von nicht zugelassenen Lebensmitteln, zum anderen um die Täuschung über die betriebliche Herkunft durch das Anbieten von scheinbarem Originalzubehör. Beides sind abmahnfähige Wettbewerbsverstöße. Ansonsten ging es im Urheberrecht um Filesharing und Bilderklau. Und im Markenrecht wurde erneut die unberechtigte Nutzung der Marke "Mensch ärgere Dich nicht" abgemahnt.
Übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:
Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.
Und nun die Abmahnungen der Woche:
Irreführung über Herkunft der Ware
Abmahner: Michaela Maurer
Kosten: 1.134,55 EUR
Darum geht es: Hier wurde abgemahnt, weil ein Händler in der Artikelbeschreibung zunächst angegeben hatte, es handele sich um ein Produkt der Marke XY - obwohl es sich um ein im 3D-Druckverfahren hergestelltes Produkt und eben nicht um Originalteile handelte. Solche Konstellationen können übrigens auch markenrechtliche Ansprüche auslösen - denn soweit ein geschützter Markenname für nicht originales Zubehör verwendet wird, ist dies nur in engen Grenzen möglich. Im vorliegenden Fall wurde jedoch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Irreführung über wesentliche Produktmerkmale (betriebliche Herkunft) durch einen Mitbewerber ausgesprochen.
Tipp: Dass über Produkteigenschaften immer wahrheitsgemäß informiert werden muss, dürfte klar sein. In diesem Beitrag beschäftigen wir uns mit der etwas komplexeren markenrechtlichen Problematik im Zubehörhandel.
E-Shisha Vape: Fehlende Gefahrenhinweise
Abmahner: Karamalakoglu & Berberoglu GbR
Kosten: 1.295,43 EUR
Darum geht es: Hier ging es um Einwegzigaretten - bzw. deren Kennzeichnung. Konkret um E-Shisha Vape. *Vorwurf: Es handele sich um Gemische, die aus gefährlichen Stoffen bestehen - dann müssten die Gefahreneigenschaften angegeben werden, was hier offenbar fehlte. Es geht um eine relativ exotische Verordnung: die CLP-VO. Abgemahnt wurde ein Verstoß gegen die Kennzeichnungs- und Sicherheitspflichten der CLP-VO - danach müssen bei jeder Art von Werbung für die dort als gefährlich eingestuften Gemische eben die Gefahrenhinweise gegeben werden. Also insbesondere die Gefahrenpiktogramme. Über eine ganz ähnliche Abmahnung hatten wir übrigens in der Vergangenheit berichtet hier.
Tipp: Wir haben hier einen Ratgeber in Sachen CLP veröffentlicht.
Fehlerhafte Textilkennzeichnung
Abmahner: Wettbewerbszentrale Frankfurt am Main
Kosten: 350,00 EUR
Darum geht es: Dieses Thema ist bei den Abmahnern etwas in Vergessenheit geraten: Es ging hier zum einen um die fehlenden Angaben der Textilkennzeichnung. Nach den Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung muss der Kunde vor dem Kauf über die Zusammensetzung der Textilfasern informiert werden. Es dürfen nur natürlich Textilfaserbezeichnungen verwendet werden, die die Textilkennzeichnungsverordnung (in Verbindung mit dem Textilkennzeichnungsgesetz) kennt.
TIPP: Sollten Sie Textilerzeugnisse verkaufen, so achten Sie darauf, zumindest die folgenden 3 Regeln einzuhalten (Zusatz bei Multifasern s.o.):
Regel Nr. 1: Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I der EU-Textilkennzeichnungsverordnung verwendet werden.
Regel Nr. 2: Die Bezeichnungen nach Anhang I der EU-Textilkennzeichnungsverordnung dürfen weder alleinstehend noch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort für andere Fasern verwendet werden!
