Alles im Rahmen - zur Haftung als Täter oder Störer bei Framing

Alles im Rahmen - zur Haftung als Täter oder Störer bei Framing
von Bodo Matthias Wedell
08.01.2014 | Lesezeit: 4 min

Das OLG Köln hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, inwiefern der Betreiber einer zu gewerblichen Zwecken genutzten Homepage für Urheberrechtsverletzungen haftbar zu machen ist, wenn er für die Verkaufstätigkeit in seinem Internetauftritt eine Schnittstelle zu einer online-Verkaufsplattform (Onlineshop) setzt und die Rechtsgutsverletzung auf dieser Verkaufsplattform stattfindet, OLG Köln, Urteil vom 14.09.2012, Az. 6 U 73/12. Im Ergebnis lehnte das Gericht hier eine Täter- und Störerhaftung ab.

1. Was war passiert?

Der Beklagte betreibt eine Webseite. Unter der Rubrik „Shop“ auf seiner Webseite wurde eine Verbindung zum Onlineshop amazon.de hergestellt, auf der die online-Verkaufstätigkeit vollzogen wurde. Eine Veränderung der Domain in der Adresszeile fand bei der Verlinkung nicht statt. Die Nutzer wurden auf dieses Vorgehen mittels des Hinweises „in Partnerschaft mit amazon.de“ hinreichend aufmerksam gemacht. Auf der amazon-Webseite wurde dann ein urheberrechtlich geschütztes Bild dargestellt, für das weder der Beklagte als Webseitenbetreiber, noch die Firma amazon.de als Onlineshopbetreiber Rechte besaßen. In der Folge wurde der Webseitenbetreiber auf Unterlassung verklagt.

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2. Der rechtliche Rahmen

Eine Rechtsgutsverletzung kann grundsätzlich entweder durch einen Täter oder durch einen Störer begangen werden

a) Täter
Bei den handlungsbezogenen Verletzungstatbeständen des Marken- oder Urheberrechts haftet als Täter nur, wer eine konkrete Verletzungshandlung entweder selbst (= Täter), durch eine andere Person (= in mittelbarer Täterschaft) oder zusammen mit einer anderen Person (= Mittäterschaft) erfüllt, vgl. BGHZ 185, 330- Sommer unseres Lebens, BGH GRUR 2011, 1018- Automobil Onlinebörse.

b) Störerhaftung
Als Störer kann derjenige bei Verletzung von absoluten Rechten in Anspruch genommen werden, der in irgendeiner Weise willentlich und kausal zur Rechtsgutsverletzung beiträgt, vgl. BGH, GRUR 2011, 152- Kinderhochstühle im Internet. Eine Störerhaftung kann auch bei einer Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortliche handelnden Dritten bejaht werden, vgl. BGH GRUR 2001, 1038- ambiente.de.
Allerdings dürfen die Anforderungen an eine Störerhaftung an Dritte, die die rechtswidrige Handlung nicht selbst vornehmen, nicht allzu hoch angesetzt werden. Als Maßstab für die Bejahung einer Störerhaftung ist an eine Verletzung von zumutbaren Verhaltenspflichten, insbesondere Prüfpflichten zu denken. Konkret bezogen auf die drohende Rechtsverletzung durch Dritte muss stets eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden, bei der insbesondere die Funktion des Störers, als auch die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen hat, gegeneinander abgewogen werden müssen, vgl. BGH GRUR 2012, 304- Basler Haar-Kosmetik. Eine Verpflichtung zur Abwendung einer Rechtsgutsverletzung kann sich ebenso aus dem Gesichtspunkt eines gefahrerhöhenden Verhaltens ergeben, vgl. BGHZ 173, 188- Jugendgefährdende Medien bei eBay.

3. Die Entscheidung des Gerichts

Eine Haftung als Täter war, nach den obigen Grundsätzen, nicht gegeben, da er das Bild nicht auf seiner eigenen Webseite so zur Verfügung stellte, dass es von jedermann eingesehen werden konnte. Vielmehr hat er durch die Schnittstelle auf seiner Webseite auf die amazon Seite lediglich den Zugang dazu erleichtert. Dieses genügt nicht für eine Täterhaftung. Hieran ändert auch der visuelle Eindruck eines einheitlichen Internetauftritts nichts, vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.03.2012, Az: 6 U 206/11. Insbesondere hat er sich auch die im amazon-frame angezeigten Inhalte in seinem Webauftritt nicht zu Eigen gemacht. Durch die Information über die „Partnerschaft“ mit der Fa. amazon wird vielmehr dem Internetnutzer deutlich gemacht, dass auf fremde Inhalte verlinkt werde.

Eine Störerhaftung kann zwar grundsätzlich auch in dieser Konstellation in Betracht gezogen werden, da der Webseitenbetreiber durch die Einbindung der amazon-Schnittstelle in seinem Webauftritt dazu beigetragen hat, dass der Internetnutzer überhaupt Zugriff auf das Bild bekommt (=gefahrerhöhendes Verhalten). Eine Vorauskontrolle aller „amazon- frames“ ist allerdings für einen Webseitenbetreiber, der eine solche Schnittstelle aus provisionsgründen benutzt, nicht zumutbar. Deshalb hat das Gericht auch eine Störerhaftung in diesem Fall verneint.

Ein anderes Ergebnis kann sich dann ergeben, wenn etwa der Webseitenbetreiber seinerseits bezüglich einer im Raum stehenden Urheber- oder Markenrechtsverletzung aktuell abgemahnt wird. Dann wäre jedenfalls eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Shopbetreiber, hier der Fa. amazon, zu bejahen.

4. Das Fazit

Der Fall macht deutlich, dass bei der Einbindung von Schnittstellen auf dem eigenen Webauftritt zu fremden Inhalten Vorsicht geboten ist. In der dargestellten Fallkonstellation wurde zwar eine Störerhaftung abgelehnt. Allerdings kann dieses anders zu beurteilen sein, wenn der Webseitenbetreiber seinerseits aktuell wegen einer Marken- oder Urheberrechtsverletzung abgemahnt wird. In diesem Fall wäre eine Haftung für eine Rechtsverletzung auf der Shopseite wohl, nach den dargestellten Grundsätzen, zu bejahen.
Die Grundaussage des Urteils ist wohl auf die Einbettung von beispielsweise Youtube-Inhalten in Blogs übertragbar.

Wichtig ist auf in jeden Fall die ausdrückliche Information an den Nutzer, dass er auf eine andere Webseite, nämlich die eines unabhängigen dritten Shopbetreibers verlinkt wird und dem Nutzer überdies deutlich gemacht wird, dass es sich um eine Weiterleitung auf fremde Inhalte handelt. Im Falle einer Abmahnung sollte der Webseitenbetreiber, um einer Störerhaftung zu entgehen, in jedem Falle Kontakt zum Shopbetreiber herstellen und diesen entsprechend informieren.

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