Swiss-US Privacy Deal: Schweizer Datenschutzerklärungen aktualisiert
Im September ist das Swiss-US-Data Privacy Framework in Kraft getreten, das Datenübermittlungen an angeschlossene US-Unternehmen nach Schweizer Recht für datenschutzkonform erklärt. Dies hat direkte Auswirkungen auf Schweizer Datenschutzerklärungen, die wir daher jüngst umfangreich aktualisiert haben.
Neuer Datenschutzrahmen für Datenübermittlungen aus der Schweiz in die USA
Lange haben die USA und die Schweiz über die Bedingungen und Ausgestaltungen eines neuen Datenschutzrahmens verhandelt, der, ähnlich wie für Europa nach der DSGVO, geeignete Datenschutzgarantien für die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Schweiz in die USA bereitstellen soll.
Nach der Zusage angemessener Selbstverpflichtungen und der Einrichtung eines besonderen US-Datenschutzgerichts für bilaterale Datenschutzangelegenheiten erkannte der Schweizer Bundesrat am 14.08.2024 die USA als Land mit einem angemessenen Datenschutzniveau insoweit an, wie sich US-Unternehmen dem neuen Datenschutzrahmen „Swiss-US-Data Privacy Framework“ anschließen und sich zu entsprechende datenschutzrechtlichen Verbindlichkeiten bekennen.
In Kraft trat das neue Datenschutzabkommen offiziell am 15.09.2024 und ermöglicht seitdem nach Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) datenschutzkonforme Übermittlungen von personenbezogenen Daten an solche US-Unternehmen, welche sich dem Privacy Framework offiziell angeschlossen haben.
Der Anschluss an den Datenschutzrahmen macht gleichzeitig seit dem 15.09.2024 die Vorhaltung weiterer oder alternativer Datenschutzgarantien durch die angeschlossenen US-Unternehmen entbehrlich und ersetzt insbesondere die zuvor meist vereinbarten „Standardvertragsklauseln des Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB)“.
Ob sich ein US-Unternehmen dem Datenschutzabkommen zwischen der Schweiz und den USA angeschlossen hat, kann auf der offiziellen Seite des „Data Privacy Framework“ hier nachvollzogen werden.
Umfangreiche Aktualisierung der Datenschutzerklärungen für die Schweiz
Das Inkrafttreten des neuen Datenschutzrahmen hat maßgebliche Auswirkungen auf Schweizer Datenschutzerklärungen.
Klauseln, die Datenverarbeitungen durch US-Diensteanbieter betreffen, müssen angepasst werden, sofern sich diese Diensteanbieter dem neuen Datenschutzrahmen angeschlossen haben.
Maßgebliche datenschutzrechtliche Rechtfertigung für Datenübermittlungen an jene Diensteanbieter sind nun nämlich nicht mehr EDÖB-Standardvertragsklauseln, sondern der Anschluss an das Swiss-US-Data Privacy Framework.
Hierbei sieht das Schweizer Datenschutzrecht in Bezug auf entsprechende Informationspflichten für geeignete Datenschutzgarantien bei Auslandsübermittlungen eine Besonderheit vor.
Gemäß Art. 19 Abs. 4 DSG sind geeignete Datenschutzgarantien für Auslandstransfers in der Datenschutzerklärung nur zu benennen, wenn sie auf
- einem völkerrechtlichen Vertrag
- Standardvertragsklauseln des EDÖB oder
- verbindlichen internen Datenschutzvorschriften
basieren.
Datenschutzgarantien auf Basis einer Angemessenheitsentscheidung des Schweizer Bundesrates (Art. 16 Abs. 1 DSG), zu denen auch die aktuelle Entscheidung auf Grundlage des Swiss-US-Data Privacy Frameworks gehört, müssen gemäß Art. 19 DSG nicht in der Datenschutzerklärung erwähnt werden.
Sofern sich also US-Unternehmen dem neuen Datenschutzabkommen angeschlossen haben, dürfen die maßgeblichen Datenschutzklauseln nicht mehr auf EDÖB-Standardvertragsklauseln Bezug nehmen und auch den Anschluss an den neuen Datenschutzrahmen nicht erwähnen.
Nach Abwarten einer angemessenen Frist für etwaige Neuanschlüsse durch US-Unternehmen hat die IT-Recht Kanzlei nun die Datenschutzerklärungen nach Schweizer Recht für
- Online-Shops
- Websites ohne Bestellfunktion
in allen 3 Sprachen (deutsch/französisch/italienisch) umfangreich aktualisiert und den neuen Datenschutzrahmen in Klauseln zu angeschlossenen US-Diensteanbietern berücksichtigt.
Mandanten, welche eine oder mehrere der o.g. Datenschutzerklärungen für die Schweiz nutzen, werden gebeten, die aktualisierte(n) Fassung(en) aus dem Mandantenportal auf ihren Präsenzen zu hinterlegen.
Sofern Mandanten eine Datenschnittstelle eingerichtet haben, erfolgt die Aktualisierung automatisch.
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