Regel Nr. 3: Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen (wie z.B. „Lycra“) sind keine zulässigen Angaben zur Textilfaserzusammensetzung. Durch das Verbot der Verwendung von Markennamen als Rohstoffstoffgehaltsangabe soll verhindert werden, dass Verbraucher unrichtige Vorstellungen über die Beschaffenheit des Textilerzeugnisses haben könnten. Zulässig ist es jedoch, wenn Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen den laut der Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung zulässigen Bezeichnungen von Textilfasern unmittelbar voran- oder nachgestellt werden
Hier finden Sie einen Leitfaden zur Textilkennzeichnungsverordnung.
Lebensmittel ohne Zulassung
Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 238,00 EUR
Darum geht es: Hier ging es um den Vertrieb von LianFeng Hiobstränen-Samen, die offensichtlich nicht als Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-Verordnung (EU) 2015/2283 zugelassen waren. Lebensmittel können grundsätzlich frei gehandelt werden, sofern sie alle lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllen.
Neuartige Lebensmittel, auch Novel Food genannt, bedürfen jedoch einer Zulassung. Nach der oben genannten Novel Food-Verordnung sind neuartige Lebensmittel solche, die vor dem 15. Mai 1997 in der EU nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und bestimmten Lebensmittelgruppen der genannten Verordnung zugeordnet werden können. Diese neuartigen Lebensmittel dürfen in der EU nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind.
Urheberrecht I: Unberechtigte Bildnutzung
Abmahner: dpa Picture-Alliance GmbH
Kosten: 1.340,47 EUR
Darum geht es: Das Thema ist bekannt: Bilderklau bzw. die unerlaubte Nutzung geschützter Bildwerke. Aber auch hier handelt es sich rechtstechnisch nicht um eine Abmahnung: Denn es werden nur Schadensersatzansprüche geltend gemacht, auf Unterlassungsansprüche bzw. die Abgabe einer Unterlassungserklärung wird ausdrücklich verzichtet. Hier muss jeder Abgemahnte selbst prüfen, ob das Zahlungsangebot attraktiv ist und/oder ob es ggf. besser ist, vorsorglich eine Unterlassungserklärung abzugeben und dann ggf. in ein streitiges Verfahren überzugehen.
Urheberrecht II: Filesharing
Abmahner: Warner Bros. Entertainment Inc.
Kosten: 935,80 EUR
Darum geht es: Auch wenn es nichts mit dem Onlinehandel zu tun hat, so möchten wir es der Vollständigkeit halber doch nicht unterlassen, auch auf dieses Abmahnphänomen hinzuweisen. Die Hochzeit der filesharing-Abmahnungen ist eigentlich schon lange vorbei – aber es wird immer noch und gefühlt wieder etwas mehr abgemahnt. Dabei geht es um das illegale Anbieten von Filmen über sog. Tauschbörsen. Das kann auch 2023 immer noch ein urheberrechtlicher Verstoß und damit unzulässig sein - grundsätzlich.
Marke : Benutzung der Marke "Mensch ärgere Dich nicht"
Abmahner: Schmidt Spiele GmbH
Kosten: 3.020,34 EUR
Darum geht es: Diese Markenabmahnungen reißen seit Wochen nicht ab: Es geht um den Begriff Mensch ärgere Dich nicht - ein beliebtes Spiel, aber eben auch ein geschützter Markenbegriff (alternativ wurde in der Vergangenheit auch gerne der Begriff "Kniffel" abgemahnt). Der Begriff wurde verwendet, um - in der Artikelbeschreibung - nicht lizenzierte Fremdprodukte zu bewerben. Hier liegt letztlich das Problem: Der Verkehr und offenbar auch viele Händler gehen teilweise davon aus, dass es sich bei dem bekannten Spiel um einen Gattungsbegriff handelt, der eine bestimmte Art von Brettspiel beschreibt. Dies ist aber (leider) nicht der Fall.
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Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:
1. Warum wurde ausgerechnet ich abgemahnt?
Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken selbst oder durch einen Dienstleister. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke offline oder online, ohne dazu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die vermeintliche Rechtsverletzung. Natürlich kann es im einen oder anderen Fall auch sein, dass ein unliebsamer Mitbewerber den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber den Abgemahnten aufgrund einer bestehenden, aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm hatte - wie auch immer: Marken werden angemeldet, um überwacht zu werden.
