Surcharging-Verbot: auch für Altverträge!

Seit dem 13.01.2018 dürfen Händler keine gesonderten Gebühren mehr für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften verlangen. Das LG München entschied nun, dass das Surcharging-Verbot entgegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts auch auf Altverträge Anwendung findet. Wie begründeten die Münchener Richter die Entscheidung?
Inhaltsverzeichnis
Der rechtliche Hintergrund: „Surcharging“-Verbot
Beim sogenannten „Surcharging“ verlangt der Zahlungsempfänger gegenüber dem Zahler ein Entgelt dafür, dass dieser ein bargeldloses Zahlungsmittel einsetzt, um seine Schuld gegenüber der Bank zu begleichen. Häufigster Praxisfall des „Surcharging“: Der Händler verlangt vom Kunden ein Entgelt, wenn dieser bspw. im Online-Shop per Kreditkarte bezahlen möchte.
Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015) schob dieser Praxis durch ein EU-weites Surcharging-Verbot (vgl. Art. 62 Abs. 4 der Zahlungsdiensterichtlinie) einen Riegel vor.
Umgesetzt wurde das Surcharging-Verbot in Deutschland durch § 270a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach dieser Vorschrift sind zusätzliche Gebühren für eine Zahlung per SEPA-Lastschrift, SEPA-Überweisung oder EC-Zahlungskarte sowie bei bestimmten Zahlungen per Kreditkarte unwirksam. § 270a BGB ist dabei auf alle Schuldverhältnisse anzuwenden, die ab dem 13.01.2018 entstanden sind (vgl. Art. 229 § 45 Abs. 5 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)).
Der zugrundeliegende Sachverhalt: Vodafone differenziert bezüglich Alt- und Neuverträgen
Die Vodafone Kabel Deutschland GmbH stellte ihre AGB entsprechend den Anforderungen des § 270a BGB um – jedoch differenzierte sie dabei zwischen Alt- und Neuverträgen.
Verträge, die vor dem 13.01.2018 geschlossen wurden, wurden nicht angepasst. In den AGB dieser Altverträge fand sich stattdessen die alte Klausel: „Selbstzahlerpauschale: Pauschale je Zahlung ohne Bankeinzug €2,50“. Hintergrund dieser Regelung war, dass die AGB von Vodafone bis zum 13.01.2018 die Zahlung per Bankeinzug als einzige Zahlungsmethode vorsahen. Wollte ein Kunde nicht per Lastschrift zahlen, sondern ein anderes Zahlungsmittel verwenden, musste er die Bearbeitungs-Gebühr in Höhe von 2,50 € zahlen.
Vertragsschlüsse ab dem 13.01.2018 hingegen unterlagen einer anderen Preisliste, in der die Selbstzahler-Klausel nicht mehr enthalten ist. Das bedeutet: Kunden, die ab dem 13.01.2019 einen Vertrag mit Vodafone abschließen, zahlen keine Selbstzahlerpauschale mehr und zwar auch dann nicht, wenn sie nicht per Bankeinzug zahlen wollen.
Die Verbraucherzentrale sah in der Differenzierung einen Verstoß gegen § 270a BGB und klagte daraufhin auf Unterlassung und Zahlung.
Die Entscheidung des Gerichts: § 270a BGB findet auch auf Altverträge Anwendung
Das LG München entschied, dass der Verbraucherzentrale der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht und die Vorschrift auch auf Verträge Anwendung findet, die vor dem 13.01.2018 geschlossen wurden (Urteil v. 24.09.2019, AZ.: 33 O 6578/18).
Die Münchener Richter stellten fest, dass die Selbstzahler-Klausel die Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Zwar folge die zeitliche Geltung des Surcharging-Verbots nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Nach Art. 229 § 45 Abs. 5 EGBGB ist § 270a BGB nämlich lediglich auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die ab dem 13.01.2018 entstanden sind. Nach Auffassung des LG München ist diese Vorschrift aber „planwidrig unvollständig“ und daher „teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass, analog Art. 229 § 45 Abs. 3 EGBGB, § 270 a BGB auf einen Zahlungsvorgang anzuwenden ist, wenn bei einem Schuldverhältnis, das vor dem 13. Januar 2018 entstanden ist, erst ab dem 13.01.2018 mit dem Zahlungsvorgang begonnen wird.“ Das bedeutet: Entgegen des eindeutigen Wortlauts des Art. 229 § 45 Abs. 3 EGBGB erfasst das in § 270a BGB normierte Surcharging-Verbot auch Verträge, die vor dem maßgeblichen Stichtag abgeschlossen wurden.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung insbesondere mit dem Gesetzeszweck. Ziel des Surcharging-Verbots sei es, gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt herzustellen (vgl. BT-Dr. 18/ 11495, S. 145; Erwägungsgrund Nr. 66 der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie).
Verbraucher sollen unter anderem davor geschützt werden, dass Händler einen Aufschlag berechnen, der viel höher ist, als die Kosten, die ihnen durch die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments entstehen. Ein Schutz vor unangemessen hohen Aufschlägen könne jedoch nicht nur bei Vertragsschluss erreicht werden. Ein effektiver Verbraucherschutz lasse sich vielmehr nur durch eine unterschiedslose Anwendung des § 270a BGB auf Alt- und Neuverträge sicherstellen. Dies werde allerdings nur durch eine analoge Anwendung des Art. 229 § 45 Abs. 3 EGBGB erreicht.
Der Verbraucherzentrale standen damit die Ansprüche auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten zu.
Fazit
Die Erhebung von gesonderten Gebühren für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften ist nach Auffassung des LG München nicht nur bei Verträgen unzulässig, die nach dem 13.01.2018 geschlossen wurden. Das Surcharging-Verbot gilt vielmehr auch für Altverträge, die vor dem 13.01.2018 geschlossen wurden. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Abzuwarten bleibt daher, ob Vodafone gegen das Urteil noch Rechtsmittel einlegt.
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