Wettbewerbszentrale: Hinweis "TÜV-geprüft" sei wettbewerbswidrig, wenn nähere Angaben zur Prüfung fehlen
Die Wettbewerbszentrale (Büro Stuttgart) hat kürzlich einen Online-Händler abgemahnt, der ein Elektrogerät mit dem Hinweis "TÜV-geprüft" beworben hatte. Grund: Der Händler habe nicht deutlich gemacht, inwieweit der TÜV eine Prüfung vorgenommen habe. Hierbei handele es sich jedoch um eine für den Verbraucher entscheidende wichtige Information. Der Händler habe damit gegen §§ 3, 5 und 5a UWG verstoßen.
Der Hinweis "TÜV-geprüft" ist tatsächlich in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht nicht unproblematisch. Das fängt bereits damit an, dass es "den einen TÜV" gar nicht gibt. Unterschieden werden kann etwa zwischen dem
- TÜV Süd
- TÜV Hessen
- TÜV Nord
- TÜV Thüringen
- TÜV Saarland und dem
- TÜV Rheinland.
Ratschlag: Sie sollten mit dem Hinweis "TÜV-geprüft" nur in Verbindung mit dem passenden TÜV-Prüfzeichen (sofern Sie dazu das Recht haben) werben. Aus diesem sollte sich ergeben
- wer
- was genau
- zu welchem Zeitpunkt
geprüft hat.
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