2. Was ist eine Abmahnung?
Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer, einen Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung beizulegen - der Abmahnende gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Einigung - das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erst einmal ein Hammer: Finanziell und auch tatsächlich, denn sie stellt einen erheblichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten dar. Und doch ist die Abmahnung, sofern sie berechtigt und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, grundsätzlich eine Chance.
3. Was wollen die eigentlich von mir?
In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:
- Beseitigungsanspruch
- Unterlassungsanspruch
- Auskunftsanspruch
- Schadensersatzanspruch
- Vernichtungsanspruch
- Kostenerstattungsanspruch
Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind in der Regel alle Ansprüche zu bejahen - liegt keine Rechtsverletzung vor, folgt daraus die Abweisung aller (!) Ansprüche.
4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch für mich?
Sofern Sie eine geschützte Marke unbefugt benutzt haben, hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Das bedeutet, dass der Markeninhaber verlangen kann, dass Sie die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Um sich abzusichern und die Ernsthaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Erklärung zu gewährleisten, wird in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe festgelegt. Nur die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen - für den Abgemahnten bedeutet dies: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt und damit eine gerichtliche Durchsetzung vermieden werden kann.
5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?
Da die Abgabe der Unterlassungserklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, sollte genau darauf geachtet werden, was in der Erklärung steht:
Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist zwangsläufig im Interesse des Markeninhabers formuliert und dementsprechend weit gefasst - es empfiehlt sich daher in der Regel, diesen Entwurf zu überarbeiten (modifizieren), damit die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt, gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. Auf keinen Fall sollte zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.
6. Was kostet das jetzt?
Markenabmahnungen sind teuer - sagt der Volksmund. Und das stimmt - vor allem im Markenrecht:
Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzten Markeninhaber, einen Anwalt mit der Abmahnung zu beauftragen - der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Ursache für diese Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Darüber hinaus steht dem Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch ein Schadensersatzanspruch zu - der Abgemahnte wird also doppelt zur Kasse gebeten.
Und wie berechnet sich der Zahlungsanspruch?
Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandswert - dieser ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Höhe dieses Wertes ist das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:
Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sogenannter Regelstreitwert von 50.000 Euro durchgesetzt, der im Einzelfall natürlich über- oder unterschritten werden kann. So sind etwa die Dauer und Intensität der Markenverletzung, die erzielten Umsätze, die Bekanntheit und der Ruf der Marke zu berücksichtigen und für jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.
Für den Schadensersatzanspruch selbst gibt es 3 Berechnungsarten nach Wahl des Verletzten:
- es ist der Gewinn zu ersetzen, den der Verletzer infolge der Markenverletzung verloren hat, oder
- der vom Verletzer erzielte Gewinn ist herauszugeben (sog. Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
- vom Verletzer die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden kann (sog. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).
7. Warum muss ich Auskunft erteilen?
Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gemäß § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch - dieser dient in erster Linie dazu, den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat keine Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft ist dabei wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen - gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht - in diesem Fall sind sämtliche Belege, die im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen, vorzulegen.
8. Und der Vernichtungsanspruch?
Auch den gibt es - nach § 18 MarkenG. Er spielt vor allem in Plagiatsfällen eine große Rolle - hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiate ein für alle Mal vom Markt verschwinden und vernichtet werden. Dies kann entweder selbst in Auftrag gegeben werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung übergeben.
9. Und warum ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt beteiligt?
Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt eingeschaltet. Dies hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts zu erstatten - die Kostenbelastung verdoppelt sich. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung inzwischen heftig umstritten. Einige Gerichte halten die Einschaltung eines Patentanwalts bei einfachen Markenverletzungen für nicht erforderlich und lehnen daher einen Erstattungsanspruch ab. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hierzu ausgeführt:
"Aus dem Umstand, dass es im konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu beauftragen, folgt nicht, dass es auch erforderlich ist, einen Patentanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt aufgrund seiner kennzeichenrechtlichen Kenntnisse allein in der Lage, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es erforderlich war, neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt mit der außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung zu beauftragen."
Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war.
Hier gibt es mehr zur Reaktion bei Markenabmahnungen.
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